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Kurzarbeit in Zeiten von Corona-Virus

Die aktuelle angespannte wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen aufgrund direkter Folgen durch den Ausbruch des Corona-Virus SARS-CoV-2 rückt das Thema Kurzarbeit in den Fokus. Erste gesetzliche Neuerungen betreffend die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld sind zwischenzeitlich in Kraft getreten (Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld).

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. März 2020 sollen die Änderungen rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten. Doch für wen kommt Kurzarbeit überhaupt in Frage und welche rechtliche Voraussetzungen gibt es hierfür?

  • 1. Was ist Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?
    Durch Kurzarbeit sollen in wirtschaftlich angespannten Situationen eines Unternehmens z.B. aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses Arbeitsplätze betroffener Arbeitnehmer gesichert werden. Durch die aus der Kurzarbeit folgende finanzielle Entlastung der Unternehmen durch verringerte Lohnkosten sollen betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Bei der Kurzarbeit wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend abgesenkt, wodurch sich der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer entsprechend verringert. Das hierdurch entstehende Entgeltdefizit bei den Arbeitnehmern wird durch das von der Agentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen.
  • 2. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
    Die Höhe des Kurzarbeitergeldes wird nach dem sog. pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) berechnet, also nach der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem im Normalfall erhaltenen Nettoentgelt (Soll-Entgelt) und dem aufgrund der Kurzarbeit tatsächlich erhaltenem Ist-Entgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Mehrarbeit wird dabei nicht berücksichtigt. Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind in Höhe von 67 % und für alle übrigen Arbeitnehmer in Höhe von 60 % der Nettoentgeltdifferenz gewährt. Es wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Kurzarbeit der Agentur für Arbeit angezeigt wurde und längstens für 12 Monate gewährt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld zudem freiwillig aufstocken, um die finanziellen Nachteile der Arbeitnehmer abzufedern.
  • 3. Sozialversicherung und Lohnsteuer
    Die Arbeitnehmer bleiben während des Bezuges von Kurzarbeitergeldes in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge wie bei regulärem Arbeitsentgelt. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung für das Kurzarbeitergeld allein. Hier greift jedoch die jüngste gesetzliche Neuregelung bzw. die entsprechende Rechtsverordnung: Rückwirkend zum 1. März 2020 werden die Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig.
  • 4. Voraussetzung Kurzarbeit
    Es muss zwischen den Voraussetzungen für die arbeitsrechtliche Anordnung von Kurzarbeit und der leistungsrechtlichen Gewährung von Kurzarbeitergeld differenziert werden. Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Die wenigsten Arbeitsverträge (außerhalb bestimmter Branchen) erhalten eine entsprechende Kurzarbeitsklausel. Dies muss daher unbedingt vorab geprüft werden. Besteht keine rechtliche Grundlage für die Anordnung von Kurzarbeit, verlieren Arbeitnehmer im Fall der Anordnung nicht ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber. Ggf. müssen daher Arbeitnehmer zunächst zu einer Zustimmung zur Kurzarbeit bewegt werden, etwa in dem im Gegenzug eine befristete Beschäftigungssicherung vereinbart wird.
  • 5. Voraussetzungen Kurzarbeitergeld
    Nach § 95 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn (a) in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, (b) in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, (c) die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und (d) der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.a. Erheblicher Arbeitsausfall
    Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. In einer Meldung vom 28. Februar 2020 stellte die Bundeagentur für Arbeit ausdrücklich klar, dass bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich ist. Die Bewilligung von Kurzarbeitergeld kann laut offizieller Auskunft der Agentur für Arbeit auch dann in Betracht kommen, wenn staatliche Schutzmaßnahmen (z.B. die behördliche Verordnung von Quarantänemaßnahmen) dafür sorgen, dass ein Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss. Allerdings ist bislang noch nicht geklärt, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitgeber sich ohne eine behördliche Verordnung dazu entschließt, als Vorsichtsmaßnahme, seinen Betrieb zeitweise zu schließen. In solchen Fällen sollte eine mögliche Bewilligung von Kurzarbeitergeld vorab bei der zuständigen Stelle der Agentur für Arbeit erfragt werden.b. Vorrübergehend und nicht vermeidbar
    Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend und insbesondere nicht vermeidbar sein. Das ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Arbeitsausfall überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann (soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen) oder durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann. Daher muss beispielsweise zunächst Arbeitszeitguthaben abgebaut werden, um die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld zu schaffen. Besonderheiten gibt es diesbezüglich aber für zweckgerichtetes Wertguthaben (z.B. für ein Sabbatical), Arbeitszeitguthaben über 10 % der Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers und für solches, welches 12 Monate unverändert bestanden hat. Diese sind nicht vorrangig abzubauen.

    c. Quote
    In dem betroffenen Betrieb müssen zudem im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) grundsätzlich mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielt. Auch hier greift die jüngste Gesetzesänderung bzw. die entsprechende Rechtsverordnung: Es ist nunmehr ausreichend, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind.

  • 6. Antragstellung
    Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen und zur Prüfung die notwendigen Unterlagen vorzulegen (Ankündigung über Kurzarbeit, Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen oder Änderungskündigungen usw.). Zudem sind die Gründe für die geplante Kurzarbeit, also die Ursachen des Arbeitsausfalls zum Beispiel anhand von Vergleichswerten, die die Unterauslastung belegen, Angaben zu Produkten/Dienstleistungen, Hauptauftraggeber bzw. –nehmer und die Angaben zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls ausführlich darzulegen. Die Agentur für Arbeit prüft die Anspruchsvoraussetzungen bspw. durch die Einsicht in die Lohnabrechnungsunterlagen (z.B. Arbeitsaufzeichnungen, Schichtpläne, u.Ä.) vor Ort im Betrieb, aber auch beim Steuerberater oder durch Übersendung der Unterlagen.
  • 7. Warum sollten die rechtlichen Voraussetzungen gründlich geprüft werden?
    Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung erfolgt die Zahlung regelmäßig vorläufig. Sie wird dann im Nachgang abschließend geprüft. Hat der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und hierdurch bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht gezahlt wurde, müssen die Beträge vom Arbeitgeber erstattet werden. Es kann zudem eine Ordnungswidrigkeit oder gar Strafbarkeit vorliegen. Zudem ist unbedingt an Hand von Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen zu prüfen, ob der Arbeitgeber rechtlich gegenüber dem Arbeitnehmer überhaupt Kurzarbeit anordnen darf. Anderenfalls droht ein Annahmeverzug des Arbeitsgebers mit der Folge, dass er trotz der ausgefallenen Arbeit den vollen Lohn nachzahlen muss.
    Trotz einer erforderlichen gründlichen Prüfung empfehlen wir Ihnen aber schnell zu handeln. Aktuell gehen bei der Agentur für Arbeit sehr viele Anträge ein, so dass – auch aufgrund Corona-bedingter Auswirkungen innerhalb der Behörde – mit einer Verzögerung der Bearbeitung gerechnet werden muss.

(Stand 19.03.2020)

Gern stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite.
Bettina von Buchholz, Partnerin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Tel +49 (0)251 / 2808 – 255
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