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Steuerstundung – offizielle Stellungnahme des BMF

Das Corona-Hilfsprogramm der Bundesregierung enthält neben Liquiditätshilfen durch die KfW und Kurzarbeitergeld auch steuerliche Hilfen. Hierzu wurde erste steuerliche Maßnahmen beschlossen, die ohne Gesetzesänderungen umgesetzt werden können.
Das BMF hat am 19. März 2020 den COVID-19-Erlass veröffentlicht. Hiermit sind die Finanzämter angewiesen folgendermaßen zu handeln:

  • Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.
    Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
    Damit können Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer unkompliziert und zinslos gestundet werden. Die Regelung greift aber nicht für Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer oder Abzugssteuern wie z.B. Kapitalertragsteuern.
    Für die Gewerbesteuer sind – außer bei Stadtstaaten – weiterhin die Gemeinden zuständig, welche nicht vom BMF angewiesen werden können.
  • Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  • Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden.
    In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

(Stand 20.03.2020)

Quelle: Bundesfinanzministerium

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