Aktuelle Nachrichten Neuigkeiten Recht Wirtschaft

Neues Gesellschaftsregister ab 2024 – Besteht Handlungsbedarf?

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Besonders umfassend reformiert wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine wesentliche und für die Praxis bedeutsame Neuerung ist die Einführung des sog. Gesellschaftsregisters. In diesem grundsätzlich mit dem Handelsregister vergleichbaren Register werden künftig sog. eingetragene GbR bzw. eGbR geführt. Wie dem Handelsregister kommt dem neuen Register eine Publizitätsfunktion dergestalt zu, dass der Rechtsverkehr auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen darf (§ 15 HGB).

Was ist einzutragen?

Die bislang weitgehende Anonymität von GbR-Gesellschaftern wird damit stark eingeschränkt. In das neue Gesellschaftsregister sind der Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, der Name und Wohnort oder Sitz aller Gesellschafter sowie die Vertretungsbefugnis einzutragen. Daneben steht die Pflicht, die wirtschaftlich Berechtigten der eGbR zum Transparenzregister zu melden.

Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Sie ist auch keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR. Das neue GbR-Recht sieht jedoch an zahlreichen Stellen sog. Voreintragungserfordernisse vor. Im Ergebnis können ab 2024 nur noch eGbR bestimmte Rechtshandlungen ausführen.

Was ändert sich?

Hiervon betroffen ist insbesondere die gesellschaftsrechtliche Transaktionspraxis. Vor dem Hintergrund registerrechtlicher Dokumentationspflichten sind der Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen GbRs ab 2024 lediglich eGbRs eröffnet. Vorbedingung hierfür ist jeweils die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister. Andernfalls kann eine eGbR beispielsweise nicht als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen werden. Änderungen ergeben sich ferner für Umwandlungen: Bisher waren Umwandlungen nach dem UmwG für die GbR weitgehend ausgeschlossen; das ändert sich allerdings durch das MoPeG: Ab 2024 ist die eGbR ein umwandlungsfähiger Rechtsträger.

Eine Voreintragung ist auch für die weit verbreiteten Grundstücks-GbRs von großer Bedeutung: Ab 2024 setzen sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung von Grundstücken die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraus. Andernfalls erfolgt jeweils keine Eintragung im Grundbuch. Dies ändert die bisherige Rechtslage insoweit, als zuvor im Grundbuch die jeweiligen Gesellschafter mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ einzutragen waren. Nunmehr wird die eGbR als solche eingetragen.

Vorteile einer eGbR

Neben diesen Transparenz und Rechtssicherheit steigernden, gleichwohl zusätzliche Pflichten bringt die Eigenschaft als eGbR auch Vorteile mit sich. So steht ihr – anders als „gewöhnlichen“ GbRs – ein Sitzwahlrecht zu. Sie kann daher einen Vertragssitz wählen, der von ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz abweicht. Insbesondere mit Blick auf das internationale Steuerrecht bietet sich insoweit Gestaltungspotential.

Fazit

Ist das Für und Wider einer Eintragung abgewogen und entscheiden sich die GbR-Gesellschafter für eine Eintragung ihrer Gesellschaft, ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht weitgehend auf die handelsregisterrechtlichen Grundsätze zu verweisen. Sämtliche Anmeldungen zur Eintragung sind im Grundsatz in öffentlich beglaubigter Form von allen Gesellschaftern gemeinsam zu bewirken. Eine einmal erfolgte Eintragung in das Gesellschaftsregister ist dann irreversibel. Sind um den Jahreswechsel 2023/2024 Umstrukturierungen oder Transaktionen geplant, ist die frühzeitige Befassung mit der Thematik unerlässlich. Vielfach wird insoweit ein „Registerstau“ befürchtet.

Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass die umfassenden gesetzlichen Modernisierungen nach dem MoPeG neben dem Recht der GbR vielfach auch die oHG, KG sowie die GmbH & Co. KG betreffen. Mit Blick auf einen möglichen Gestaltungsbedarf der Gesellschafter dürfte ein Abgleich der bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen mit der künftigen Gesetzeslage noch im Jahre 2023 ratsam sein.

Wir beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an!

Ihr Ansprechpartner:

Christian Cremers Rechtsanwalt HLB Schumacher Hallermann Münster

Dr. Christian Cremers
Rechtsanwalt
Tel.: +49 (0) 251/2808-153
E-Mail

Das könnte Sie auch interessieren: