Entscheidung des Monats April 2025
Strafrecht (Wirtschaftsstrafrecht) - Sonderausgabe "Rechtsrequiem - Edition: Roxin"
Worum geht es? Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Claus Roxin (1931-2025) | Tatherrschaftslehre | Tatherrschaft kraft Organisationsherrschaft | Wirtschaftskriminalität (white collar) | Lehre der Pflichtdelikte | uvm.
Hinweis vom HLB-Team:
Nicht zuletzt 28 Ehrendoktorwürden (Dr. honoris causa) zeigen eindrücklich die Beispiellosigkeit des juristisch-wissenschaftlichen Lebenswerks Claus Roxins (15.5.1931-28.2.2025). Sein wissenschaftlicher Nachlass*, der bis heute Praxis und Ausbildung prägt, hat das Team von HLB Schumacher Hallermann veranlasst, in diesem April eine Entscheidung des Monats zu gestalten, die an eben dieses juristische Lebenswerk erinnert: Rechtsrequiem – Edition Roxin!
In den Köpfen der Studierendenschaft eng mit dem Namen Roxins verknüpft ist seine Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft des „Schreibtischtäters“ durch Benutzung eines organisatorischen Machtapparates. Der Öffentlichkeit vorgestellt hatte Roxin diese wohl polarisierendste seiner Theorien im Jahr 1963** in seinem – damals als Politikum empfundenen – Aufsatz „Straftaten im Rahmen organisatorischer Machtapparate“. In den 90er Jahren wurde die Rechtsfigur jedoch vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 26.7.1994 – 5 StR 98/94) bei der Aufarbeitung der Untaten des SED-Regimes (BGHSt 40, 218)*** erstmalig aufgegriffen und von da an vom BGH selbst erheblich ausgebaut und von den Ansätzen Roxins zu einem regelrechten Auffangtatbestand wegentwickelt. Somit fällt der Rspr. die Übertragung der einst von Roxin entwickelten Rechtsfigur auf Unternehmenskriminalität leicht.
In der Tat ist die Fülle der von Roxin in die Strafrechtsdogmatik eingeführten und heute allgemein diskutierten Lehren, Theorien und Figuren kaum zu übersehen: Auf der Ebene des Unrechts (Tatbestand & Rechtswidrigkeit) prägte er die Lehre von der objektiven Zurechnung (unerlaubte Gefahrschaffung und Risikoerhöhung), im Bereich der Beteiligungsdogmatik die Tatherrschaftslehre sowie die mittelbare Täterschaft durch organisatorische Machtapparate und (i. V. m. § 13 Abs. 1 StGB) die Kategorie der Pflichtdelikte, auf der Ebene der Schuld vollzog er eine umfassende Revision der Schuldausschließungsgründe (fehlgeschlagener Versuch und Verbrechervernunft).
* FYI: Persönliches Lebenswerk: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/claus-roxin-tot-nachruf-strafrecht-wissenschaft.
** FYI: Das Jahr 1963 markiert zudem den Auftakt des ersten der drei Frankfurter Auschwitzprozesse (1963-1968).
*** FYI: BGHSt 40, 218 ist übrigens nicht zu verwechseln mit den sog. Mauerschützenprozessen (BGHSt 39, 1 / 39, 168 / 41, 101), etwa jener um Walter Kittel. Letztere stehen vielmehr mit Gustav Radbruch, der Radbruchschen Formel und der Frage nach der Anwendung des DDR-Strafgesetzbuches durch bundesdeutsche Gerichte in Verbindung.
Die Hintergründe der Entscheidung
Maßgeblich zwei Tatbestände im deutschen Kernstrafrecht (StGB) prägen das sog. white collar crime, zu Deutsch die Unternehmenskriminalität: §§ 263 (Betrug), 266 StGB (Untreue).[1] Aufhänger für diese Sonderausgabe unserer Entscheidung des Monats ist zunächst eine kurze Revisionsentscheidung des BGH aus dem Jahr 2007, welche sich mit der Abgrenzung von mittelbarer (Betrugs-)Täterschaft durch Organisationsherrschaft und schlichter Mittäterschaft auseinandersetzt.[2] Sie ist für das strafrechtliche Systemverständnis sowie für das Verständnis der Entwicklung der Rechtsprechung seit dem bedeutungsschweren obiter dictum dem SED-Urteil[3] von wesentlicher Bedeutung. Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt.
Der Angeklagte (A) stand an der Spitze eines komplexen Firmengeflechts – als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen. Diese waren allesamt von seinem (nicht in Revision gezogenen) Mitangeklagten und Vorgesetzten (B) gegründet worden. Der Geschäftsbetrieb der Firmen wurde einzig durch stetig neu aufgenommene Kredite aufrecht erhalten. Ab dem Sommer des Jahres 1999 blieben weitere Kreditvergaben durch die Banken jedoch aus, sodass der Geldfluss allmählich versiegte.
A und B ersannen nunmehr ein neues Konzept der Geldbeschaffung. Sie wandten sich gezielt an Immobilieneigentümer, oft in wirtschaftlich angespannter Lage, und überzeugten sie, im Gegenzug für ein Entgelt Darlehen zugunsten der Firmengruppe aufzunehmen, wobei die Firmen die Zinskosten tilgen sollten. Diese Darlehen wurden durch Grundpfandrechte auf den Grundstücken der Eigentümer abgesichert. Das geliehene Geld floss sodann direkt in die klammen Kassen einer der Firmen der Unternehmensfamilie, die G-GmbH. Die Vertragsverhandlungen führten dabei mehrheitlich entweder der A (Fälle 3, 4, 7) oder der B (Fälle 1, 5) alleinverantwortlich; vereinzelt fuhren auch beide Unternehmer zum Ort der Vertragszeichnung (Fall 6), wobei die Vorbereitung gemeinschaftlich erfolgte.
Im Laufe der Zeit wurden die neuen Zinsschulden von der Firmengruppe nur unregelmäßig und oft nur teilweise getilgt. Eine Rückführung der Darlehen blieb schließlich gänzlich aus. Anfang 2004 kollabierte die Firmengruppe unter der Last der Verbindlichkeiten.
Für die geschädigten Immobilieneigentümer und Investoren bedeutete dies den Supergau: Ohne die versprochenen Rückflüsse aus den Darlehen standen sie allein in der Pflicht. Viele verfügten nicht über die liquiden Mittel, um die fälligen Zins- und Tilgungsleistungen der Banken aus eigener Tasche zu bedienen. Konsequenz war die Liquidierung der belasteten Grundstücke oder die Zwangsvollstreckung der Banken in dieselben.
A wurde vom Landgericht (LG) wegen Betrugs in sechs (!) tateinheitlich begangenen Fällen verurteilt. Es hat die durch B verübten Täuschungshandlungen dem A aufgrund gemeinsamen Tatplans und arbeitsteiligen Vorgehens zugerechnet (§ 25 Abs. 2 StGB). „Da A jedoch nicht persönlich täuschend auf die Geschädigten eingewirkt habe, „sondern im Vorfeld der mit diesen abgeschlossenen Verträge ausschließlich im Hintergrund gewirkt“ habe, stelle sich die Tat als ein „Organisationsdelikt des Betrugs“ dar, das die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit erfülle. Es erfasse deshalb nicht nur die angeklagten vier Fälle, sondern auch die in der Anklageschrift ausschließlich dem Mitangeklagten B. angelasteten Fälle 1 und 5“.[4] Hiergegen wandte sich A revisionsweise.[5]
Die Entscheidung – „Requiem Roxin – Sein wissenschaftliches Erbe in aktuellem Kontext“
Im Mittelpunkt der rechtlichen Nachprüfung innerhalb des Revisionsverfahrens vor dem BGH steht die Würdigung des festgestellten Sachverhalts als „Organisationsdelikt“. Entgegen der Vorinstanz lehnte der BGH ein solches ab. Sehen wir uns das genauer an:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
A könnte sich wegen (besonders schweren) Betruges in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er durch den B die Geschädigten in den Fällen 1 und 5 dazu brachte, den Darlehensvertrag zugunsten der G zu unterzeichnen.
I. Gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist mittelbarer Täter, wer die Straftat „durch einen anderen“ begeht. A müsste sich also des B als menschliches Werkzeug bedient haben, indem er kraft überlegenen Wissens oder Wollens die Tatherrschaft ausübte.
1. Zweifelhaft erscheint indes bereits das für die Werkzeugqualität charakteristische Verantwortungsdefizit bei B. Als dieser in den Fällen 1 und 5 die geschädigten Investoren zur Unterschrift der Vertragsunterlagen bewegte, hatte B Kenntnis von der mangelnden Zahlungsfähigkeit des gemeinsam mit A bewirtschafteten Firmenkomplexes. Er hatte zudem Kenntnis über das seit Jahren laufende „Geschäftsmodell“ der G und handelte somit vielmehr voll verantwortlich in Kenntnis der zu erwartenden Vermögensschädigung der Investoren; diese nahm er jedoch im Bestreben eigener stoffgleicher Bereicherung billigend in Kauf, § 15 StGB.
2. Gleichwohl könnte vorliegend eine derart starke Irrtums- bzw. Nötigungsherrschaft des A bestanden haben, dass – trotz der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Vordermannes B – der A als „Täter hinter dem Täter“ ausnahmsweise gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar ist.
Entsprechende Fallkonstellationen haben sich in Rechtsprechung und Literatur herausgebildet[6]: A könnte vorliegend kraft Organisationsherrschaft den B zu dessen Unrecht bewegt haben. Dabei ist die Anwendung dieser Rechtsfigur auf Wirtschaftsunternehmen höchst umstritten.
Eine Ansicht lehnt die Anwendung auf Organisationen, die sich innerhalb der Rechtsordnung bewegen, namentlich private Wirtschaftsunternehmen, ab:
Hinweis: Organisationsherrschaftslehre à la Roxin
Demnach sind die Voraussetzungen für eine Organisationsherrschaft nach ihrem Begründer Roxin die Folgenden:
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Die andere Ansicht verzichtet auf das Kriterium der Rechtslosgelöstheit und befürwortet eine Ausdehnung der Organisationsherrschaftslehre auf all jene hierarchischen Machtapparate, die durch regelhafte Abläufe und Befehlsketten gekennzeichnet sind:
Hinweis: Organisationsherrschaftslehre à la BGH
Die (hoch-umstrittene) Rechtsprechung zur Organisationsherrschaft in Unternehmen und somit die Ausdehnung der Rechtsfigur Roxins auf solche Machtapparate, die gerade nicht „rechtsgelöst“ sind, trägt ihren Ursprung in BGH, Urt. v. 26.7.1994 – 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218 (Rn. 85). Der fünfte Senat des BGH berief sich in dieser Entscheidung nicht auf die vier o. g. Voraussetzungen, sondern beschränkte sich auf die Feststellung des Ausnutzens regelhafter Abläufe in einer hierarchisch gegliederten Organisation mit dem Ziel, auf diese Weise die erstrebte Tatbestandsverwirklichung zu erreichen. Gegen diese Ausdehnung wird angeführt, dass bloße Anordnungen (z. B. „Fälsche diese Bilanz“) und die Duldung strafbarer Handlungen als solche keine ausreichende Tatherrschaft begründen können, wenn die Organisation selbst auf der Basis des Rechts arbeitet. Ist die Organisation nämlich in die Rechtsordnung eingegliedert, so kann von ihren Mitarbeitern erwartet werden, rechtswidrige Anweisungen (ohne weitere Konsequenzen) zu befolgen. Zudem sei der einzelne Mitarbeiter auch keineswegs beliebig austauschbar, sondern in die Arbeitsrechtsordnung eingebunden. Zudem verschwimmen vor dem Hintergrund des eines vollverantwortlichen Vordermannes die Grenzen zu § 26 StGB einerseits und § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB andererseits. |
3. a. Ein Streitentscheid könnte jedoch entbehrlich sein, wenn bereits kein „Organisationsdelikt“ i. S. d. Organisationsherrschaft vorliegt. „In diesen Fällen nutzt ein Hintermann staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen aus, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Handelt der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will er den Erfolg als Ergebnis seines Handelns, hat er die Tatherrschaft und ist mittelbarer Täter. Eine so verstandene mittelbare Täterschaft kommt in Fällen in Betracht, in denen der räumliche, zeitliche und hierarchische Abstand zwischen der die Befehle verantwortenden Organisationsspitze und den unmittelbar Handelnden gegen arbeitsteilige Mittäterschaft spricht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.“[7]
b. A könnte die in Rede stehenden Betrügereien vielmehr mittäterschaftlich i. S. d. § 25 Abs. 2 StGB mit dem B verübt hat.[8] Mittäterschaft setzt arbeitsteiliges Vorgehen der Beteiligten basierend auf einem gemeinsamen Tatplan voraus. Regelmäßig ist dabei zwischen Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft zu unterscheiden.
#Aufbauschema Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB (nach Rengier)
25 Abs. 2 StGB stellt eine Zurechnungsnorm dar. Zugerechnet werden nur objektive Tatbeiträge. Erfüllt der (Mit-)Täter alle objektiven Tatbestandsmerkmale in seiner Person, so bedarf es eines Rückgriffs auf § 25 Abs. 2 nicht. Eine Zurechnung besonderer subjektiver Merkmale ist keinesfalls möglich. Mittäterschaft wird üblicherweise als gemeinschaftliche Tatbegehung durch bewusstes und gewolltes (I.) Zusammenwirken (II.) definiert. I. Das objektive Element der Mittäterschaft: „bewusst und gewollt“ II. Das subjektive Element der Mittäterschaft: „Zusammenwirken“ Hinsichtlich der gutachterlichen Prüfung empfiehlt sich eine Integration der Prüfung des § 25 Abs. 2 in die Erörterung des jeweilig einschlägigen Tatbestandes. A. Strafbarkeit des tatnächsten Beteiligten A (wie Alleintäter) I. Tatbestand II./III. RWK/Schuld |
#Definition Funktionelle Tatherrschaftslehre (nach Roxin)
(Mit-)Täter ist, wer die Tatherrschaft innehat. Tatherrschaft meint dabei das „In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs“. Indizien hierfür sind die Entscheidungsherrschaft („Ob“ der Tat) und die Gestaltungsherrschaft („Wie“). Nach dem „Leitprinzip“ der Tatherrschaft ist damit derjenige Täter, der als „Zentralgestalt“ oder „Schlüsselfigur“ das Geschehen durch seine Entscheidung lenkt und nach seinem Willen mitgestaltet, namentlich die Tatausführung hemmen oder ablaufen lassen kann (Roxin, ebd. 29 f., 119 ff.). Ein Minus (an Entscheidungsherrschaft) im Ausführungsstadium kann dabei durch ein Plus (an Gestaltungsherrschaft) im Vorbereitungsstadium ausgeglichen werden; zu fordern sei nach überwiegender Ansicht einzig, dass die Tat von einem arbeitsteiligen Ineinandergreifen der einzelnen Beiträge geprägt ist (funktionelles Element zur Lösung der sog. Bandenchef-Problematik). |
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
Nach der (hins. § 25 Abs. 2) ganz überwiegend vertretenen Gesamtlösung beginnt der Versuch für jeden Mittäter, sobald nur einer von ihnen gem. § 22 zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Dies ist angesichts des Zurechnungsprinzips in § 25 Abs. 2 aller Tatbeiträge nur konsequent. Achtung: Hinsichtlich des Versuchsbeginns in Fällen der mittelbaren Täterschaft divergiert das Meinungsbild! Hier wird die Gesamtlösung überwiegend abgelehnt. Herrschend ist vielmehr die modifizierte Einzellösung (hM), nach dessen von der Lit. (u.a. Roxin & Rengier) befürworteten „weiten“ Ansatz der Versuch des mittelbaren Täters beginnt, wenn er den Geschehensverlauf aus der Hand gibt, also idR. mit dem Zeitpunkt des Losschickens; die Rspr. lässt „regelmäßig“ den Abschluss der Einwirkung auf den Tatmittler genügen. Die Argumentation dreht sich im Wesentlichen um einen systematischen Vergleich zur (versuchten) Anstiftung (§§ 26, 30 Abs. 1): Vertreter der Gesamtlösung fordern insb., dass der mittelbare Täter für einen Versuch nicht strenger als ein Anstifter haften dürfe. Dagegen wird argumentiert, dass infolge der Tatherrschaft des mittelbaren Täters eine Vorverlagerung der Strafbarkeit sachgerecht ist. Denn der maßgebliche Tatvorwurf liege in der Einwirkung auf den Tatmittler. |
aa. Der für mittäterschaftliches Handeln erforderliche gemeinsame Tatentschluss setzt die (ernsthafte) Verabredung von mindestens zwei Personen voraus, im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam bestimmte objektive Tatbeiträge zu verwirklichen und eine bestimmte vorsätzliche „Straftat“ (§ 25 Abs. 2 StGB) zu begehen.[9]
A und B arbeiteten hier im Vorfeld der jeweiligen Vertragsverhandlungen die entsprechenden Entwürfe aus und bereiteten insoweit den tatbestandlichen Erfolgseintritt – namentlich die Vermögensgefährdung der Investoren – ausdrücklich und in Kenntnis aller Risikofaktoren sowie vergangener Krediterfahrungen vor.
bb. Sie sind dabei zudem „gemeinschaftlich arbeitsteilig vorgegangen“. A „hat nicht kraft Organisationsherrschaft Anstoß zu den Betrügereien gegeben, sondern die Taten gemeinsam mit B verübt; dieser war der Chef und der Angeklagte dessen rechte Hand. [A] hat in jedem Einzelfall [‑ so auch in den Fällen 1 und 5 ‑] eigene Tatbeiträge geleistet […]. Für die (tatmehrheitliche) Mitwirkung an den einzelnen Betrügereien kommt es […] nicht allein auf die Täuschungshandlung an […]. Es reicht jede Handlung, durch die der [A] im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen hat. [A] hat hier drei Darlehensverträge mit Geschädigten unterschrieben, durch den diese sich zur Darlehensgewährung an die zahlungsunfähigen Firmen des [B] verpflichtet und damit über ihr Vermögen verfügt und es gefährdet haben. Im Fall 6 der Anklage hat er diesen Vertrag vorbereitet und B zu der Unterzeichnung begleitet. Damit hat [A] in allen vier Fällen durch eigene Handlungen am Betrug mitgewirkt.“[10]
c. Dem A sind demnach die durch B verübten Täuschungen als Mittäter zuzurechnen.
d. Hinsichtlich der Fälle 1 und 5, welche ausweislich der Anklage ausschließlich dem B angelastet wurden, fehlt es gleichwohl an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklage. Eine Einstellung gem. § 206a StPO ist somit dahingehend geboten.
4. Ein „Organisationsdelikt“ i. S. d. mittelbaren Täterschaftskonstellation eines Täters hinter dem Täter ist jedenfalls nicht gegeben, da A die Betrugstaten mittäterschaftlich verübte.
A hat sich (materiell) wegen (u. U. besonders schweren) mittäterschaftlichen Betrugs in sechs (tatmehrheitlichen) Fällen gegenüber und zulasten der Immobilieninvestoren gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er drei Darlehensverträge eigenhändig unterschrieb und drei weitere Verträge vorbereitete.
Dogmatische Vertiefung
„Wo menschliche Leidenschaften im Spiele sind – und bei welchem Strafprozess wäre das nicht der Fall –, ist ein begrifflich unartikulierbares Rechtsgefühl die trübste Quelle des Erkennens.“[11] In diesem Sinne kann die deutsche Rechtswissenschaft wahrhaft heiter frohlocken, dass sie – neben der Belletristik von Karl May – der maßgebliche Erkenntnisgegenstand einer Koryphäe wie Roxin wurde. Immerhin kommen solche, die gesamte (Straf-)Rechtswissenschaft wegweisende „Gedanken […] nicht in der Wese und in der Masse, wie die Mücken aus der Pfütze“[12]: In der Tat haben die Hauptwerke Roxins „Täterschaft und Tatherrschaft“[13], „Strafrecht Allgemeiner Teil“[14], „Strafverfahrensrecht“[15] sowie zahlreiche seiner Aufsätze[16] die gesamte (Straf-)Rechtswissenschaft, ihre Entwicklung und Lehre, nachhaltig geprägt und beeinflusst. Natürlich soll Rechtswissenschaft von Studierenden in aller erster Linie verstanden und verinnerlicht werden. Doch wir finden: Häufig kann ein Gesicht hinter abstrakten Rechtstheorien eben diesem Verständnis zutunlich sein, ganz davon zu schweigen, dass man für einzelne Themengebiete, in denen noch Nachholbedarf steckt, stets eine geeignete Primärquelle als Nachschlagewerk zur Verfügung hat.
A. Der dreigliedrige Deliktsaufbau
Die Spuren Roxins sind bereits im Fundament Eures Gutachtens zu erkennen: Immerhin hat er die heute etablierte Dreiteilung der Straftatstruktur maßgeblich (mit)geprägt. In seinem Werk „Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band 1“[17] erläutert er ausführlich die systematische Trennung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Diese Gliederung hat sich als Standard in der strafrechtlichen Dogmatik durchgesetzt. Roxin selbst schreibt: „Die Strafrechtsdogmatik ist die Disziplin, die sich mit der Auslegung, Systematisierung und Fortbildung der gesetzlichen Anordnungen und wissenschaftlichen Lehrmeinungen im Bereich des Strafrechts befasst.“[18] „Indem die Strafrechtsdogmatik Grenzen setzt und Begriffe bildet, ermöglicht sie eine sichere und berechenbare Anwendung des Strafrechts und entzieht es der Irrationalität, der Willkürlichkeit und der Improvisation. Je ärmer die Entwicklung einer Dogmatik, desto unvorhersehbarer die Entscheidungen der Gerichte.“[19] Die wenigstens Studierenden werden jemals hinterfragt haben, warum der usus regulae in der deutschen Strafrechtsdogmatik ist, erst die Tatbestandsmäßigkeit („I.“), dann die Rechtswidrigkeit („II.“) und zuletzt die Schuld („III.“) einer strafrechtlich relevanten Handlung zu prüfen. Dieser letzte Anker innerhalb einer jeden Strafrechtsklausur, egal wie unbekannt die zu prüfende Strafnorm auch sein mag, ist jedoch alles andere als „gottgegeben“. Die Aufteilung in diese grundlegenden Kategorien ist vielmehr das Ergebnis deduktiver Logik und gibt „dem zunächst disparaten Rechtsstoff ein erhebliches Maß an Ordnung und an gemeinsamen Prinzipien“[20]:
§§ 8 S. 1, 15, 16 Abs.1 S.1, 17 S. 1, 32 Abs. 1 StGB (bitte lesen) aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts bieten dabei Anknüpfungspunkte, den einer jeden Straftat inhärenten Aufbau näher zu definieren.
I. § 8 StGB bestimmt, dass eine Tat zu der Zeit begangen ist, zu welcher der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat.
Handlung im strafrechtlichen Sinne (nach Roxin, § 7 Rn. 5)
Ein in der Außenwelt bedeutsames menschliches Verhalten, das vom Willen beherrscht oder doch wenigstens beherrschbar ist. Keine solche Handlungen sind bloße Gedanken oder Gesinnungen (so bereits Ulpian: Cogitationis poenam nemo patitur – Gedanken sind straffrei), aber auch Außenweltgeschehnisse, die – wie z. B. durch einen das Nervensystem treffenden Reiz ausgelöste Reflexbewegungen oder Krampfanfälle – für den menschlichen Willen unbeherrschbar sind (hingegen sind lediglich antrainierte Automatismen, denen mit einer bewussten Gegenhandlung begegnet werden kann, „Handlungen“). |
II. Diese Handlung muss (objektiv und subjektiv) tatbestandsmäßig sein, also einer jener abstrakt vertypten Verhaltensweisen des Besonderen Teils des Strafrechts entsprechen (indiziell: §§ 15, 16 Abs. 1 S. 1 StGB). „Die strikte Bindung an die Tatbestandsmäßigkeit ist eine Auswirkung des Grundsatzes nullum crimen sine lege. Es ist also nicht möglich, strafbare Handlungen ohne fixierten Tatbestand aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herzuleiten, wie dies bei manchen zivilrechtlichen Rechtsfolgen geschieht [sog. Analogieverbot, Art. 103 Abs. 2 GG].“[21]
III. Die tatbestandsmäßige Handlung muss rechtswidrig, d. h. verboten, sein (indiziell: die Existenz von Rechtfertigungsgründen wie etwa § 32 StGB). Dies ist idR. bereits mit ihrer Tatbestandsmäßigkeit der Fall, „denn der Gesetzgeber wird eine Handlung nur dann in einem Tatbestand vertypen, wenn sie üblicherweise verboten sein soll. Man sagt deshalb, die Tatbestandserfüllung indiziere die Rechtswidrigkeit.“[22] (!) Das Unrechtsurteil prägt im kriminalpolitischen Sinne drei Funktionen: (1) „Es löst Interessenkollisionen in einer für die Strafbarkeit eines oder mehrerer Beteiligten relevanten Form“, etwa zwischen einem Angreifer und Verteidiger (§ 32 StGB), zwischen einem Retter und dem, der ein notwendiges Sonderopfer erbringen muss (§§ 904 BGB, 34 StGB), zwischen dem Strafverfolger und dem Verdächtigen (§ 127 StPO) usw.[23] (2) Es dient zweitens als Anknüpfungspunkt für die Maßregeln (untragbare vgl. §§ 61 ff. StGB) und andere rechtliche Wirkungen (§§ 26, 27, 257, 17 StGB) und (3) „es verzahnt das Strafrecht mit der Gesamtrechtsordnung und integriert deren maßgebliche Wertungen“ (etwa zahlreiche öffentlich-rechtliche Eingriffe in grundsätzlich von der Rechtsordnung umfassend geschützte Rechtsgüter (Zwangsvollstreckung, Gerichtsvollzieher, vorläufige Festnahme etc.).[24]
IV. Die Schuldhaftigkeit (Roxin spricht von „Verantwortlichkeit“[25], welche sich aus der Schuld sowie dem Hinzutreten einer präventiven Bestrafungsnotwendigkeit zusammensetzt, vgl. § 35 StGB: In solchen Extremsituationen bejaht der Gesetzgeber weder ein spezial- noch generalpräventives Strafbedürfnis, weshalb aus diesem Grund, trotz grds. schuldhaften Handelns die Strafbarkeit entfällt) der tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Handlung stellt sodann die letzte allgemeine Strafbarkeitsvoraussetzung dar. Der Täter muss persönlich für sie verantwortlich gemacht, „sie muss ihm, […] „vorgeworfen“ werden können“[26]. Voraussetzung dafür sind die Schuldfähigkeit (§§ 19-21 StGB) und das Fehlen von Entschuldigungsgründen. „Die Verantwortlichkeit stellt sich damit im Bereich der Strafbarkeitsbestimmungen als die dogmatische Realisierung der kriminalpolitischen Strafzwecklehre und für den Regelfall als eine Sanktionsanweisung an den Richter dar.“[27]
„Die systematische Ordnung nach Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen ermöglicht […] eine Fülle von Sachaussagen mit kriminalpolitisch befriedigenden, die Verschiedenheit der jeweiligen Interessenlage berücksichtigenden Entscheidungen. Hätten wir das System nicht, so bedürfte jede einzelne denkbare Notsituation in ihren rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer gesonderten Regelung.“[28]
B. Die (funktionelle) Tat- & Organisationsherrschaft nach Roxin
Gerade auch im Bereich der Tatherrschafts- und Teilnahmelehre kommt man um Roxin nicht herum. Immerhin war „Täterschaft und Tatherrschaft“ das ureigene Habilitationsthema von Prof. Claus Roxin. Vorab: Die eine Tatherrschaftslehre gibt es nicht.[29] Seitdem der Begriff 1915 in einer Abhandlung August Heglers (in ganz anderer Form, namentlich als Bestandteil der Schuld) auftauchte, ist die „Teilnahmelehre“ als umfassendes – von v. Weber einst als „hoffnungslosestes Kapitel“ der Strafrechtsdogmatik bezeichnetes – Leit(d)thema zur Kür strafrechtswissenschaftlicher Literatur geworden. Das aktuelle Standardwerk zum Thema „Täterschaft und Tatherrschaft“ ist die gleichnamige Habilitationsschrift von Roxin (mittlerweile als Klassiker der Allgemeinen Strafrechtslehre in der 11. Aufl. 2022), weshalb dieser wohl (fälschlich) vereinzelt auch als Begründer der „Tatherrschaftslehre“ gehandelt wird. Gleichwohl ist sich die Rechtswissenschaft überwiegend einig: „Der wissenschaftliche Durchbruch gelang der Tatherrschaftslehre in der Form, die ihr Roxin […] gegeben hat“, so etwa stellvertretend für viele Renzikowski, der hier Bezug auf die sog. funktionelle Tatherrschaftslehre nimmt (s. o. blauer Definitionskasten). Eine vertiefende Übersicht bietet die Kommentarliteratur.[30]
C. Organisationsherrschaft à la Roxin
Das Bedürfnis für die dogmatische Herleitung einer „Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate“ (so der Wortlaut Roxins) entstand im Lichte der z. T. arbiträr anmutenden Ergebnisse der Anwendung der subjektiven Theorie der Rechtsprechung (Theorie vom animus auctoris): Zwar ließ sich die Täterschaft (statt bloße Teilnahme in Form einer Anstiftung) eines Hintermannes leicht qua Täterwillen konstruieren. Diese „Scheinlösung“ führte jedoch zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Anstiftung (= Teilnahme).
Im gleichen Atemzug wird das einzig anderweitig zu berufene Konzept der mittelbaren Täterschaft anknüpfend an die „Werkzeugqualität“ des Tatmittlers und Vordermannes („durch einen anderen“) vom Leitgedanken des Verantwortungsprinzips beherrscht, mit welchem bei einer Konstruktion eines „Täters hinter dem Täter“ diametral gebrochen wird: Die strafrechtliche Verantwortung trägt grundsätzlich jener, der voll eigenverantwortlich handelt. Einem bloßen „Werkzeug“, welches im (gewöhnlichen) Rahmen des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB vom Hintermann zugunsten dessen Zwecken „missbraucht“ wird, ermangele es regelmäßig an eben dieser vollen Verantwortlichkeit für das eigene Handeln. Dabei äußern sich solche Verantwortungs- und daraus folgende Strafbarkeitsdefizite in einem deliktischen Minus auf Tatbestands- (etwa Vorsatzlosigkeit), Rechtswidrigkeits- (Fälle des Instrumentalisierung der Staatsgewalt) oder Schuldebene (etwa mangelnde Schuldfähigkeit).[31] „Die mögliche Tatherrschaft des Schreibtischtäters ergibt sich aus der Einsicht, dass man einen Vordermann nicht nur durch Täuschung und Zwang [= Nötigung] in den Händen halten kann, sondern auch durch einen Machtapparat, dessen Struktur und Mitglieder die Begehung einer angeordneten Straftat mit größerer Sicherheit gewährleisten, als es in manchen anerkannten Fällen der Ausnutzung eines deliktischen Minus der Fall ist.“[32] Ob ein genuines Unternehmensstrafrecht (= Verbandsstrafrecht), wie es viele andere Staaten kennen[33], auch in Deutschland sinnvoll ist, wird unterschiedlich beurteilt.[34]
D. Kategorie der Pflichtdelikte
In seiner oben bereits aufgegriffenen Habilitationsschrift[35] führte Roxin erstmalig die Kategorie der Pflichtdelikte in die strafrechtliche Diskussion ein. Diese kommt zweierlei
Pflichtdelikte (nach Roxin, AT Bd. 2 § 25 Rn. 267 ff.)
Bei den Pflichtdelikten (etwa §§ 203, 266, 348, 13 StGB) begründet nicht die Tatherrschaft, sondern allein die Verletzung einer tatbestandsspezifischen Sonderpflicht die Täterschaft des Pflichtigen. |
zum Tragen: Zum einen kann die Tatherrschaftslehre angesichts der seltenen Fallgruppe des qualifikationslos handelnden dolosen Werkzeugs als Unterfall des tatbestandslos handelnden Werkzeugs nicht überzeugen. Hierbei geht es um Fälle, in denen dem bösgläubigen und unmittelbar handelnden Werkzeug die besondere Täterqualität (vgl. § 28 StGB) fehlt, die allein der im Hintergrund agierende Hintermann aufweist.[36] Zum anderen kann in Auslegung der unechten Unterlassungstaten als (Erfolgsabwendungs-)Pflichtdelikte im Bereich der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe durch Unterlassen – als einer der umstrittensten Fragen des Allgemeinen Teils – die Lehre der Pflichtdelikte Klarheit bieten. Bei der Beteiligung durch Unterlassen, geht es um die Strafbarkeit eines handlungspflichtigen Garanten, der gegen die aktive Begehung einer Straftat durch einen beliebigen anderen nicht einschreitet (Bsp.: Vater schaut beim Kindsmord durch die Mutter zu). Eine ausführliche Streitdarstellung folgt auf Seite 18. In „Pflichtdelikte und Tatherrschaft“[37] nimmt Roxin 50 Jahre nach „Erfindung“ seiner Lehre Stellung zu deren Einzelheiten und fortbestehender (seiner fundierten Meinung angesichts der Entwicklung des Wirtschafts- & Umweltstrafrechts sogar erheblich gestiegenen) Aktualität.
E. Fallgruppen zur Gebotenheit im Rahmen der Notwehr
Roxin hat mit großem Einfluss die Einzelstruktur verschiedener Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34, 228 StGB) dogmatisch durchdrungen, systematisiert und damit für Lehre und Praxis handhabbar gemacht. In seinem Aufsatz „Die provozierte Notwehrlage“ aus dem Jahr 1963 analysiert Roxin etwa – stets am Zahn der Zeit – nachdem der Gesetzgeber 1962 das Merkmal der Gebotenheit gestrichen hatte, detailliert die Grenzen des Notwehrrechts.[38] Er identifiziert spezifische Fallgruppen, in denen die Notwehr als nicht geboten anzusehen ist und wird 1975 vom Gesetzgeber erhört.[39] Selbiges gilt hinsichtlich des mittlerweile umfassend anerkannten subjektiven Rechtfertigungselements.
Das Strafrecht, ja unser aller Jura-Studium wäre nicht dasselbe ohne Prof. Dr. Claus Roxin.
Es sind Menschen wie er, die dem Gesetz Leben und Verstand einhauchen und den abstrakten und in manchen Teilen der Welt pervertierten Begriff des „Rechts“ füllen und verwissenschaftlichen. Hierdurch ebnen sie den Boden für eine stabile, systematisierte und (er)lebenswerte Rechtsordnung und in der Folge auch für eine florierende Justiz und moderne Gesellschaft. Ruhe in Frieden und „lass uns Abschied nehmen, mein lieber, lieber“[40], Claus Roxin.[41]
Claus Roxin, Bildquelle: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/nachruf-roxin-strafrechtswissenschaft;
© SZ Photo, Catherina Hess.
[1] Hinzu kommen Normen aus dem Nebenstrafrecht, etwa aus der InsO (§ 15a) oder der AO (§ 370) u.w.
[2] Zum ausführlichen Sachverhalt: BGH Beschl. v. 2.11.2007 – 2 StR 384/07, BeckRS 2007, 18793, Rn. 2.
[3] BGH, Urt. v. 26.7.1994 – 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218, Rn. 85: „Auch das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen läßt sich so lösen“.
[4] BGH Beschl. v. 2.11.2007 – 2 StR 384/07, BeckRS 2007, 18793, Rn. 4.
[5] BGH Beschl. v. 2.11.2007 – 2 StR 384/07, BeckRS 2007, 18793, Rn. 1.
[6] Rengier: Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 43 Rn, 42 ff.
[7] BGH Beschl. v. 2.11.2007 – 2 StR 384/07, BeckRS 2007, 18793, Rn. 5.
[8] BGH Beschl. v. 2.11.2007 – 2 StR 384/07, BeckRS 2007, 18793, Rn. 6.
[9] Rengier: Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 44 Rn, 14.
[10] BGH Beschl. v. 2.11.2007 – 2 StR 384/07, BeckRS 2007, 18793, Rn. 6.
[11] Roxin: Täterschaft und Tatherrschaft, 2. Auflage 1967, 626.
[12] Karl May: Ardistan und Dschinnistan Bd. 2 in : Karl Mays Reiseerzählungen 1909-10, S. 104 (350).
[13] Roxin: Täterschaft und Tatherrschaft, in der aktuellsten 11. Auflage 2022.
[14] Roxin, Greco: Strafrecht Allgemeiner Teil (AT): Bd. 1, 5. Auflage 2020; Bd. 2, 2003.
[15] Roxin, Schünemann: Strafverfahrensrecht, 30. Auflage 2022.
[16] Roxin: „Die provozierte Notwehrlage“ (ZStW Bd. 75, Heft 4, 1963, S. 515); „Straftaten im Rahmen organisatorischer Machtapparate“ (GA 1963, S. 193) u. w. (die vollständige Liste aller 328 Abhandlungen, Aufsätze und Referate ist abrufbar unter: http://www.claus-roxin.de/publikationen/publikationen.htm.
[17] Roxin, Greco: Strafrecht AT Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 7 „Strafrechtsdogmatik & -system“, Rn. 1 ff., 38 ff., 57 ff.
[18] Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 1.
[19] Gimbernat Ordeig nach Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 38.
[20] Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 1.
[21] Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 6.
[22] Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 7. Roxin befürwortet für diese Deliktsstufe die Begrifflichkeit des „Unrechts“ statt der bloßen „Rechtswidrigkeit“. Letztere sei ein Begriff der Gesamtrechtsordnung und keine genuin strafrechtliche Kategorie. Eine solche sei jedoch zu fordern, als da zum einen etwa bloß zivil- oder öffentlich-rechtlich rechtswidrige Verhaltensweisen nicht unmittelbar strafrechtliche Relevanz entfalten und zum anderen das strafrechtliche Unrechtsurteil unter Einbeziehung aller realen Elemente der jeweiligen Situation gerade die konkrete tatbestandsmäßige Handlung als erlaubt oder verboten beurteilt.
[23] Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 65 f.
[24] Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 65, 68.
[25] Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 71 f.
[26] Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 8.
[27] Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 72.
[28] Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 40.
[29] Einen umfassenden Überblick über die (Vielfalt der) Abgrenzungstheorien bieten: NK-StGB/Schild/Kretschmer, 6. Aufl. 2023, StGB § 25, Rn. 23; Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB/LPK-StGB, 10. Aufl. 2025, StGB Vor § 25, Rn. 22.
[30] MüKoStGB/Scheinfeld, 5. Aufl. 2024, StGB § 25, Rn. 147-154.
[31] Rengier: Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 43, Rn. 1 ff., 42 ff., 68 ff.
[32] Rengier: Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 43, Rn. 69.
[33] So etwa USA, GB, FR, BE, NL, CA, NO, CH, PL u. w.
[34] Dazu ausführlich: Zöller: https://www.familienunternehmen.de/media/pages/publikationen/zur-frage-der-einfuehrung-eines-unternehmensstrafrechts-in-deutschland/0797b228bb-1709391472/unternehmensstrafrecht_studie_stiftung_familienunternehmen.pdf.
[35] Roxin: Täterschaft und Tatherrschaft, 1962 (Hamburg).
[36] Bsp. nach Rengier, Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 43, Rn. 18 ff.: In einem Strafverfahren verteidigt der bankrotte Rechtsanwalt R den öffentlich polarisierenden Politiker P. Während einer Auslandsreise bittet R telefonisch seine Freundin F, die Strafverteidigerakte des P zu kopieren und dem Journalist J im Gegenzug für die Zahlung von 5.000€ zu übergeben. Strafbarkeit des R gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB? F fehlt angesichts des Sonderdelikts aus § 203 StGB die Täterqualität. Folglich kann R mangels Haupttat auch nicht als Anstifter bestraft werden. Eine Straflosigkeit des R wäre aber unerträglich.
[37] Roxin: Pflichtdelikte und Tatherrschaft in: Hefendehl/Hörnle/Greco (Hrsg.): Festschrift für Bernd Schünemann zum 70. Geburtstag, 2015, S. 509.
[38] Ebenso in: Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 1, 5. Auflage 2020, § 15, insb. Rn. 55 ff.
[39] BT-Drs. V/4095, 14: „Nach der Ansicht des Ausschusses bedarf das Notwehrrecht aus sozial-ethischen Gründen einer Begrenzung, durch die Fälle ausgeschlossen werden, die keine Rechtfertigung verdienen. Das gilt etwa bei einer Verteidigung gegenüber Angriffen von Kindern und Geisteskranken, wo man auch nach allgemeinen Wertvorstellungen dem „Angriff“ durch Flucht ausweichen kann, ohne sich damit in seiner Ehre etwas zu vergeben. Ferner ist an „Angriffe“ zu denken, die so geringfügig sind, daß ihre Hinnahme zugemutet werden kann. Hinzu kommen die Fälle, in denen der „Verteidiger“ den „Angriff“ selbst provoziert hatte. Durch die Wiedereinführung des Erfordernisses des Gebotenseins soll die Möglichkeit eröffnet werden, in derartigen Fällen die Rechtfertigung zu verneinen.“
[40] Karl May, Winnetou III, 1893 (Winnetous Tod am Hancockberg).
[41] Verfasser: Christian Lederer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann
Supervision: Dr. Lennart Brüggemann, Rechtsanwalt & Partner bei HLB Schumacher Hallermann
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