Examensrelevante Fälle aus der Rechtsprechung leicht verständlich und lehrreich aufbereitet und das mit vielen hilfreichen Tipps für die Praxis oder mündliche Prüfung in den Fußnoten.
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„Wer hohe Türme bauen will, muß lange beim Fundament verweilen“. Was nach Architektur klingen mag, tatsächlich aber vom österreichischen Komponisten Anton Bruckner (*1824) in Bezug auf die Musik gesagt wurde, das kann auch noch 200 Jahre nach seiner Geburt auf die hohe Kunst der Juristerei übertragen werden. Letztlich ist auch das juristische Gutachten nichts anderes als eine Sinfonie der rechtswissenschaftlichen Methodik: Sie beginnt mit dem Adagio („bequem“, „behaglich“), indem zum Einstieg in die Prüfung zunächst der rechtliche Rahmen abgesteckt wird und die Grundvoraussetzungen des Untersuchungsgegenstandes (z.B. Entstehen eines Anspruchs, Wirksamkeit einer Kündigung, Erfolgsaussichten einer Klage usw.) mittels Obersatz benannt werden; sie nimmt Fahrt auf im Allegro („lebhaft“, „heiter“), wenn Studierende die Rechtsprobleme und Schwerpunkte des Sachverhaltes beim Namen nennen, anhand von „Wirknormen“ (Lorenz) strukturiert aufdröseln und wohl-argumentierend vertretbar zu einem harmonischen Ausklang bringen; im letzten Satz, dem Presto („schnell“) „taucht“ der Gutachter wieder auf, „macht die Schubladen zu“ und hält sein Ergebnis fest. Letzterer Satz wird bei dem ein oder anderen zugegeben zum „Prestissimo“, wenn sich die Bearbeitungszeit dem Ende nähert.
Während der juristische Laie beim Ausdruck „GoA“ nur an regengrüne Monsunwälder und marmorweiße Sandstrände in Westindien denkt, löst das Akronym bei vorgeschulten Adressaten ganz andere Assoziationen aus: Der aufmerksame Jurist versteht unter der GoA schlicht die „Geschäftsführung ohne Auftrag“, der ein oder andere Studierende hingegen hat die GoA bisher vielleicht in der geistige Schublade „Geht ohne auch“ abgeladen. Aus der Sicht der Korrekturkräfte wiederum entscheiden die §§ 677 ff. BGB nicht selten über den Unterschied zwischen „Gewinnen oder Abschmieren“.
So unliebsam die Thematik unter Studierenden jedoch auch sein mag, sei angesichts einer nicht zu leugnenden Beliebtheit derselben bei Klausurstellern sowie in Anbetracht zahlreicher Anwendungsprobleme, Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten in Praxis und Literatur vom „Mut zur Lücke“ abgeraten. Vielmehr sollte die Systematik der §§ 677-687 BGB in ihrem Kern einmal vollständig nachvollzogen werden. Versprochen: Danach erscheinen die gängigen Klausurkonstellationen – ob Erlösanspruch, Schadens- oder Aufwendungsersatz – auch nur noch halb so wild. Das einzig Unerfreuliche am Rechtsfolgenverweis ins Auftragsrecht (§§ 667, 670 BGB) wird dann wohl oder übel das beinah endlos anmutende Blättern durch die zehn Seiten Zahlungsdienstleistungsvorschriften der §§ 675 ff. BGB sein.
Der GoA (fernab Indiens) musste sich mangels erwiesenen Vertragsschlusses auch das LG Ravensburg stellen (Urt. v. 24.05.2023 – 5 O 296/22, BeckRS 2023, 19631), welches im Streitfalle zwischen einem Bauherrn, einem Generalunternehmer und einem Sub-Unternehmer über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zu entscheiden hatte und einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus GoA bejahte.
Im dogmatischen Vertiefungsteil widmen wir uns dann im Detail der Systematik der GoA-Vorschriften. Wir stellen euch ein nützliches Vier-Punkte-Programm vor, um in der Hitze der Prüfungssituation die richtige Art der GoA zu ermitteln und die relevanten Normen anhand der Verdeutlichung der verschiedenen Anspruchsziele anzuwenden.
„Es kommt im Leben nicht darauf an wie viel du austeilst, sondern darauf, wie viel du einstecken kannst“. Was auch als (misslungener) Werbeslogan für das Jurastudium Geltung beanspruchen könnte, stammt tatsächlich aus dem ersten Film der „Rocky“-Serie. Den Wahrheitsgehalt musste in unserer aktuellsten #EntscheidungsDesMonats zur Abwechslung jedoch nicht der Profiboxer selbst, sondern dessen Promoterteam erfahren, dessen selbsterstellter Vertrag ihm nun wie Fäuste um die Ohren flog. Von „Knebelverträgen“ liest man dabei landläufig im Kontext mit der Berichterstattung über geleakte „Engagementverträge“ im Rahmen von Reality-Shows oder zuletzt in Gestalt des ehemaligen Label-Vertrags von Taylor Swift des Öfteren. Juristen verbinden eine „Knebelungswirkung“ indes mit der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB. Was hinter dem Begriff steckt, in welchem Kontext er auch Zivilgerichte beschäftigen kann und in welchem Maße das AGB-Recht auf fragwürdige, „ausgehandelte“ Klauseln (lies § 305 Abs. 1 S.3 BGB) mit potentieller Knebelungswirkung Anwendung findet, lest Ihr im folgenden Beitrag.
„In Jura lernst Du was fürs Leben, Kind“. Vielleicht kommen diese oder ähnliche Floskeln dem ein oder anderen Studierenden der Rechtswissenschaften bekannt vor? Jene, die sich von Familienmitgliedern anhören mussten, begannen wohl frühestens an diesen Worten zu zweifeln, als sie im tiefsten Staatsorganisationsrecht die Verfassungsmäßigkeit eines Untersuchungsausschuss-Einsetzungsbeschlusses durch den Bundestag prüfen mussten.
Doch hin und wieder gibt es diese lichten Momente in einem jeden Jura-Studium, in denen es „Klick“ macht. Mag es das Aufatmen sein, wenn man im Strafrecht erfährt, dass es eine fahrlässige Sachbeschädigung (außerhalb der Brandstiftungsdelikte) nicht gibt. Mag es im Zivilrecht die Kenntnis der Verbraucher- (und Studi-) freundlichen Widerrufsvorschriften des BGB sein. Auch das Öffentliche Recht bietet derlei Glücksmomente. Jene Momente, in denen man den Bafög- oder Wohngeld-Rückforderungs-Bescheid anblickt und realisiert: „Moment mal, das ist ja ein begünstigender Verwaltungsakt!“. Wenn es also ein Fach gibt, welches Lektionen fürs Leben bietet, so ist es wohl das Verwaltungsrecht. Der richtige und rechtmäßige Umgang mit Verwaltungsakten wird den Blick auf Briefpost vom Staat auf ewig verändern (Stichwort: Bestandskraft).
Dieser Erkenntnis – sowie einer wie üblich überdurchschnittlichen Examensrelevanz – Rechnung tragend, handelt unsere Entscheidung des Monats Juni von der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, namentlich der Erlaubnis der Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“. Insbesondere beschäftigt sich dabei das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG Bremen, Urt. v. 05.09.2023 – 1 LB 176/23) mit den Anforderungen an die Prognoseentscheidung im Zuge einer Untersagung infolge „Unzuverlässigkeit“. Der Begriff der Unzuverlässigkeit sowie die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten sind absolutes Grund-Handwerkszeug eines jeden angehenden Jura-Studierenden. In verschiedenem Gewand gekleidet, begegnen sie dem Rechtsanwender in reger Stetigkeit (vgl. § 45 WaffenG, § 15 GastG, § 35 GewO, etc.).
Aus diesem Grund beschäftigt sich der dogmatische Vertiefungsteil diesmal mit den §§ 48 ff. VwVfG und deren gelungener Handhabe in der ÖR-Klausur. Wir wünschen viel Spaß bei der Lektüre!
„So ein großer Feuerball, Junge!“ In etwa so ließen sich wohl die unserer diesmonatigen Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen vom OLG Celle in pointiertem Format treffend zusammenfassen (Urt. v. 07.02.2024 – 14 U 113/23): Eine stillgelegte Tankstelle explodiert im Zuge der Reinigung zweier 2.000 l Tankstellen-Tanks zum Zwecke der Wiederaufnahme des Betriebs eben jener „Geister-Tankstelle“.
Wie unsere niederländischen New Kids, könnt auch ihr euch nun bei Kaltgetränk und Snacks zurücklehnen und den von uns, in gewohnt studierendenfreundlich Art aufbereiteten, explosiven Erwägungsgründen des OLG folgen. Es geht dabei um wahrhafte Klassiker des Schuld-, Schadens- und Prozessrechts. Behandelt werden etwa vertragliche Verkehrssicherungspflichten, Fragen der Darlegungs- und Beweislast sowie um Einzelfallfragen aus dem Schadensrecht.
Ein elementarer Grundbaustein für ein erfolgreiches Examen ist es, Weitblick zu beweisen. Hierbei geht es natürlich nicht um den verzweifelten Blick durch die staubigen Fenster des Gerichtsgebäudes ins Grün nach draußen. Es geht um juristischen Weitblick. Die Fähigkeit, vom Allgemeinen ins Besondere zu schließen und rechtliche Themen-, Sach- und Fachkomplexe zu verbinden. Ungeachtet seines landläufigen Rufs, kann das vor allem auch im Strafrecht relevant sein. Immerhin erfordern Eigentumsdelikte zunächst einmal, dass das Tatobjekt nach sachenrechtlichen Wertungen in jemandes Eigentum steht und ein Gewahrsamsverhältnis besteht, über welches wiederum die §§ 854 ff. BGB Aufschluss geben können. Hinzu kommen die Rechtfertigungsgründe des Zivilrechts, die gerne im examensbedingten Ausnahmezustand vor Nervosität im subjektiven Meer untergehen.
Ganz regelmäßig – und damit extrem examensrelevant – drängt sich dem Prüfling das Zivilrecht sodann gerne im Rahmen der Betrugsprüfung gem. § 263 Abs. 1 StGB in Mehrpersonen-Konstellationen auf, namentlich wenn es darum geht, einen Trickdiebstahl in mittelbarer Täterschaft von einem Dreiecksbetrug in Gestalt eines Sachbetrugs abzugrenzen. Die Wertungen des Zivilrechts geben hier ganz maßgeblich Aufschluss über den für eine Verurteilung nach § 263 StGB notwendigen Selbstschädigungscharakter der Tat. Stichwörter in diesem Kontext, die unbedingt auch im Lösungsgutachten Niederschlag finden sollten, sind etwa „Lagertheorie“, „faktisches Näheverhältnis“, „Befugnistheorie“. Wem das alles gerade gar nichts mehr sagt, der muss nicht gleich im Dreieck springen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Beschl. v. 09.08.2023 – 1 ORs 35 Ss 322/23, NJW 2023, 2894) gab jüngst Anlass, sich mit dieser hochrelevanten Abgrenzungsfrage des Strafrechts ausgiebiger zu beschäftigen. Das – wie nicht selten – im Grunde alles vertretbar ist, gegeben eine schlüssige Argumentation, zeigt der Verfahrensgang: Nahm das Amtsgericht (AG) noch einen Diebstahl sowie eine vollendete Nötigung an, so urteilte das Landgericht (LG) „Unterschlagung und versuchte Nötigung“; das OLG wiederum erkennt in der gegebenen Mehrpersonenkonstellationen einen Fall von Betrug und versuchter Nötigung.
Neben den fachlichen Erkenntnissen stellen wir fest: Auch die glückliche letzte Generation der „Abschichtler“ in NRW sollte zumindest das Sachenrechtskript nicht gänzlich ins Regal verbannen: Ein Besitzmittlungsverhältnis gem. § 868 BGB kann ohne Weiteres auch in der Strafrechtklausur abgefragt werden. Die Quintessentials bekommt Ihr jedoch mit dieser Entscheidungsbesprechung an die Hand gereicht.
So beliebt das (allgemeine) Verwaltungsrecht bei den juristischen Prüfungsämtern und so relevant es in der Lebenswirklichkeit ist, so unbeliebt sind „VA“ und Klageverfahren vorm Verwaltungsgericht und so gefürchtet sind unbekannte Gesetze bei so manchem Prüfling. Die vertiefte Auseinandersetzung mit der Grundsystematik und dem Gesetz (= Gesetzeslektüre!) kann sich dabei jedoch ganz besonders im Verwaltungsrecht lohnen und zu einem regelrechten Punktehagel führen.
In beinahe jeder zweiten Examensklausur im Öffentlichen Recht wird das Wissen um die Grundlagen des Verwaltungsrechts auf den Prüfstand gestellt. Mag es auf den ersten Blick um völlig unbekannte Konstellationen gehen, kann gerade dies zum Vorteil des vorbereiteten Studierenden werden: Die Lösung des Falles steht regelmäßig zwischen den Zeilen des Sachverhalts und in den Zeilen des (vermeintlich unbekannten) Gesetzes. „Vermeintlich“, da auch dieses Gesetz bekannte Strukturen aufweisen wird. Hier segeln Studentinnen und Studenten also tatsächlich wieder auf bekannten Gewässern. Das glaubt ihr nicht? Dann gleicht doch einmal das Inhaltsverzeichnis von Waffengesetz (WaffG) und Landeshundegesetz NRW (LHundG NW) gegeneinander ab. Lerneffekt garantiert.
Mit eben diesen Strukturen beschäftigten sich auch die Richter des VG Augsburg ( Urt. v. 18.07.2023 – Au 8 K 23/346) bzw. des Bayerischen VGH (Beschl. v. 22.01.2024 – 10 ZB 23/1558). Sie hatten einen Fall zu entscheiden, in welchem sich der Kläger u.a. gegen die Auferlegung eines Leinenzwangs bzgl. seiner Hunde wandte.
Dogmatisch widmen wir uns einem AT-Klassiker des Verwaltungsrechts, der den Prüfling nebst der Gesetzeslektüre sicher durchs Examen bringen kann: Die Bestimmtheit von Verwaltungsakten.
Während sich die letzten beiden strafrechtlich gelagerten Entscheidungen des Monats mit dem Besonderen Teil befassten, geht es in diesem Monat um den – zum Teil mit Ehrfurcht wahrgenommenen – Allgemeinen Teil des Strafrechts. Die Abgrenzung von Täterschaft & Teilnahme ist einer der Klassiker des AT schlechthin: Seit gut zwei Jahrhunderten ringen Literanten und Rechtsprechung um eine trennscharfe und dogmatisch elegante Lösung. Sie begegnet den Studierenden im AT in bunten Kleidern – etwa im Rahmen des unechten Unterlassungsdelikts, in verschiedenen Beihilfe-Konstellationen sowie bei der mittelbaren Täterschaft in Abgrenzung zur Anstiftung. Letztere Differenzierung ist i.d.R. unproblematisch, weil das deliktische Minus des Vordermannes nach den meisten Strömungen eine Anstiftung regelmäßig ausschließt. Liegt das Minus jedoch auf Ebene der Schuld, wird die Abgrenzung prekär, da in diesem Falle eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt und demnach nach den Regeln der limitierten Akzessorietät (§§ 26, 27 StGB) auch eine Anstiftung in Betracht kommt.
„Wer’s findet, darf’s behalten“? „Wer’s glaubt, wird selig“!
Ist höchstrichterliche Rechtsprechung zu sachenrechtlichen Rechtsproblemen auch rar gesätes Gut in der Rechtswissenschaft, so beschäftigt sich die gerichtliche Praxis zuweilen durchaus mit spannenden Fragestellungen um rechtliche Eigentums- und Besitzverhältnisse in kuriosen Sachverhalten. Aufgrund der dem Sachenrecht inhärenten Systematik, die den sorgfältigen Rechtsanwender mit bestechend unzweideutigen Resultaten belohnt, eignet sich das Sachenrecht hervorragend für die Prüfung im ersten und zweiten Staatsexamen; wie kein zweites Rechtsgebiet fragt es System- und Methodenverständnis ab.
Die Klausur im Gefahrenabwehrrecht ist im juristischen Examen ein regelrechter Klassiker im öffentlich-rechtlichen Teil. So heiß begehrt sie auch bei der Prüfungskommission ist, so sehr verunsichert sie manch einen Kandidaten in der Prüfungsvorbereitung. Das Gefahrenabwehrrecht stellt die Prüflinge vor verschiedenste materielle und prozessuale Herausforderungen: Angefangen beim allgemeinen Aufbau der Klausur (z.B. kann eine Rechtsverordnung eingebunden sein oder mehrere Bescheide ergehen, vgl. „Abschleppfall“), hinweg über prozessuale Schwierigkeiten (z.B. mehrere Maßnahmen in einem Bescheid und einer damit verbundenen Klage-, oder Antragshäufung im einstweiliger Rechtsschutz) hin zu einer unermesslichen materiellen Vielfalt. Egal ob Bau-, Kommunal-, Waffen-, Gewerbe- oder Versammlungsrecht – wie bei der Mitternachtssuppe am Sylvesterabend gilt: Alles rein in den Topf und gut durchrühren. Wer jetzt einen kühlen Kopf bewahrt, kann im Rennen um die Punkte im Examen mit einem soliden System- und Grundverständnis im POR eine Pole-Position einnehmen.
Mit zweierlei Maß misst zuweilen der Gesetzgeber. Beispiele für eine solche gesetzliche Privilegierung bestimmter Bevölkerungs- oder Berufsgruppen sind selbst dem geschulten Rechtsanwender meist nicht auf Anhieb geläufig, da sie regelmäßig nur wenig Praxisrelevanz entfalten. In den Strafverfolgungsstatistiken dominiert die ubiquitäre Delinquenz (laut aktuellen Statistiken insbesondere Cyberkriminalität, wie Waren- und Dienstleistungsbetrug, Beleidigung im Internet oder Missbrauch persönlicher Daten) und überschattet die Prävalenz von Delikten wie „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ (§ 188 StGB) oder „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ (§ 90 StGB).
“The show must go on!“. Nach dieser Devise lebt auch jener Zirkusveranstalter, dem wir die aktuelle Entscheidung des Monats zu verdanken haben. Er beantragte bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu einem kommunalen Veranstaltungsplatz in Bayern. Geplant war eine Show gespickt mit verschiedenen Zirkus-typischen Darbietungen. Neben Seiltänzern, Turnakrobaten und jonglierenden Clowns sollten auch verschiedene Zirkustiere Einzug in die Manege halten, darunter Riesen-Kängurus, Kamele und Zebras. Die erforderlichen tierschutzrechtlichen Erlaubnisse fügte er seinem Antrag bei.
„Denn wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen“… so steht es bereits in der Bibel geschrieben (Mt 18, 20). Und wo zwei oder drei im Namen des Justizprüfungsamts versammelt sind, da liegt auch der Gedanke nicht fern, einmal wieder das Versammlungsrecht im juristischen Examen abzuprüfen. Von der Bibel geht es also in der diesmonatigen Entscheidung des Monats hin zu Sartorius und Rehborn, ähnlich… gewichtige… Werke der modernen Literatur.
Eine beliebte Fall-Konstellation im Rahmen von Werk-, Kauf-, oder Arbeitsverträgen ist jene des Vertragsschlusses unter Missachtung eines gesetzlichen Gebots bzw. Bruch eines Verbotsgesetzes, § 134 BGB. Jene unter euch, die ihr bereits das Repetitorium stoisch durchgestanden habt, werdet die nachfolgenden Erwägungen unserer August-Entscheidung vielleicht in der geistigen Schublade mit dem Titel „Schwarzarbeiter-Fall“ archiviert haben. Grund genug, sich noch einmal vertieft mit der Materie auseinanderzusetzen und das juristische Fundament fürs Examen etwas auszubauen.
Wen die Unsicherheit quält, welche Tatbestände aus dem StGB denn nun am wahrscheinlichsten in der eigenen Examensklausur abgefragt werden, dem sei ein Blick in die Examensstatistiken der Uni Köln ans Herz gelegt.[1] Wenig überraschend wird der Allgemeine Teil des Strafrechts ausnahmslos jedem Examenskandidaten begegnen: Insbesondere die Bereiche „Täterschaft & Teilnahme“, “Irrtümer” sowie der „Versuch“ sind beliebter Prüfungsstoff. Ebenso sicher sollten konkurrenzrechtliche Fragestellungen beherrscht werden, da sie entscheidend für die Prüfungsreihenfolge und Klausurtaktik sind. Den zweithäufigsten Themenkomplex stellen sodann bereits die Eigentums- und Vermögensdelikte: Unter ihnen kommen der Diebstahl (§ 242 ff. StGB) sowie der Betrug (§ 263 StGB) am häufigsten vor (inklusive der bekannten Abgrenzungen in 3-Personen-Verhältnissen).
Das Waffenrecht, obgleich kein Pflichtfachstoff, kommt in der Examensrealität ungefähr so häufig vor, wie Rechtsstreitigkeiten um die AfD. Wenn beides zusammenfällt gilt es aufzuhorchen, denn die Kombination aus Verfassungs-, Verwaltungsprozess- & Waffenrecht bietet dem Prüfer im Examen reichlich Munition. Daher wollen wir euch in unserer Entscheidung des Monats Juni entsprechend wappnen: Statt Teflon-Weste gibt’s jedoch Dogmatik in das Oberstübchen. Statt dem Großkaliber laden wir euch lieber ein, alle Vorurteile gegen das Öffentliche Recht niederzulegen und dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Gehör zu schenken (Beschl. v. 24.04.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320).
eBay-Auktionen verlieren in der juristischen Prüfung weder an Aktualität noch an Beliebtheit. Die Fälle können sich dabei jedoch als durchaus abstrus darstellen. In diesem Monat – passend zum aufkeimenden Frühlingswetter – geht es um die Online-Versteigerung eines Ausflugsschiffes. Geht denn das? Wie verhält es sich bei Auktionen, die einen hohen fünfstelligen Wert erreichen? Müssen solche speziellen Anforderungen gerecht werden? Genau diesen Fragen hatten in erster Instanz das Landgericht Düsseldorf (Az. 8 O 321/20) sowie nun – im Rahmen der Berufung – das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I23 U 71/22) nachzugehen, wobei letzteres kürzlich einen bestätigenden Hinweisbeschluss im Rahmen des §522 Abs. 2 ZPO erließ. Den Entscheidungen ist zu entnehmen, dass das Recht weiterhin einen sicheren Hafen bietet, in welchem der gut vorbereitete Jurist einzig mit entsprechender Argumentation anzulegen wissen muss.
Konfrontiert mit (unechten) Unterlassensdelikten und vertiefenden Elementen der Garantenlehre (Garantenstellung und -pflichten), verliert so manch Studierender den Boden unter den Füßen. Dies mag nicht zuletzt darin wurzeln, dass verschiedene Teilgebiete des Rechts Fragen rund um Garantenstellungen aufwerfen können: Im Deliktsrecht kann im Rahmen des § 823 I BGB ein Unterlassen haftungsbegründend sein, wenn Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden (diese erwachsen aus einer Garantenstellung; mehr dazu in unserer EdM). Im Strafrecht AT bei den unechten Unterlassensdelikten ist die Kenntnis von garantenbegründenden Umständen unumgänglich. Im Strafrecht BT tauchen Garanten- bzw. Rettungspflichten in manch einem Delikt auf (es seien nur genannt: §§ 221, 323c StGB)). Es gilt jedoch wie stets: Ruhe bewahren und Ängste unterlassen… im Umgang mit dem Unterlassen. Es gibt objektiv gar keinen Grund zur Sorge. Und nach der Lektüre unserer diesmonatigen Entscheidung des Monats gibt es auch subjektiv keinen Grund mehr für Nervosität bei der Klausurbearbeitung im Strafrecht.
“Zocken” ohne Risiko? Das geht nicht? Und wie das geht. Das zeigte zuletzt eindrucksvoll das OLG-Köln mit Urt. v. 31.10.22 (Az.: 19 U 51/22): Ein Glücksspieler aus Westfalen konnte hier seine Verluste in üppiger Höhe von knapp 60.000€ “wett machen”, indem er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die im EU-Ausland ansässige Online-Spieleveranstalterin geltend machte. Was genau dahinter steckt, wie das Obergericht – im Gegensatz zur Vorinstanz – zur Anwendbarkeit deutschen Rechts kam und wie selbst das exotische Glücksspielrecht Einzug in eine Examenklausur finden könnte, lesen Sie leicht verständlich und in übersichtlicher Struktur in unserer diesmonatigen Entscheidung des Monats.
Klima-Rettung oder politisch motivierte Kriminalität? Immer häufiger müssen deutsche Gerichte über diese Frage und damit über die Strafbarkeit der Protesttaten von Klimaaktivisten urteilen. Dabei wirkt die Wanderung zwischen dem Einsatz für die Umwelt und dem Polizeieinsatz gegen Umweltaktivisten schmal wie der Bossesgrat . Populäre Beispiele für Proteste im Grenzbereich zwischen Rechtswidrigkeit und Legalität sind u.a. die Straßenblockaden und Blockade des Flughafens BER (vgl. §§ 315b; 316b; 316c StGB) durch die aktuell schlagzeilenschreibende Aktivisten-Gruppe „letzte Generation“. Jüngst löste ebenso der Tod einer Radfahrerin, deren Rettung sich durch eine Straßenblockade von Klimaaktivisten verzögert haben könnte, Diskussionen aus (vgl. § 323c Abs. 2 StGB). Die Liste ließe sich fortsetzen (insb. §§ 113, 114; 123; 240 Abs. 1 u. 2 StGB). Klar ist: Derlei Verstöße gegen das materielle Strafrecht übersteigen zweifelsohne die Schwelle zu Kavaliersdelikten. Doch polarisiert die Thematik und wird von den Gerichten teilweise unterschiedlich beurteilt, da sie wie keine Zweite das Spannungsfeld zwischen Recht, Moral und Ethik repräsentiert.
Wenn der Jäger zum Beklagten wird… dann ist es wieder Zeit sich bei heißem Tee und kaltem Wetter unter die Decke gekuschelt der Lektüre unserer #EntscheidungDesMonats zu widmen. Auch in diesem Jahr wollen wir wieder Feingefühl und Spürsinn beweisen, um eine handverlesene Auswahl allmonatiger Entscheidungen zu treffen, die euch im besten Falle in der Examensprüfung wiederbegegnen werden. Diesen Monat läuten wir das neue Jahr mit einem eher kuriosen Sachverhalt ein, dem sich das OLG Celle (Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22) gegenüber sah und welcher wie das Duell um das Herz des Deutschen anmutet: Es gilt „Auto gegen Hund“. Und wo ein Auto im Sachverhalt vorkommt sind zwei Dinge sicher: 1. Im Strafrecht gehen bei Autounfällen stets zeitliche Zäsuren mit einher, welche den Bearbeiter veranlassen sollte, das Gutachten in entsprechende Tatkomplexe zu gliedern. 2. Im Zivilrecht – welchem wir uns in Gestalt des Deliktsrechts in diesem Januar widmen wollen – ist mit aller oberster Achtsamkeit auf die §§ 7, 18 StVG und die Besonderheiten rund um die Gefährdungshaftung einzugehen. Hier liegen regelmäßig klassische Problemschwerpunkte in der Diskussion um die Reichweite der Betriebsgefahr eines Autos, das Verhalten des in unseren vorherigen Veröffentlichungen bereits erwähnten „Karlsruher Idealfahrers“ und vielem mehr, sodass die Prüflinge ihre juristischen Erwägungen entsprechend fokussieren sollten.
Unsere Dezember-Entscheidung traf der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.2.2022 (Achtung mit den konkreten Vorschriften! In NRW gilt eigenes Landesrecht; die ratio ist freilich vergleichbar). Die Entscheidung betraf – ebenso thematisch trefflich in Zeiten des saisonal-gesteigerten Glühwein- und Eggnog-Konsums – den vermeintlich betrunkenen Fahrer eines abschleppbedürftigen Fahrzeugs und dessen Klage gegen einen „Abschlepp-Kostenbescheid“.
Im dogmatischen Teil schauen wir in diesem Monat mal ein wenig über den juristischen Tellerrand hinaus und machen einen Ausflug in das Recht um die sog. unmittelbare Ausführung. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass Ihr in eurem späteren Referendariat oder Berufsleben auch mit dem Anschein nach neuen Rechtsfiguren konfrontiert werdet. Zudem vertiefen wir die Prüfung eines Kostenbescheides.
„Ich drück’ aufs Gas, hör’ die 500 PS“… Was wie ein Rap-Song klingt, ist auch einer. Neben Bonez MC und RAF Camora ließ im Sommer 2021 jedoch auch ein 22 jähriger Düsseldorfer den Motor seines 500 PS-starken Mercedes C63 AMG aufheulen. Er wurde erhört. Und zwar von der Stadt selbst, die diese Art des Auto-Posing prompt mit einer auflagenreichen Ordnungsverfügung abstraften. Zu Recht?
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied zugunsten des Klägers und aller anderen Düsseldorfer „Auto-Poser“ (Urt. v. 01.09.2022, 6 K 4721/21). Nach derzeitigem Recht stehe der Stadt für ein derartiges Vorgehen gegen ein solches Auto-Posing keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Dass sich das Verhalten der Verwaltung nach (dem) Gesetz zu richten hat, folgt dabei freilich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Doch neben dieser plastischen Veranschaulichung des Gesetzesvorbehalts bietet die Entscheidung noch weitere lehrreiche Aspekte.
Im abschließenden dogmatischen Teil widmen wir uns sodann der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen. Was vertreten wird, welchen Anforderungen der Prüfling in diesem Kontext gerecht werden muss, wie eine saubere Streitdarstellung aussehen kann und warum eine solche mit dem Oktober-Beschluss des BVerwG vom 12.10.2022 (8 AV 1.22) noch komplizierter geworden ist, verraten wir euch in der dogmatischen Vertiefung.
Wenn in einem Gerichtsurteil ein Sachenrechtsklassiker auf einen Fall rund um „des deutschen liebstes Kind“ – das Auto – trifft, dann ist das in etwa so bedeutungsvoll für das (erste) juristische Staatsexamen wie, na ja, das Auto für die deutsche Wirtschaft. In diesem Oktober möchten wir uns daher mit einem brandaktuellen Fall auseinandersetzen, der sich im Kern mit dem gutgläubigen Erwerb eines Audi Q5 vom Nichtberechtigten und einer „unendlichen Probefahrt“ befasst. In diesem Sinne also Abfahrt!
Das Oberlandesgericht Celle entschied mit Urteil vom 12.10.2022 (Az. 7 U 974/21) über die
Wirksamkeit der Übereignung eines Audi Q5, welcher zuvor dem ursprünglichen Eigentümer,
einem Autohaus in Niedersachsen, im Rahmen einer unbegleiteten Probefahrt vom
vermeintlichen Interessenten entwendet worden war.
Der gutgläubige Erwerb gem. §§ 932 ff. BGB kann Euch im Examen in verschiedensten
Gewändern begegnen, ob – wie hier – gepaart mit deliktischem Verhalten, ob in erbrechtlichem Kontext oder im Zusammenhang mit dem Immobiliarsachenrecht. Wir wollen Euch daher wie gewohnt zum Ende dieser Besprechung die notwendige dogmatische Kompetenz zur Hand reichen, sodass Ihr in allen Situationen und Konstellationen die Ruhe bewahren könnt. Für die Referendare unter Euch unternehmen wir ebenso einen kleinen Exkurs zur Darlegungs- und Beweislast, welche in derlei Konstellationen in der Praxis häufig den meisten Stoff zur Diskussion bieten.
„Der mündige Bürger informiert seinen Anwalt“. Und wenn man gerade keinen auf Kurzwahl hat? Dann hilft die StPO. Dabei kann der Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Ausgang eines Strafprozesses entscheidend sein. Wie der im Folgenden dargestellte Fall zeigt, kann die Aussage des Beschuldigten bzw. späteren Angeklagten in einer polizeilichen Vernehmung gerade in Fällen mit komplizierter Beweislage das entscheidende Puzzleteil sein, was letztlich den Tatnachweis erbringt.
Aus Verteidigersicht besteht entsprechend ein besonderes Bedürfnis, möglichst frühzeitig
bestellt zu werden, um nicht nur Akteneinsicht und Extrazeit zu erlangen, sondern auch den
Mandanten von unbedarften Äußerungen zu bewahren. Wenn sich der Angeklagte – wie im
Besprechungsfall – schon im Rahmen der polizeilichen Vernehmung umfassend zum
vorgeworfenen Geschehen äußert, kann sich die Verteidigung oft nur gegen die Verwertung
dieser Aussagen wenden. Das Kind ist dann sprichwörtlich bereits in den Brunnen gefallen
Die Abfrage des (landesspezifischen) Verwaltungsrechts kann in verschiedensten Facetten erfolgen. Wie kein anderes Fach erfordert gerade das besondere Verwaltungsrecht angesichts häufig unbekannter Rechtsvorschriften Systemkenntnis und die Beherrschung des allgemeinen juristischen Instrumentariums. So kann im Rahmen einer baurechtlichen Klausur u.a. auch das Denkmalschutzrecht eine tragende Rolle spielen. In Deutschland gibt es 16 Denkmalschutzgesetze (DSchG). Die Gesetzgebungskompetenz für den Denkmalschutz liegt vor dem Hintergrund ihrer Kulturhoheit auf Ebene der Länder.
In Deutschland gibt es gut eine Million Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen. Dieser
Rechtsstatus belastet nicht selten die Denkmaleigentümer, weil sie aufgrund des entsprechenden DSchG zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 GG) beschränken. Die Zulässigkeit richtet sich dabei i.d.R. nach der Zumutbarkeit. Die Sonderbelastung des Denkmaleigentümers findet ihre Rechtfertigung in Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG, der Sozialbindung des Eigentums.
Sie liest mich. Sie liest mich nicht. Sie liest mich. Sie liest mich nicht…
So, oder so ähnlich dürfte die innere Gedankenwelt einer AGB-Klausel aussehen (Allgemeinen
Geschäftsbedingungen). Der Standardisierung von Verträgen insbesondere im Massengeschäft gewidmet, haben sich die Klauseln in einer globalisierten und konsumgeprägten Welt fraglos beweisen können. Mit Blick auf das Studium ist die Prüfung von AGB in den Zivilrechtsklausuren ein Handgriff, den es von jedem Studierenden zu beherrschen gilt und der immer wieder abgefragt wird. Probleme tauchen bei der Verortung der konkreten Prüfung, ihrem Aufbau sowie ihrer inhaltlichen Ausgestaltung auf. Dabei kann eine AGB-Kontrolle in verschiedenen Themengebieten vorkommen, etwa im Kaufrecht (nach der Gesetzesreform besonders relevant!), als Kauf- oder Verkaufsbedingungen zwischen zwei Parteien, sowie im Miet-, Werk- oder Darlehensrecht.
Auch unsere „Entscheidung des Monats“ Juli (OLG Frankfurt, 30.12.2021 – 2 U 28/21), muss sich inhaltlich im Kern mit der Wirksamkeit von einer haftungsausschließenden AGB
auseinandersetzen. Hintergrund ist ein folgenschwerer Verkehrsunfall, welchem die Fahrerin
aufgrund eines mangelhaften Mietwagens hilflos ausgesetzt war. Das OLG sprach ihr nun u.a.
90.000,- € Schmerzensgeld zu; die Rechtslage selbst ist jedoch gar nicht so eindeutig: Kann die
verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der
Mietsache selbst hinsichtlich der Kardinalpflichten beim Mietwagenvertrag durch AGB
ausgeschlossen werden?
„Ne bis in idem“. Dieser lateinische Rechtsgrundsatz mag der einen oder dem anderen Filmenthusiasten – selbst ohne Latinum oder gar sechsjähriger juristischer Ausbildung – ein Stichwort sein, wenigstens hinsichtlich seiner Quintessenz. Hierzulande wohl besser bekannt unter dem Verbot der Doppelbestrafung bzw. dem Strafklageverbrauch verbietet dieses fundamentale Prinzip eines jeden fairen Strafprozesses im Grundsatz das zweimalige Aburteilen desselben Sachverhaltes.
Tierschutzrechtliche Fälle erfreuen sich in der Examensprüfung wachsender Beliebtheit. Sie stellen den Prüfling vor ein weithin unbekanntes Gesetz (TierSchG), bieten Raum die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Tierhaltungs- und Betreuungsverbote) sowie die Rechtschutzmöglichkeiten des Betroffenen zu prüfen, insb. den einstweiligen Rechtschutz aus dem Verwaltungsrecht.
Unsere Entscheidung des Monats Mai – getreu dem Motto „Eine Kuh macht muh, viele Kühe
machen Mühe.“ – hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (NdsOVG) mit Beschluss v. 10.02.2022 (11 ME 369/21) getroffen. Zugrunde liegt die Beschwerde eines Landkreises gegen einen Beschluss des VG Oldenburg (Beschl. v. 04.11.2021 – 7 B 2932/21), in dem das
Verwaltungsgericht (VG) auf Antrag eines Landwirts die aufschiebende Wirkung seiner Klage
gegen eine vom Landkreis verfügte Auflösung des Rinderbestandes wiederhergestellt hat.
Lehrreich ist der Beschluss des NdsOVG gerade wegen der vertieften Auseinandersetzung mit
dem TierSchG und seiner Systematik.
Das Strafrecht nimmt im Studium der Rechtswissenschaften und in den späteren Examen eine ganz besondere Stellung ein: Kaum ein Fach polarisiert mehr. Verliert sich manch einer in den spannenden und plastischen Lebenssachverhalten, verzweifelt manch anderer an den schier endlosen Details eines im Grunde unstreitigen Meinungsstreits. Doch in den beiden Staatsexamen gilt es nun einmal eine bzw. zwei Klausuren zu lösen – und das unter Zeitnot. Keine Frage, da lohnt sich ein vertiefender Blick auf das Geschehen in der Rechtsprechung. Genauer gesagt auf die Entscheidungen der sechs Strafsenate des Bundesgerichtshofs (BGH). Eine interessante Entscheidung möchten wir euch nun vorstellen, gefolgt von einem Vertiefungsteil. Passend zum Ostermonat haben wir für neugierige Leserinnen und Leser einige „easter eggs“ in Form von für die mündliche Prüfung nützlichen „fyi’s“ vergraben.
Neue Technologien stellen nicht nur die Gesellschaft und den Gesetzgeber, sondern gar die Rechtswissenschaft als solche vor immer neue Herausforderungen. Ganz zu schweigen von den Studierenden. So kann selbst ein scheinbar dogmatisch abgestecktes Rechtsgebiet wie das Sachenrecht mit spannenden Rechtsfragen aufwarten und den Rechtsanwender an seine Grenzen bringen. Interessant und relevant ist folgende Entscheidungsbesprechung für all jene, denen die Finessen des Zivilrechts Freude bereiten und die selbst im Angesicht des Unbekannten Ruhe und Systemverständnis bewahren wollen. Letzteres prüft schließlich auch das juristische Staatsexamen. Der Gang einer Extra-Meile lohnt sich daher für alle, deren Klausuren oder mündliche Prüfung bald bevorstehen.
Die Sondernutzung öffentlicher Straßen, der damit in Verbindung stehende Erlaubnisvorbehalt, die Abgrenzung zwischen Sondernutzung und Gemeingebrauch nach dem StrWG (NRW), die Prüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen sind hochrelevante Themen im Ersten und im Zweiten Staatsexamen. Dem geschuldet folgt nach der Skizzierung des Beschlusses eine grobe dogmatische Einordnung dieser Key-Themen.
Der Streit um ein mögliches E-Scooter-Verbot in Münster geht weiter. Was die zunehmend an Boden gewinnenden ca. 3000 „Elektrokleinstfahrzeuge“ anbelangt, teilen sich die Gemüter seit Langem. Manch einer verflucht sie im Münsteraner Stadtbild. Für wieder andere sind sie ein Segen auf dem Weg nach Hause.
Ein brandaktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster beleuchtet nun eingehender die Konsequenzen einer auszuufern drohenden E-Scooter-Infrastruktur.
Fröhliches Frühlingsgezwitscher vor den Fenstern, friedliches Plätschern des nahegelegenen Bachlaufs, tosendes Dröhnen von Großmaschinerien und Presslufthammern. Passt nicht? Diese Ansicht teilen zwei Berliner Mieter und zogen daher mit ihrem Begehren einer Mietminderung bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Die Entscheidung des Monats Januar (BGH, 24.11.2021 – VIII ZR 258/19) – die erste dieser Serie im neuen Jahr – stammt diesmal aus dem Mietrecht und beansprucht dort mittlerweile beinahe Kultstatus. Sie befasst sich mit der Berechtigung des Mieters zur Minderung wegen Lärmbelästigung durch eine benachbarte Großbaustelle und reiht sich damit nahtlos in die in Literatur und Justiz stark polarisierende „Bolzplatzrechtsprechung“ des BGH ein (dazu im Fazit mehr).