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Entscheidungen des Monats

Examensrelevante Fälle aus der Rechtsprechung leicht verständlich und lehrreich aufbereitet und das mit vielen hilfreichen Tipps für die Praxis oder mündliche Prüfung in den Fußnoten.

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Entscheidung des Monats März 2024Allg. Verwaltungsrecht - Bestimmtheit eines Verwaltungsakt & Ermessen

So beliebt das (allgemeine) Verwaltungsrecht bei den juristischen Prüfungsämtern und so relevant es in der Lebenswirklichkeit ist, so unbeliebt sind „VA“ und Klageverfahren vorm Verwaltungsgericht und so gefürchtet sind unbekannte Gesetze bei so manchem Prüfling. Die vertiefte Auseinandersetzung mit der Grundsystematik und dem Gesetz (= Gesetzeslektüre!) kann sich dabei jedoch ganz besonders im Verwaltungsrecht lohnen und zu einem regelrechten Punktehagel führen.

In beinahe jeder zweiten Examensklausur im Öffentlichen Recht wird das Wissen um die Grundlagen des Verwaltungsrechts auf den Prüfstand gestellt. Mag es auf den ersten Blick um völlig unbekannte Konstellationen gehen, kann gerade dies zum Vorteil des vorbereiteten Studierenden werden: Die Lösung des Falles steht regelmäßig zwischen den Zeilen des Sachverhalts und in den Zeilen des (vermeintlich unbekannten) Gesetzes. „Vermeintlich“, da auch dieses Gesetz bekannte Strukturen aufweisen wird. Hier segeln Studentinnen und Studenten also tatsächlich wieder auf bekannten Gewässern. Das glaubt ihr nicht? Dann gleicht doch einmal das Inhaltsverzeichnis von Waffengesetz (WaffG) und Landeshundegesetz NRW (LHundG NW) gegeneinander ab. Lerneffekt garantiert.

Mit eben diesen Strukturen beschäftigten sich auch die Richter des VG Augsburg ( Urt. v. 18.07.2023 – Au 8 K 23/346) bzw. des Bayerischen VGH (Beschl. v. 22.01.2024 – 10 ZB 23/1558). Sie hatten einen Fall zu entscheiden, in welchem sich der Kläger u.a. gegen die Auferlegung eines Leinenzwangs bzgl. seiner Hunde wandte.

Dogmatisch widmen wir uns einem AT-Klassiker des Verwaltungsrechts, der den Prüfling nebst der Gesetzeslektüre sicher durchs Examen bringen kann: Die Bestimmtheit von Verwaltungsakten.

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Entscheidung des Monats Februar 2024Strafrecht - die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (mittelbare Täterschaft | Anstiftung)

Während sich die letzten beiden strafrechtlich gelagerten Entscheidungen des Monats mit dem Besonderen Teil befassten, geht es in diesem Monat um den – zum Teil mit Ehrfurcht wahrgenommenen – Allgemeinen Teil des Strafrechts. Die Abgrenzung von Täterschaft & Teilnahme ist einer der Klassiker des AT schlechthin: Seit gut zwei Jahrhunderten ringen Literanten und Rechtsprechung um eine trennscharfe und dogmatisch elegante Lösung. Sie begegnet den Studierenden im AT in bunten Kleidern – etwa im Rahmen des unechten Unterlassungsdelikts, in verschiedenen Beihilfe-Konstellationen sowie bei der mittelbaren Täterschaft in Abgrenzung zur Anstiftung. Letztere Differenzierung ist i.d.R. unproblematisch, weil das deliktische Minus des Vordermannes nach den meisten Strömungen eine Anstiftung regelmäßig ausschließt. Liegt das Minus jedoch auf Ebene der Schuld, wird die Abgrenzung prekär, da in diesem Falle eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt und demnach nach den Regeln der limitierten Akzessorietät (§§ 26, 27 StGB) auch eine Anstiftung in Betracht kommt.

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Entscheidung des Monats Januar 2024Sachenrecht - Möglichkeiten des gesetzlichen Eigentumserwerbs, insb. den Eigentumserwerb durch „Fund“

„Wer’s findet, darf’s behalten“? „Wer’s glaubt, wird selig“!

Ist höchstrichterliche Rechtsprechung zu sachenrechtlichen Rechtsproblemen auch rar gesätes Gut in der Rechtswissenschaft, so beschäftigt sich die gerichtliche Praxis zuweilen durchaus mit spannenden Fragestellungen um rechtliche Eigentums- und Besitzverhältnisse in kuriosen Sachverhalten. Aufgrund der dem Sachenrecht inhärenten Systematik, die den sorgfältigen Rechtsanwender mit bestechend unzweideutigen Resultaten belohnt, eignet sich das Sachenrecht hervorragend für die Prüfung im ersten und zweiten Staatsexamen; wie kein zweites Rechtsgebiet fragt es System- und Methodenverständnis ab.

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Entscheidung des Monats Dezember 2023Gefahrenabwehrrecht - Der Eichenprozessionsspinner im POR – Von Eichen, Prozessen und Gespinstern

Die Klausur im Gefahrenabwehrrecht ist im juristischen Examen ein regelrechter Klassiker im öffentlich-rechtlichen Teil. So heiß begehrt sie auch bei der Prüfungskommission ist, so sehr verunsichert sie manch einen Kandidaten in der Prüfungsvorbereitung. Das Gefahrenabwehrrecht stellt die Prüflinge vor verschiedenste materielle und prozessuale Herausforderungen: Angefangen beim allgemeinen Aufbau der Klausur (z.B. kann eine Rechtsverordnung eingebunden sein oder mehrere Bescheide ergehen, vgl. „Abschleppfall“), hinweg über prozessuale Schwierigkeiten (z.B. mehrere Maßnahmen in einem Bescheid und einer damit verbundenen Klage-, oder Antragshäufung im einstweiliger Rechtsschutz) hin zu einer unermesslichen materiellen Vielfalt. Egal ob Bau-, Kommunal-, Waffen-, Gewerbe- oder Versammlungsrecht – wie bei der Mitternachtssuppe am Sylvesterabend gilt: Alles rein in den Topf und gut durchrühren. Wer jetzt einen kühlen Kopf bewahrt, kann im Rennen um die Punkte im Examen mit einem soliden System- und Grundverständnis im POR eine Pole-Position einnehmen.

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Entscheidung des Monats November 2023Strafrecht - Ein Häftling im bgH?! §§ 113 ff. und der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff

Mit zweierlei Maß misst zuweilen der Gesetzgeber. Beispiele für eine solche gesetzliche Privilegierung bestimmter Bevölkerungs- oder Berufsgruppen sind selbst dem geschulten Rechtsanwender meist nicht auf Anhieb geläufig, da sie regelmäßig nur wenig Praxisrelevanz entfalten. In den Strafverfolgungsstatistiken dominiert die ubiquitäre Delinquenz (laut aktuellen Statistiken insbesondere Cyberkriminalität, wie Waren- und Dienstleistungsbetrug, Beleidigung im Internet oder Missbrauch persönlicher Daten) und überschattet die Prävalenz von Delikten wie „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ (§ 188 StGB) oder „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ (§ 90 StGB).

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Entscheidung des Monats Oktober 2023Öffentliches Recht (Kommunalrecht) - Zulassung zu einem kommunalen Veranstaltungsplatz

“The show must go on!“. Nach dieser Devise lebt auch jener Zirkusveranstalter, dem wir die aktuelle Entscheidung des Monats zu verdanken haben. Er beantragte bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu einem kommunalen Veranstaltungsplatz in Bayern. Geplant war eine Show gespickt mit verschiedenen Zirkus-typischen Darbietungen. Neben Seiltänzern, Turnakrobaten und jonglierenden Clowns sollten auch verschiedene Zirkustiere Einzug in die Manege halten, darunter Riesen-Kängurus, Kamele und Zebras. Die erforderlichen tierschutzrechtlichen Erlaubnisse fügte er seinem Antrag bei.

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Entscheidung Monats September 2023Öffentliches Recht (Versammlungsrecht) - Beschränkungen eines Protestcamps

„Denn wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen“… so steht es bereits in der Bibel geschrieben (Mt 18, 20). Und wo zwei oder drei im Namen des Justizprüfungsamts versammelt sind, da liegt auch der Gedanke nicht fern, einmal wieder das Versammlungsrecht im juristischen Examen abzuprüfen. Von der Bibel geht es also in der diesmonatigen Entscheidung des Monats hin zu Sartorius und Rehborn, ähnlich… gewichtige… Werke der modernen Literatur.

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Entscheidung des Monats August 2023Zivilrecht: Bereicherungsrecht - "an der Steuer vorbei"

Eine beliebte Fall-Konstellation im Rahmen von Werk-, Kauf-, oder Arbeitsverträgen ist jene des Vertragsschlusses unter Missachtung eines gesetzlichen Gebots bzw. Bruch eines Verbotsgesetzes, § 134 BGB. Jene unter euch, die ihr bereits das Repetitorium stoisch durchgestanden habt, werdet die nachfolgenden Erwägungen unserer August-Entscheidung vielleicht in der geistigen Schublade mit dem Titel „Schwarzarbeiter-Fall“ archiviert haben. Grund genug, sich noch einmal vertieft mit der Materie auseinanderzusetzen und das juristische Fundament fürs Examen etwas auszubauen.

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Entscheidung des Monats Juli 2023Strafrecht - Diebstahl mit Waffen

Wen die Unsicherheit quält, welche Tatbestände aus dem StGB denn nun am wahrscheinlichsten in der eigenen Examensklausur abgefragt werden, dem sei ein Blick in die Examensstatistiken der Uni Köln ans Herz gelegt.[1] Wenig überraschend wird der Allgemeine Teil des Strafrechts ausnahmslos jedem Examenskandidaten begegnen: Insbesondere die Bereiche „Täterschaft & Teilnahme“, “Irrtümer” sowie der „Versuch“ sind beliebter Prüfungsstoff. Ebenso sicher sollten konkurrenzrechtliche Fragestellungen beherrscht werden, da sie entscheidend für die Prüfungsreihenfolge und Klausurtaktik sind. Den zweithäufigsten Themenkomplex stellen sodann bereits die Eigentums- und Vermögensdelikte: Unter ihnen kommen der Diebstahl (§ 242 ff. StGB) sowie der Betrug (§ 263 StGB) am häufigsten vor (inklusive der bekannten Abgrenzungen in 3-Personen-Verhältnissen).

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Entscheidung des Monats Juni 2023Waffenrecht - waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Das Waffenrecht, obgleich kein Pflichtfachstoff, kommt in der Examensrealität ungefähr so häufig vor, wie Rechtsstreitigkeiten um die AfD. Wenn beides zusammenfällt gilt es aufzuhorchen, denn die Kombination aus Verfassungs-, Verwaltungsprozess- & Waffenrecht bietet dem Prüfer im Examen reichlich Munition. Daher wollen wir euch in unserer Entscheidung des Monats Juni entsprechend wappnen: Statt Teflon-Weste gibt’s jedoch Dogmatik in das Oberstübchen. Statt dem Großkaliber laden wir euch lieber ein, alle Vorurteile gegen das Öffentliche Recht niederzulegen und dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Gehör zu schenken (Beschl. v. 24.04.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320).

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