Entscheidung des Monats Januar 2023

Auto gegen Hund - Gefährdungshaftung

Hinweis vom HLB-Team: Wenn der Jäger zum Beklagten wird… dann ist es wieder Zeit sich bei heißem Tee und kaltem Wetter unter die Decke gekuschelt der Lektüre unserer #EntscheidungDesMonats zu widmen. Auch in diesem Jahr wollen wir wieder Feingefühl und Spürsinn beweisen, um eine handverlesene Auswahl allmonatiger Entscheidungen zu treffen, die euch im besten Falle in der Examensprüfung wiederbegegnen werden. Diesen Monat läuten wir das neue Jahr mit einem eher kuriosen Sachverhalt ein, dem sich das OLG Celle (Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22) gegenüber sah und welcher wie das Duell um das Herz des Deutschen anmutet: Es gilt „Auto gegen Hund“. Und wo ein Auto im Sachverhalt vorkommt sind zwei Dinge sicher: 1. Im Strafrecht gehen bei Autounfällen stets zeitliche Zäsuren mit einher, welche den Bearbeiter veranlassen sollte, das Gutachten in entsprechende Tatkomplexe zu gliedern. 2. Im Zivilrecht – welchem wir uns in Gestalt des Deliktsrechts in diesem Januar widmen wollen – ist mit aller oberster Achtsamkeit auf die §§ 7, 18 StVG und die Besonderheiten rund um die Gefährdungshaftung einzugehen. Hier liegen regelmäßig klassische Problemschwerpunkte in der Diskussion um die Reichweite der Betriebsgefahr eines Autos, das Verhalten des in unseren vorherigen Veröffentlichungen bereits erwähnten „Karlsruher Idealfahrers“ und vielem mehr, sodass die Prüflinge ihre juristischen Erwägungen entsprechend fokussieren sollten.

Die Hintergründe der Entscheidung

Am 28.04.2017 verletzte sich der Kläger[1] durch einen Biss seines eigenen Rauhaardackels. Der Kläger hatte sich mit seinem Freund (dem Beklagten) an einem zuvor abgesprochenen Ort in seinem gepachteten Jagdgebiet verabredet, um dort einen neuen Hochsitz zu errichten. Der Beklagte sollte die dafür nötigen Materialien mit seinem PKW dorthin bringen, während der Kläger – zusammen mit seinem Dackel – schon vor Ort war. Kläger und Beklagter kennen sich seit Jahren und teilen das gemeinsame Interesse für die Jagd. War es früher der Beklagte, der die Jagden veranstaltete und seinen Kameraden mitnahm, so war es in diesem April 2017 – als Gebietspächter – der Kläger, der den Beklagten ins Grün einlud, wobei beide sich die Vorbereitungstätigkeiten aufteilten.

Als der Beklagte seinen geländegängigen Pick-Up während der Arbeiten an dem Hochsitz umsetzten wollte, übersah er jedoch den Dackel des Klägers und überfuhr ihn mit seinem rechten Vorderrad. Der Dackel lag leblos da, was wiederum sein geschocktes Herrchen veranlasste ihn aufzuheben. Es stellte sich nun heraus, dass das regungslose Tier „nur“ schwer verletzt war. Unfähig zwischen freundlicher und feindlicher Berührung zu unterscheiden, biss es den Kläger sodann tief in das linke Handgelenk. Die Bissverletzung entzündete sich und der Kläger musste operiert werden. Er war bis zum 17.09.2017 arbeitsunfähig und es entstanden ihm Heilbehandlungskosten i.H.v. 11.221,53 €. Zwischen dem 01.05.2017 und dem 09.06.2017 erhielt er Entgeltfortzahlung i.H.v. 2.195,65 €. Die ihm entstandenen Kosten möchte der Kläger nun als Schadensersatz vom Beklagten ersetzt haben.

Die Entscheidung

Das OLG Celle[2] bejahte anders als die Vorinstanz[3] einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG (Gefährdungshaftung). Die Vorschrift setzt voraus, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Rechtsgut (abschließend in der Norm aufgezählt: Leben, Körper, Gesundheit, Sache) verletzt wird und dem Verletzten daraus ein Schaden entsteht. Das Gericht entschied, dass es „der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs zuzurechnen [sei], wenn ein von einem Fahrzeug überrollter, aber dennoch überlebender Hund in engem zeitlich-örtlichem Zusammenhang danach seinen Halter beißt“. Es sei dann aber auch die spezifische Tiergefahr des Hundes mit in die Abwägung einzubeziehen. Eine Haftungsprivilegierung[4] nach §§ 140 ff. SGB VII werde in vorliegendem Fall nicht begründet. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.062,92 €. Dies entspricht 75 % des von ihm geltend gemachten Schadens.

I.          § 7 Abs. 1 StVG – Verkehrsunfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs

Der Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet.

Es liegen kein Fall höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG und kein sonstiger Ausschlussgrund vor. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist nicht gegeben.

Voraussetzung dafür, dass der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, ist, dass sich in dem Schaden die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verwirklicht haben. Der Unfall muss insbesondere in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn der entstandene Schaden nicht mehr als spezifische Folge der Gefahr anzusehen ist, gegenüber der § 7 Abs. 1 StVG den Verkehr schadlos halten will. Es darf sich auch kein eigenständiger Gefahrenkreis in dem Schaden verwirklicht haben.[5]

Das OLG Celle stellte darauf ab, dass der Hundebiss als schädigendes Ereignis direkt, nachdem der Hund überfahren wurde an demselben Ort, stattfand. Ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang ist damit gegeben.[6] Auch ist der Schaden noch als spezifische Folge der Betriebsgefahr des Pick Ups anzusehen: „Der Hund hat – bei lebensnaher Betrachtung – zugebissen, weil er schockbedingt in dieser Ausnahmesituation nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden konnte.“[7]

Dabei kommt es nach dem OLG Celle nicht darauf an, dass sich der Unfall auf einem Waldweg ereignete.[8] Für eine Haftung nach § 7 StVG ist es nicht erforderlich, dass der Unfall im öffentlichem Verkehrsraum stattfindet.[9] Es sind von der Regelung auch Schadensereignisse erfasst, die sich auf nicht öffentlichen Wegen und privaten Anlagen abspielen.[10]

Es lag auch kein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) vor. Ein solches ist nur dann anzunehmen, wenn der Fahrer sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Lage gekommen wäre. Ein Idealfahrer hätte sich aber vor dem Losfahren versichert, ob der Weg frei ist, ob also der Hund hinreichend Abstand zum Fahrzeug hält.

II.       Haftungsabwägung, §§ 17 Abs. 1, 2, 4, 18 Abs. 3 StVG

Nach §§ 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 3 StVG ist bei Verkehrsunfällen zwischen mehreren Kraftfahrzeugen eine Haftungsabwägung zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern bzw. Fahrern vorzunehmen. Zwar hat sich der Unfall hier nicht zwischen zwei Kraftfahrzeugen abgespielt, sodass § 17 StVG grundsätzlich keine Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat aber in §  17 Abs. 4 StVG die Schadensverursachung durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier der durch zwei Kraftfahrzeuge gleichgestellt. Der Hintergrund ist dabei der, dass bei einer Schädigung durch ein Tier nach § 833, 834 BGB[11] genauso eine Gefährdungshaftung besteht, wie bei dem Haltern und Nutzern eines Kraftfahrzeugs nach dem StVG.

1.        Ermittlung der Verursachungsbeiträge

Eine Gefährdungshaftung für eine Tiergefahr nach § 833 S. 1 BGB ist hier gegeben. Durch das Beißen des Hundes hat sich eine typische Tiergefahr realisiert. Eine Tiergefahr ist ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres.[12] Insbesondere das Beißen von Hunden stellt grundsätzlich eine solche Tiergefahr dar.[13] „Das Tier, das durch das Überfahren durch das Beklagtenfahrzeug in eine konkrete Lebensgefahr gebracht wurde, begegnete dieser Situation mit einem instinkthaften Beißreflex. Das ist Ausdruck tierischer Unberechenbarkeit, die den Grund der Gefährdungshaftung des Halters bildet.“[14]

Es müssen mithin die Verursachungsbeiträge der Parteien, also die Tiergefahr des Dackels und die Betriebsgefahr des Kfz, gegeneinander abgewogen werden (§ 17 Abs. 4 StVG). Dafür ist zunächst das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrags der Parteien zu bestimmen, wobei nur auf unstreitige oder bewiesene Umstände abgestellt werden darf. Es kommt darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Liegt auf der jeweiligen Seite ein Verschulden vor, wird die Gefahr dadurch erhöht. Dabei ist bei dem Kfz insbesondere auf Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften und bei dem Tier vor allem auf eine mangelnde Beaufsichtigung oder unzureichende Sicherung abzustellen.[15]

Im Streitfall ist weder unstreitig noch bewiesen, dass der Beklagte den Hund des Klägers schuldhaft überfahren hat. Insbesondere kann keine Fahrlässigkeit des Beklagten bewiesen werden, da die dazu erforderlichen Angaben nicht vorliegen: „Es fehlen bereits Feststellungen zu welchem Zeitpunkt der Hund vor das Fahrzeug des Beklagten […] gelaufen ist und ob der Beklagte […] den Hund vor dem Überfahren noch hätte sehen können und müssen bzw. ob er die Möglichkeit zu einer unfallvermeidenden Reaktion gehabt hätte.“[16]

Auch auf Seiten des Klägers ist ein Verschulden weder nachgewiesen noch unstreitig. Damit ein Verschulden anzunehmen wäre, hätte der Kläger die konkrete Gefahr erkennen und vermeiden können müssen.[17] „Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Anspruchsstellers zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte.“ Bezüglich einer solchen Möglichkeit des Klägers, den Unfall zu vermeiden, ist an zwei unterschiedliche Punkte anzuknüpfen. Zunächst ist ein Verschulden des Klägers wegen mangelnder Beaufsichtigung des Hundes, bevor dieser ihn gebissen hat, nicht bewiesen. Fest steht, dass der Hund angeleint war. Inwiefern der Kläger eine Möglichkeit gehabt hätte vor oder nach Anfahren des Beklagtenfahrzeugs, den Unfall zu verhindern, ist unklar.[18] Auch in dem anschließenden Hochheben des Hundes durch den Kläger ist keine Sorgfaltspflichtverletzung zu sehen. „Nach den nicht widerlegten Aussagen des Zeugen hielt er den Hund zunächst für tot („die Zunge hing ihm heraus“), nachdem dieser unstreitig vom rechten Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs überfahren worden war und sich nicht mehr bewegte.“[19] Der Kläger hätte nicht damit rechnen müssen von seinem vermeintlich toten Hund gebissen zu werden, denn es erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich, dass ein kleiner Rauhaardackel einen solchen Unfall nicht überlebt. „Es ist [also] weder bewiesen, dass der [Kläger] im Vorfeld den Beißunfall mitverursacht hat, indem er den Hund nicht ausreichend beaufsichtigt hat, noch dass er den konkreten Beißunfall durch eine sorglose Näherung zu dem gerade überfahrenen Hund herbeigeführt hat.“[20]

Mit Blick auf die Verursachungsbeiträge ist keiner der Parteien ein Verschulden nachgewiesen. Es bleibt also dabei, dass rein tatsächlich der Beklagte durch das Überfahren des Hundes die erste Ursache für den Unfall gesetzt hat. Zu dem Unfall selbst kam es jedoch erst dadurch, dass der Kläger den Hund aufgehoben hat.

2.        Ermittlung der Haftungsquote[21]

Der Senat hat vorliegend eine Haftungsquote von 75:25 zu Lasten des Beklagten für angemessen erachtet.[22] Diese Quote beruht auf einer Abwägung der beiderseitigen Gefährdungshaftungen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Beklagte, indem er den Hund des Klägers überfahren hat, die erste Ursache für den Unfall gesetzt hat. „Das Überfahren des Hundes hat unmittelbar dessen tierisches Verhalten beeinflusst. Das daraufhin erfolgte Beißen des Hundes stellt sich daher nur als Reaktion auf das vorherige Überfahren dar.“[23] Auf der anderen Seite hat sich aber auch die – von dem Kläger zu tragende – Tiergefahr seines Hundes verwirklicht. „Ist – wie vorliegend – das Tier durch einen Unfall unmittelbar betroffen oder sogar (zumindest psychisch) verletzt worden, erhöht sich die einfache Tiergefahr. Ein verletztes Tier bringt durch seine erhöhte tierische Unberechenbarkeit ein größeres Gefahrenpotential mit sich als ein gesundes Tier, was sich vorliegend mit dem reflexhaften Biss in den Arm seines Halters auch ausgewirkt hat.“[24] Diesbezüglich kommt der Haftungsbeschränkung nach § 840 Abs. 3 BGB, die festlegt, dass eine Haftung wegen einer Tiergefahr hinter einer Verschuldenshaftung eines Dritten zurücktritt, keine Bedeutung zu. Denn hier haften beide Parteien nur aus Gefährdungshaftung, auch den Beklagten trifft – wie oben erörtert – kein Verschulden.[25]

III.     Keine Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII

Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten nach §§ 104 ff. SGB VII scheidet im Ergebnis aus. Gemäß § 105 Abs. 1 s. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn die den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

Sinn dieser Vorschrift ist es, den Betriebsfrieden zu schützen. Es besteht eine Gefahrengemeinschaft derart, dass typischerweise jeder Beteiligte genauso gut zum Schädiger wie zum Geschädigten werden kann.[26]

Allerdings ist der Beklagte offensichtlich nicht betrieblich für den Kläger tätig geworden, da er bei diesem nicht angestellt ist. Der Beklagte ist auch nicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII wie ein Beschäftigter tätig geworden. Voraussetzung für eine solche arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ist, dass die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert hat und so einem Unternehmen dient (1), dass sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (2), dass die Tätigkeit ihrer Art nach von einem Arbeitnehmer erfüllt werden kann (3) und dass sie im konkreten Fall unter arbeitnehmerähnlichen Umständen erfolgt (4).[27] Es ist bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen allerdings nicht allein auf die unmittelbar zum Unfall führende Tätigkeit, sondern „auf das Gesamtbild der tatsächlichen und beabsichtigten Tätigkeit“ abzustellen.[28] Hintergrund dieser Regelung ist, dass Personen wegen ihres fremdnützigen Verhaltens, das die Risikotragung durch das nutznießende Unternehmen rechtfertigt, geschützt werden sollen.[29]

Hier scheitert die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit daran, dass die Tätigkeit des Beklagten jedenfalls nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen erfolgte (Voraussetzung Nr. 4). Damit eine Tätigkeit unter arbeitnehmerähnlichen Umständen erfolgt, muss sie ihrem Gesamtbild nach in ihrer konkreten Ausübung einer Tätigkeit entsprechen, die dem Grunde nach auch von Arbeitnehmern ausgeübt werden kann. Es ist dabei auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen und nicht allein auf die Art der Tätigkeit.[30] Eine Tätigkeit ist nicht als arbeitnehmerähnlich einzustufen, wenn sie der Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen dient. „Eine Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ scheidet insoweit aus, wenn das Tätigwerden auf besonderen Verpflichtungen und Rechtsverhältnissen beruht, die ein Arbeitsverhältnis typischerweise ausschließen, wie mitgliedschaftliche, gesellschaftsrechtliche oder familiäre Bindungen. Konkreter schließen Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit eines Verletzten und damit den Versicherungsschutz über § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII dann aus, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher (nicht rechtlicher) Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind.“[31] Dabei ist jedoch zu beachten, dass allein die Annahme einer solchen „Sonderbeziehung“ nicht zwingend dazu führt, dass eine „Wie-Beschäftigung“ abzulehnen ist. Vielmehr kommt es einerseits auf die „Art (z.B. Freundschaft, Bekanntschaft, Geschäftsbeziehung), Dauer und Ausmaß der persönlichen Beziehung einschließlich der Ausgestaltung wie z.B. in der Vergangenheit geleisteter Hilfen und deren Gegenseitigkeit und andererseits die übernommene Verrichtung nach Art (z.B. Schwierigkeit; Gefährlichkeit), Umfang und Dauer an“.[32] Es kommt also darauf an, ob die Tätigkeit im Einzelfall über das hinausgeht, was grundsätzlich in einem persönlichen Verhältnis dieser Art geleistet wird. Es kommt darüber hinaus auch auf die Gefährlichkeit der Tätigkeit an. „Eine bloße (unversicherte) Gefälligkeitshandlung liegt nicht mehr vor, wenn es sich um eine länger dauernde, anstrengende und zugleich gefährliche Tätigkeit handelt.“[33]

Der Kläger und der Beklagte sind langjährige Jagdfreunde. Früher hat der Kläger im Revier des Beklagten gejagt und nun jagt der Beklagte im Revier des Klägers. Dabei unterstützt er den Kläger immer wieder bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Jagdrevier. Der Beklagte gibt an er habe dies ohne Kompensation getan und die gemeinsame Arbeit habe ihm Spaß gemacht. Auch verstehe er die Erlaubnis zu jagen nicht als Gegenleistung für seine Hilfe.[34]  Zudem handelte es sich bei der konkreten Tätigkeit lediglich darum einige Bretter in den Wald zu transportieren, sie ist also von sehr begrenztem Umfang. Auch war der Materialtransport wirtschaftlich nicht von besonderer Relevanz.[35]

Zusammenfassend liegt somit keine „Wie-Beschäftigung“ vor, sodass eine Haftungs-privilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII ausscheidet.

IV.     Rechtsfolgen

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 75% seines geltend gemachten – unstreitigen – Schadens. Er hat außerdem einen Zinsanspruch und einen Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.

Dogmatische Vertiefung

Das Konzept der Gefährdungshaftung taucht in verschiedenen zivilrechtlichen Rechtsgebieten auf. Einige Gefährdungshaftungstatbestände sind besonders examensrelevant und sollen daher im Folgenden näher erörtert werden.

I.          Der Grundgedanke der Gefährdungshaftung

Bestimmte Verhaltensweisen sind bekanntermaßen gefährlich. Trotzdem sind sie aufgrund ihrer Nützlichkeit erlaubt. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber regelmäßig eine Gefährdungshaftung desjenigen, der den Nutzen aus dieser abstrakt gefährlichen Handlung zieht, vorgesehen. Das heißt, dass der Schädiger unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden im Hinblick auf die Schädigung trifft haftet, soweit Letztere auf dem eigentümlichen Risiko der gefährlichen Handlung beruht.

Das klassische Beispiel für eine solche gefährliche Handlung ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen: Bekannter Weise ereignen sich jährlich eine Vielzahl von Unfällen im Straßenverkehr, an denen Kraftfahrzeuge beteiligt sind. Allerdings werden Kraftfahrzeuge auch als Fortbewegungsmittel sowohl im Privaten als auch von Unternehmen täglich benötigt. Trotz der erheblichen Gefahr kann bzw. möchte der Gesetzgeber die Nutzung von Kraftfahrzeugen also nicht verbieten. Bei dem Fahren mit einem Kraftfahrzeug handelt es sich um ein erlaubtes, sozialadäquates Verhalten. Der Gefährlichkeit des Verhaltens wird dabei insofern Rechnung getragen, als dass mit der Gefährdungshaftung die strengste Art der außervertraglichen Haftung für etwaige Schäden besteht.[36]

Für die Gefährdungshaftung gilt das sogenannte Enumerationsprinzip. Es gibt also in verschiedenen Gesetzen spezielle Haftungstatbestände, die die Gefährdungshaftung abschließend regeln. Diese sind nicht analogiefähig. Ihnen liegen jedoch einige Gemeinsamkeiten zugrunde. So setzen Gefährdungstatbestände typischerweise kein Verschulden des Schädigers voraus und begrenzen die Haftung regelmäßig auf gewisse Höchstbeträge. Meistens ist die Haftung nicht vertraglich abdingbar und es besteht ein gesetzlicher Haftungsausschluss für den Fall der „höheren Gewalt“. Zudem wird ein Gefährdungszusammenhang dergestalt gefordert, dass sich gerade die Gefahr, vor welcher die Gefährdungshaftung schützen soll, auch verwirklicht hat.[37]

II.       Die Tierhalterhaftung

Die Tierhalterhaftung ist in § 833 S. 1 BGB geregelt. Danach ist der Tierhalter verpflichtet demjenigen, der durch sein Tier getötet oder verletzt oder dessen Eigentum beschädigt wird, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB handelt es sich um den einzigen im BGB geregelten Fall der Gefährdungshaftung.[38] Es werden jedoch nur sogenannte Luxustiere davon erfasst. Für Nutztiere gilt nach § 833 S. 2 BGB keine Gefährdungshaftung, sondern eine Haftung für vermutetes Verschulden.

Genauso wie § 823 Abs. 1 BGB setzt § 833 S. 1 BGB eine Verletzung eines der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder Sacheigentum voraus.[39]

Diese Rechtsgutverletzung muss durch ein Tier verursacht worden sein. Erfasst werden davon Tiere jeder Art.[40] Aus § 833 S. 2 BGB ergibt sich jedoch, dass die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB nur für Luxustiere gilt. Für Tiere, die zugleich Haus- und Nutztiere sind besteht nur eine Haftung für vermutetes Verschulden.[41]

Aus der Formulierung „durch ein Tier“ wird darüber hinaus geschlossen, dass sich in der Rechtsgutverletzung eine spezifische Tiergefahr verwirklicht haben muss. Darunter wird ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres verstanden.[42] Das Verhalten des Tieres muss auch kausal für den Verletzungserfolg sein.

Zudem muss der Anspruchsgegner der Halter des Tieres sein. Tierhalter ist, wer – ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse bzw. ein Recht zum Besitz – aus eigenem Interesse auf längere Zeit die Bestimmungsmacht über das Tier ausübt, für dessen Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlusts trägt.[43]

III.     Die Fahrzeughalterhaftung

Die Haftung des Kfz-Halters nach § 7 StVG ist in der Praxis wohl die wichtigste Gefährdungshaftung und kommt dadurch besonders im zweiten Staatsexamen häufig vor.

Auch § 7 Abs. 1 StVG setzt zunächst voraus, dass ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird (Rechtsgutverletzung).

Dies muss beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs geschehen. Der Begriff des Kraftfahrzeugs wird in § 1 Abs. 2 StVG als Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, legal definiert. Das Merkmal „beim Betrieb“ ist weit zu verstehen. Nach der herrschenden verkehrstechnischen Ansicht muss der Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehen.[44] Das Fahrzeug ist dabei in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet[45] oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht[46]. Der Betrieb des Fahrzeugs muss den Schaden auch adäquat kausal verursacht haben.[47]

In Bezug auf Arbeitsmaschinen hat der BGH im sogenannten Kreiselschwader-maschinenfall[48] entschieden, dass ein Schaden nur dann bei dem Betrieb eines Kfz entstanden ist, „wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Erforderlich ist [dafür] stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wird“.[49] In dem Fall ging es darum, dass der Häcksler eines Landwirts dadurch beschädigt wurde, dass der Kreiselschwader eines anderen Landwirts am vorherigen Tag auf derselben Wiese einen Metallzinken verloren hatte, der von dem Häcksler aufgenommen wurde.[50] Der BGH stellte fest, dass der Schaden hier nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, weil das verwirklichte Risiko nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt.[51] „Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschine – hier der Kombination eines Traktors mit angehängtem, von diesem betriebenen Arbeitsgerät – zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs geprägt wurde“.[52]

Im Anschluss an diese Entscheidung ging das OLG Hamm davon aus, dass sich beim Umkippen eines Radladers anlässlich einer „Cold Water Challenge“ auf einen unter der Schaufel stehenden Menschen nicht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verursacht. Denn „bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen […] ist es […] erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht. Eine Haftung nach § 7 I StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird“.[53]

Als Beispiel für das weite Verständnis des Merkmals beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist die Entscheidung des BGH zu einem in einer Werkstatthalle in Brand geratenem Fahrzeug[54] zu nennen. Dabei ging der BGH davon aus, dass es zu den spezifischen Auswirkungen von Gefahren vor denen § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will gehört, wenn Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kfz einen Schaden an ihren Rechtsgütern erleiden.[55] Es kommt also gerade nicht darauf an, ob der Schaden vor, während, oder nach dem Fahrbetrieb eintritt, da nach der „gebotenen wertenden Betrachtung […] das Schadensgeschehen […] auch in diesen Fällen […] durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit) geprägt worden“ ist.[56]

Der Anspruchsgegner muss zudem der Halter des Kraftfahrzeugs sein. Für Ansprüche gegen den Fahrzeugführer besteht mit § 18 StVG eine eigene Anspruchsgrundlage, die jedoch eine Haftung für vermutetes Verschulden und keine Gefährdungshaftung statuiert. Halter eines Kfz ist, wer dieses im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt ausübt.[57] Die Haltereigenschaft fällt meistens mit der Stellung als Eigentümer zusammen. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich: Nach der zuvor genannten Definition ist beispielsweise auch der Leasingnehmer Halter des geleasten Fahrzeugs. Eine nur vorübergehende Anmietung, wie zum Beispiel das Mieten eines Transporters für einen Umzug, führt dagegen nicht zur Begründung der Haltereigenschaft.

Die Halterhaftung ist in einigen Fällen gesetzlich ausgeschlossen. Zunächst ist die Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Unter höherer Gewalt versteht man ein betriebsfremdes, also von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.[58] Auch im Falle einer sogenannten Schwarzfahrt, also wenn jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters benutzt, ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Fahrzeughalter die Schwarzfahrt nicht durch sein Verschulden ermöglicht hat (§ 7 Abs. 3 StVG). Außerdem enthält § 8 StVG weitere Ausschlussgründe für langsam fahrende Kraftfahrzeuge, für beim dem Betrieb des Fahrzeugs tätige Personen und für durch das Fahrzeug beförderte Sachen.

Soweit mehrere Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind, sind die Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich müssen sich dabei alle Fahrzeughalter dieselbe Betriebsgefahr zurechnen lassen. Ausgangspunkt der Abwägung ist daher eine hälftige Haftung (50:50). Es kommt jedoch zu einer anderweitigen Verteilung, wenn objektive oder subjektive Umstände feststehen, die den Verursachungsbeitrag eines Fahrzeugs schwerer wiegen lassen.[59] Dies ist zunächst bei einer erhöhten Betriebsgefahr eines Beteiligten der Fall, also wenn das Fahrzeug aufgrund seiner Beschaffenheit gefährlicher für Dritte ist (z.B. ein LKW). Auch ein Verschulden einer Seite erhöht den jeweiligen Verursachungsbeitrag, der andere Fahrzeughalter muss sich dann aber regelmäßig noch seine eigene Betriebsgefahr in Höhe von 20% anrechnen lassen.[60] Ausnahmsweise kann bei einem überragenden Verschulden auf einer Seite, beispielsweise bei einem Rotlichtverstoß, auch der gesamte Verursachungsbeitrag dieser Partei mit der Folge einer alleinigen Haftung, zufallen.[61] Eine anteilige Haftung eines Fahrzeughalters nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ist nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellt. Das ist der Fall, wenn der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Es ist zu prüfen, ob ein Idealfahrer entweder gar nicht in die Situation gekommen wäre oder diese noch hätte abwenden können.[62] Ein Idealfahrer zeichnet sich dabei durch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus aus.[63]

Wenn neben dem Kraftfahrzeug andere Verkehrsteilnehmer an dem Unfall beteiligt sind, findet § 17 StVG keine Anwendung. Nach § 9 StVG findet jedoch § 254 BGB mit der Maßgabe entsprechende Anwendung[64], „dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht“[65]. Für andere Verkehrsteilnehmer tritt eine anteilige Haftung damit aber nur ein, wenn sie tatsächlich ein Verschulden trifft (eine einfache Betriebsgefahr reicht also anders als bei Kraftfahrzeugen nicht aus) und der Fahrzeughalter dieses Verschulden auch nachweisen kann.[66]

[1] Zur Vereinfachung wird es hier so dargestellt, als habe der Geschädigte selbst den Fahrer des fraglichen Autos auf Schadensersatz verklagt. Tatsächlich war es jedoch so, dass die Klägerin die Versicherung des Geschädigten und die Beklagten der Fahrer des Autos sowie dessen Versicherung (als Gesamtschuldner) waren.
[2] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257.
[3] LG Lüneburg, Urt. v. 20.12.2021 – 10 O 352/20, BeckRS 2021, 57776.
[4] Fyi: Sollte eine solche einmal greifen (z.B. auch § 86 III VVG) haben die Alarmglocken zu läuten: Sind mehrere Schuldner ersichtlich, so kann eine gestörte Gesamtschuld vorliegen (= wenn mehrere für einen Schaden dergestalt verantwortlich sind, dass sie eigentlich als Gesamtschuldner haften würden, einer von ihnen jedoch aufgrund eines Haftungsprivilegs dem Geschädigten gegenüber von der Haftung freigestellt ist).
[5] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 16 ff.
[6] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 20.
[7] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 21.
[8] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 25.
[9] Kuhnert, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, StVG § 7 Rn. 42.
[10] Kuhnert, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, StVG § 7 Rn. 42.
[11] FYI: In § 833 BGB wird zwischen einer Gefährdungshaftung des Halters eines Luxustieres, die verschuldensunabhängig ist, (S. 1) und einer Haftung für vermutetes Verschulden des Halters eines sog. Haustiers (=Nutztier) (S. 2) unterschieden.
[12] Wagner, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limpberg, MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 833 Rn. 15.
[13] Staudinger, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl. 2021, § 833 Rn. 4.
[14] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 28.
[15] Zeycan, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, StVG § 17 Rn. 76.
[16] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 31.
[17] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 33.
[18] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 34.
[19] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 36.
[20] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 33.
[21] Das OLG Celle behandelt die Haftungsquote in seinem Urteil erst im Anschluss an die Prüfung einer Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII (s.u.). Die Ermittlung der Haftungsquote gehört aber zu der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2, 4, 18 Abs. 3 StVG (vgl. Zeycan, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, StVG § 17 Rn. 24 ff.), weshalb die Haftungsquote – der Verständlichkeit halber – hier schon unter diesem Prüfungspunkt erörtert werden. Inhaltlich ergeben sich aber keine Abweichungen zu den Ausführungen des OLG Celle.
[22] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 63.
[23] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 64.
[24] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 65.
[25] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 67.
[26] Ricke, in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, BeckOGK, 1.3.2022, SGB VII § 105 Rn. 3.
[27] Lilienfeld, in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, BeckOGK, 1.7.2017, SGB VII § 2 Rn. 125.
[28] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 46.
[29] Lilienfeld, in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, BeckOGK, 1.7.2017, SGB VII § 2 Rn. 123.
[30] Wietfeld, in: Rolfs/Giesen/Meßl./Udsch., BeckOK SozR, 67. Ed. 1.12.2022, SGB VII § 2 Rn. 226.
[31] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 48 f.
[32] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 51.
[33] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 52.
[34] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 56 ff.
[35] OLG Celle, Urt. v. 05.10.2022 – 14 U 19/22, BeckRS 2022, 26257 Rn. 59 ff.
[36] Lorenz, JuS 2021, 307 (307).
[37] Lorenz, JuS 2021, 307 (307).
[38] Lorenz, JuS 2021, 307 (307).
[39] Wagner, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limpberg, MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 833 Rn. 9.
[40] Staudinger, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl. 2021, § 833 Rn. 3.
[41] Wagner, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limpberg, MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 833 Rn. 47.
[42] Wagner, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limpberg, MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 833 Rn. 15.
[43] Teichmann, in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Aufl. 2021, § 833 Rn. 3.
[44] Lorenz, JuS 2021, 307 (308).
[45] Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StrVerkehrsR, 27. Aufl. 2022, § 7 Rn. 5.
[46] Kuhnert, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 7 StVG Rn. 24.
[47] Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StrVerkehrsR, 27. Aufl. 2022, § 7 Rn. 9.
[48] BGH Urt. v. 24.05.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681.
[49] BGH Urt. v. 24.05.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 (1681).
[50] BGH Urt. v. 24.05.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 (1681).
[51] BGH Urt. v. 24.05.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 (1682).
[52] BGH, Urt. v. 24.05.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 (1683).
[53] OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2017 – 7 U 45/16, NJOZ 2018, 1289 (1290).
[54] BGH, Urt. v. 20.10.2020 – VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157.
[55] BGH, Urt. v. 20.10.2020 – VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157 (1158).
[56] BGH, Urt. v. 20.10.2020 – VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157 (1158).
[57] BGH, NJW 1954, 1198.
[58] Neumann, JA 2016, 167 (170).
[59] Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StrVerkehrsR, 27. Aufl. 2022, § 17 Rn. 15 f.
[60] Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StrVerkehrsR, 27. Aufl. 2022, § 17 Rn. 20.
[61] Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StrVerkehrsR, 27. Aufl. 2022, § 17 Rn. 20.
[62] Zeycan, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, StVG § 17 Rn. 41.
[63] Neumann, JA 2016, 167 (171).
[64] Fyi: Von „entsprechend“ ist nur dann zu sprechen, wenn das Gesetz ausdrücklich den Bezug zu einer Norm herstellt. Analogien setzten u.a. Lücken voraus – unvereinbar mit diesem Verständnis von „entsprechend“.
[65] § 9 StVG.
[66]

Verfasserin:       Judith Jacobs, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei HLB Schumacher Hallermann.

Supervision:      Dr. Lennart Brüggemann, Rechtsanwalt bei HLB Schumacher Hallermann &

Christian Lederer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann.

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