Entscheidung des Monats Januar 2024

Sachenrecht - Möglichkeiten des gesetzlichen Eigentumserwerbs, insb. den Eigentumserwerb durch „Fund“

Hinweis vom HLB-Team:

„Wer’s findet, darf’s behalten“? „Wer’s glaubt, wird selig“!

Ist höchstrichterliche Rechtsprechung zu sachenrechtlichen Rechtsproblemen auch rar gesätes Gut in der Rechtswissenschaft, so beschäftigt sich die gerichtliche Praxis zuweilen durchaus mit spannenden Fragestellungen um rechtliche Eigentums- und Besitzverhältnisse in kuriosen Sachverhalten. Aufgrund der dem Sachenrecht inhärenten Systematik, die den sorgfältigen Rechtsanwender mit bestechend unzweideutigen Resultaten belohnt, eignet sich das Sachenrecht hervorragend für die Prüfung im ersten und zweiten Staatsexamen; wie kein zweites Rechtsgebiet fragt es System- und Methodenverständnis ab.

Zuletzt hatte das OLG Oldenburg (Beschluss vom 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319 = NJW-RR 2021, 272) in dem Studierenden wohl eher unbekannten Kleid eines Prozesskostenhilfeverfahrens über einen „glücklichen Finder“ zu entscheiden, der auf einem Friedhof in einem kuriosen Sachverhalt, welchen nur das Leben schreiben kann, zufällig Goldmünzen und Bargeld im Wert von etwa 600.000€ fand. In vorbildhafter Redlichkeit, informierte der pflichtbewusste Mitarbeiter eines Garten- und Landschaftsbauunternehmens die Polizei. Diese sackten die Goldmünzen buchstäblich ein. Zu den möglichen Herausgabeansprüchen des Finders nahm nun das Obergericht Stellung.

Die Entscheidung bietet Studierenden und Rechtsinteressierten einen wunderbaren Querflug hinweg durch das Sachen- und Besitzrecht. Sowohl der EdM-typische „Aha-Effekt“ als auch die Konfrontation mit unbekannten Fallkonstellationen und anschließender Katharsis sind garantiert. Diese Entscheidung zeigt dem Leser eindrücklich und ermutigend auf, dass es in der juristischen Fallbearbeitung häufig gerade nicht darauf ankommt, mit Detailwissen um die siebte Mindermeinung zu beeindrucken (wenngleich auch imponierend), sondern dass sich die Spreu vom Weizen bereits dort trennt, wo juristische Argumentation mit rechtswissenschaftlicher Methodik in unbekanntem Gefilde unternommen wird – das lieben übrigens nicht nur wir und ihr, sondern auch das Prüfungsamt! Die Gesetzeslektüre und ein grundlegendes Systemverständnis, welches wir euch im Bereich des gesetzlichen Eigentumserwerbs (§§ 946 ff. BGB) nicht zuletzt im dogmatischen Vertiefungsteil an die Hand reichen, helfen enorm bei der Rechtsanwendung im Angesicht des Unbekannten. Zudem sollte im Hinterkopf behalten werden, dass gerade der gesetzliche Eigentumserwerb auch im Strafrecht als inzidenter Bestandteil der Eigentumsdelikte (§§ 242 ff. StGB) Relevanz entfalten kann. Damit viel Freude an der hoffentlich aufschlussreichen Lektüre!

Die Hintergründe der Entscheidung

Nach den Feststellungen des OLG Oldenburg[1] in dem von ihm zu entscheidenden Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfe war der Antragsteller bei einem Gartenbauunternehmen beschäftigt, welches damit beauftragt war, auf einem Friedhofsgelände im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Gebüsch und Strauchwerk zwischen dem Friedhofszaun und der daneben gelegenen Grabreihe zu entfernen. Als der Chef des Antragstellers mit einem Minibagger einen Erdhaufen auf einen Anhänger lud, entdeckte der Antragsteller in der Baggerschaufel eine Kunststoffbox, die 105.800 € Bargeld enthielt. Daraufhin verständigte er die Polizei. Noch vor dem Eintreffen der Polizei entdeckte der Antragsteller im oberen Erdreich hinter einer Grabstelle eine weitere Box mit 67 Goldmünzen. Die eingetroffenen Polizeibeamten fanden in dem besagten Bereich zwei weitere Kunststoffboxen, die ebenfalls mit Goldmünzen gefüllt waren.

Diese sowie drei weitere mit Goldmünzen gefüllte Boxen, die der Antragsteller am Folgetag in den zwischenzeitlich auf das Gelände des Gartenbaubetriebs verbrachten Grünabfällen fand, stellte die Polizei sicher. In den Boxen befanden sich insgesamt 450 Goldmünzen, die einen Gesamtwert von 500.000 € hatten. Das jüngste Prägejahr der aufgefundenen Goldmünzen war 2016. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer Eigentümer der Wertsachen war und wer diese dort abgelegt hat. Daraufhin nahm die Antragsgegnerin die Wertsachen in amtliche Verwahrung. Der Antragsteller begehrte die Herausgabe der sich in Verwahrung befindlichen Wertsachen, schließlich sei er mit dem Fund Eigentümer geworden. Hilfsweise begehrt er im Falle der zwischenzeitlichen Verwertung die Herausgabe des Erlöses, äußerst hilfsweise Schadensersatz.[2]

Die Entscheidung – Wer’s findet, darf’s (nicht) behalten.

Das OLG Oldenburg verneinte etwaig in Betracht kommende Herausgabeansprüche – sowohl in Bezug auf die Münzen und des Geldes als auch in Bezug auf den Erlös – und lehnte sodann einen Schadensersatzanspruch ab. Nicht einmal ein Finderlohn stehe dem Antragsteller zu.

I. Herausgabe des Bargeldes und der Münzen

Einen Anspruch auf Herausgabe des Bargeldes und der Münzen wies das OLG Oldenburg mit folgender Begründung ab:

1. Kein Anspruch aus § 985 BGB[3]

Für einen Herausgabeanspruch fehle es an der Eigentümerstellung des Antragstellers, er sei weder ursprünglich Eigentümer gewesen noch sei er es durch das Auffinden der Wertgegenstände geworden.[4] Konkret in Betracht kamen hier drei Möglichkeiten, wie der Antragsteller Eigentum an den Münzen und an dem Bargeld erlangt haben konnte: Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist gem. § 973 BGB („Fund“, dazu a), infolge der Aneignung einer herrenlosen Sache gem. § 958 BGB (dazu b) oder aufgrund Schatzfundes gem. § 984 BGB (dazu c). Alle drei Möglichkeiten des Eigentumserwerbs verneinte das OLG aber im Ergebnis.

a. Kein Eigentumserwerb gem. § 973 BGB (Fund)

Die Vorschriften über den Fund (§§ 965 ff. BGB) sehen zwar grundsätzlich dann einen Eigentumserwerb des Finders vor, wenn sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes ein Empfangsberechtigter gemeldet hat (§ 973 Abs. 1 BGB).[5] Allerdings lag nach der Auffassung des OLG Oldenburg bereits kein Fund i.S.d. §§ 965 ff. BGB vor.[6] Ein Fund i.d.S. liegt nämlich nur vor, wenn die Sache verloren und damit „findbar“ ist.[7] Verlorene Sachen sind nur solche, die besitzlos sind.[8] Verlorene Sachen sind in diesem Zusammenhang von den bloß versteckten Sachen, auf die die §§ 965 ff. BGB jedenfalls keine direkte Anwendung finden, abzugrenzen; maßgeblich hierfür sind die besitzrechtlichen Verhältnisse: Solange derjenige, der die Sache versteckt hat, in Besitz der Sache bleibt, ist diese nicht „verloren“ i.S.d. § 965 Abs. 1 BGB.[9] Versteckte Sachen bleiben dabei grundsätzlich im Besitz desjenigen, der sie versteckt hat, solange das Versteck nicht vergessen ist.[10] Gem. § 856 Abs. 1 BGB endet der Besitz erst dadurch, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert (§ 856 Abs. 1 BGB), wobei eine vorübergehende Verhinderung in der Ausübung dieser tatsächlichen Sachherrschaft unbeachtlich ist (§ 856 Abs. 2 BGB).[11]

Entsprechend dem vorstehend Gesagten kommt es hier also entscheidend darauf an, ob demjenigen, der die Boxen versteckt hat, die Rückkehr an den Belegenheitsort auf eine Weise möglich ist, die die Wiederausübung der tatsächlichen Sachherrschaft ermöglicht.[12] Der Antragsteller konnte im Verfahren jedoch nicht darlegen, dass die Wertsachen im Zeitpunkt des Auffindens besitzlos waren; vielmehr wies das OLG darauf hin, dass der Auffindeort und das jüngste Prägedatum der Goldmünzen (2016) nahelegen, dass diese erst vor kurzem dort versteckt worden waren und derjenige, der sie dort versteckt hatte, nur vorübergehend an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft i.S.v. § 856 Abs. 2 BGB gehindert war.[13]

In Ansehung der besitzrechtlichen Verhältnisse hat das OLG Oldenburg dabei zwischen den Münzen, die direkt auf dem Friedhofsgelände gefunden wurden, und den Münzen, die erst auf dem Gelände des Gartenbaubetriebs gefunden wurden, sauber differenziert, im Ergebnis in beiden Fällen einen „Fund“ im Rechtssinne aber verneint[14]:

aa) Besitzverhältnisse auf dem Friedhofsgelände

Besitzer der Boxen, die auf dem Friedhofsgelände im Bereich zwischen Friedhofsmauer und der anschließenden Grabreihe hinter einem Gebüsch bzw. der darunter befindlichen oberen Erdschicht abgelegt wurden, war bis zum Auffinden der Boxen derjenige, der sie dort deponiert hatte.[15] Das jüngste Prägedatum von 2016 spreche nach Auffassung des OLG Oldenburg dafür, dass zumindest ein Teil der Goldmünzen erst vor kurzem dort abgelegt wurde.[16] Auch der ungewöhnliche Auffindeort spreche dagegen, dass der letzte Besitzer die Gegenstände dort aus Versehen verloren haben könnte.[17] Vielmehr könne man davon ausgehen, dass die Gegenstände dort absichtlich platziert wurden und gerade dem Zugriff Dritter verborgen bleiben sollten.[18] Sie waren schließlich an einem Ort abgelegt, der mit Büschen und Sträuchern zugewachsen war, die Boxen waren zudem teilweise mit Erde bedeckt.[19]

Allein der Umstand, dass sich der letzte Besitzer bis heute nicht gemeldet hat, lasse – so das OLG – nicht den Schluss zu, er habe den Besitz bereits im Zeitpunkt des Auffindens der Gegenstände aufgegeben.[20] Diesen Entschluss könne er auch erst nach dem Auffinden der Gegenstände gefasst haben, möglicherweise habe er sich deshalb nicht gemeldet, weil er seinerseits den Besitz an den Gegenständen nicht rechtmäßig erlangt haben könnte.[21] Selbst der Dieb einer gestohlenen Sache bleibt solange Besitzer, solange ihm der Ort des Versteckes bekannt ist.[22] Anhaltspunkte dafür, dass der letzte Besitzer den Ablageort vergessen haben könnte, gab es nicht.[23] Vielmehr läge, so das OLG, Gegenteiliges aufgrund des noch jungen Prägedatums einiger Münzen nahe.[24] Selbst wenn der letzte Besitzer inzwischen verstorben wäre, wäre der Besitz auf die Erben gem. § 857 BGB übergegangen, und zwar auch dann, wenn die Erben von dem Aufbewahrungsort keine Kenntnis gehabt haben.[25] Diese Sachherrschaft wurde auch nicht dadurch beendet, dass die Boxen infolge der Baggerarbeiten auf dem Friedhofsgelände bewegt wurden, solange sie sich örtlich im Bereich des ursprünglichen Verstecks befanden.[26]

bb) Besitzverhältnisse auf dem Betriebsgelände des Arbeitsgebers

Was die Boxen betrifft, die erst auf dem Betriebsgelände des Gartenbauunternehmens gefunden wurden, seien diese nach Auffassung des OLG Oldenburg zu keinem Zeitpunkt besitzlos gewesen, weshalb der Antragsteller auch betreffend dieser Boxen kein Finder sein könne.[27] Auch wenn die tatsächliche Sachherrschaft des früheren Besitzers mit dem Verbringen des Grünabfalls mitsamt den Boxen zum Betriebsgelände endete, war inzwischen der Arbeitgeber des Antragstellers Besitzer geworden.[28] In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich eine Sache befindet, hängt nämlich maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab.[29] Das Betriebsgelände, auf welches der Grünabfall samt der Boxen verbracht wurde, ist dem generellen Herrschaftsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen.[30] Nach der Verkehrsauffassung erstrecke sich der generelle Besitzwille des Arbeitgebers im hiesigen Fall nach Auffassung des OLG auch auf die Wertgegenstände in den Boxen, auch wenn er keine Kenntnis hiervon hatte.[31] Denn den Umständen nach war nicht ausgeschlossen, dass sich ggf. weitere Wertsachen in dem Grünabfall befinden könnten.[32] Für einen generellen Besitzerwerbswillen spreche auch die Tatsache, dass sich der Arbeitgeber am nächsten Tag an der Nachsuche beteiligt hat.[33]

b. Kein Eigentumserwerb gem. § 958 BGB (Aneignung)

Ein Eigentumserwerb gem. § 958 BGB durch Aneignung setzt voraus, dass diese Sache herrenlos ist.[34] Herrenlos sind Sachen, an denen Eigentum noch nie bestanden hat, aufgegeben oder sonst erloschen ist.[35] Es fehlten jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum aufgegeben hat oder dieses sonst erloschen wäre.[36] Im Gegenteil sprächen nach Auffassung des OLG die Werthaltigkeit der Gegenständig sowie die Auffindeposition vielmehr dafür, dass der bisherige Eigentümer sein Eigentum auch künftig behalten und nicht der potentiellen Aneignung durch Dritte preisgeben wolle.[37]

c. Kein Eigentumserwerb gem. § 984 BGB (Schatzfund)

Gem. § 984 BGB erlangt derjenige, der eine Sache entdeckt, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), zur Hälfte Eigentum; die andere Hälfte gebührt dem Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war.[38] Auch wenn der Eigentümer wie im hiesigen Fall nicht mehr zu ermitteln ist, liegt nicht zwangsläufig ein Schatz i.S.d. § 984 BGB vor.[39] Denn ein solcher setzt voraus, dass der Eigentümer gerade infolge der langen Zeitdauer, nicht aber aus einem anderen Grund nicht mehr zu erreichen ist.[40] Die Nichtermittelbarkeit des Eigentümers beruhte hier jedoch nicht auf Zeitablauf – das jüngste Prägedatum datiert auf das Jahr 2016 –, sondern auf anderen, letztlich nicht bekannten Umständen.[41] Ein Schatzfund lag also nicht vor.

d. Kein Eigentumserwerb analog § 973 BGB

Das OLG Oldenburg hat dann noch eine analoge Anwendung des § 973 BGB erwogen, diese im Ergebnis aber abgelehnt.[42] So sei bereits die analoge Anwendung gesetzlicher Eigentumserwerbstatbestände vor dem Hintergrund des numerus clausus der Sachenrechte zweifelhaft.[43] Jedenfalls fehle es aber an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, weil sich die Motive des Gesetzgebers ausdrücklich nur auf verlorene, nicht auf versteckte Sachen bezögen.[44] Ziel der §§ 965 ff. BGB ist es, die tatsächliche Herrenlosigkeit (= Besitzlosigkeit) der gefundenen Sache bei erfolglosen Nachforschungen zu beenden.[45] In diesem Fall gab es aber keine Besitzlosigkeit und damit auch kein Bedürfnis, diese tatsächliche Herrenlosigkeit zu beenden.

Ferner seien die Interessenlagen bei verlorenen und versteckten Sachen nicht vergleichbar.[46] Bei verlorenen Sachen sinkt mit zunehmendem Zeitablauf die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Berechtigte meldet; Berechtigte melden sich – wenn sie es überhaupt tun – in den ersten Monaten nach dem Verlust.[47] Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 973 BGB ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Berechtigte meldet, dementsprechend gering und eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse gerechtfertigt.[48] Hat der Berechtigte die Sache dagegen versteckt, weiß er, wo sich die Sache befindet und kann diese ggf. über Jahre in dem Versteck unangetastet lassen; insoweit besteht kein Bedürfnis nach einer Neuregelung der Eigentumsverhältnisse.[49]

e. Kein Eigentumserwerb analog § 984 BGB

Eine analoge Anwendung des § 984 BGB widerspräche dem bewussten Ziel des Gesetzgeber, so das OLG.[50] Ein allgemeines Okkupationsrecht desjenigen, der Schätze findet, wollte der Gesetzgeber gerade nicht schaffen; vielmehr ging es darum, eine Eigentumszuordnung zu ermöglichen[51], wenn der Schatz eine so lange Zeit verborgen lag, dass jede Hoffnung auf die Ermittlung des Eigentümers vergeblich ist.[52] Im vorliegenden Fall war jedoch damit zu rechnen, dass der letzte Besitzer der Box die Sache wieder an sich nehmen wird.[53]

2. Kein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch

Dann erwog das OLG Oldenburg noch einen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch.[54] Ein solcher bedingt zuvörderst ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis.[55] Ein solches entsteht, wenn eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz nimmt, die im Eigentum einer Privatperson stehen.[56] Liefert der Finder die Fundsache an die zuständige Behörde ab, erwirbt er mit dem Eigentum auch einen Herausgabeanspruch gegen die betreffende Gemeinde.[57] Wie jedoch bereits gezeigt, erlangt der Finder kein Eigentum an den Gegenständen, weil diese nicht besitzlos waren und deshalb gar kein Fund im Rechtssinne vorlag.[58] Das OLG Oldenburg fügt noch hinzu, dass sich auch aus dem zwischenzeitlich erlangten Besitz keine Empfangsberechtigung ergäbe, weil der Finder den Besitz mit der Übergabe an der Polizei freiwillig aufgegeben habe und ihm sein fehlendes Besitzrecht bei Besitzerwerb bekannt gewesen sei (§ 1007 Abs. 3 S. 1 BGB).[59]

3. Kein Anspruch aus § 695 BGB (Verwahrungsvertrag)

Weil es auch an einem privatrechtlichen Verwahrungsvertrag fehle, komme ein Anspruch aus § 695 S. 1 BGB nicht in Betracht.[60] Aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Polizei verständigt hat und die Boxen so in den Gewahrsam der Antragsgegnerin gelangt sind, könne nach Auffassung des OLG kein stillschweigendes Angebot zum Abschluss eines Verwahrungsvertrags abgeleitet werden.[61] Schließlich habe der Antragsteller mit der Anzeige bei der Polizei lediglich seinen gesetzlichen Pflichten als Finder nachkommen wollen, jedoch keinen Verwahrungsvertrag schließen wollen.[62]

4. Kein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 818 Abs. 1 BGB

Wegen eines gemeinsam angestrebten, aber nicht eingetretenen Erfolgs – der Erfolg könnte hier die Rückgabe der Wertsachen an den Berechtigten sein – besteht nach Auffassung des OLG Oldenburg auch kein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 818 Abs. 1 BGB.[63] Es fehle an der erforderlichen tatsächlichen Einigung zwischen Antragsteller und -gegnerin über den Zweck der Leistung.[64] Eine solche Zweckabrede i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB liegt nur vor, wenn der Leistende dem Empfänger mindestens konkludent zu verstehen gibt, dass die Zuwendung nur in Erwartung des Eintritts des betreffenden Erfolgs gemacht wird, während der Empfänger mindestens konkludent erklären muss, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden kennt und billigt.[65] Das OLG war der Auffassung, der Antragsteller habe die endgültige Rückgabe der Boxen nicht davon abhängig gemacht, dass diese tatsächlich an den ursprünglich Berechtigten zurückgegeben werden.[66] Die Antragsgegnerin habe mit der Entgegennahme der Wertsachen auch keine entsprechende Zustimmung zum Ausdruck gebracht.[67] Denn nach den Fundvorschriften wäre die Behörde nur dann zur Herausgabe an den Finder verpflichtet, wenn der Antragsteller infolge eines Eigentumserwerbs empfangsberechtigt gewesen wäre, was aber gerade nicht der Fall war.[68] Wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) kann die Entgegennahme daher nicht als Zustimmung dazu gewertet werden, dass die Sache an den nach den Fundvorschriften nicht empfangsberechtigten Finder herausgegeben werden.[69]

5. Kein Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB („GoA“)

Für einen Anspruch auf Herausgabe der Wertsachen gem. §§ 677, 683, 670 BGB fehle es bereits an einem Geschäft der Antragsgegnerin, so das OLG.[70] Das Auffinden und Übergeben der Wertsachen an die Polizei sei kein Geschäft im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin.[71] Im Übrigen könne über § 670 BGB nur Aufwendungsersatz, nicht jedoch die Herausgabe der Wertsachen verlangt werden.[72]

II. Herausgabe des Erlöses

Weil dem Antragssteller unter Zugrundelegung des vorstehend Gesagten keine Rechte an den Wertgegenständen zustehen, haben auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Erlös[73] sowie auf Schadensersatz keine Aussicht auf Erfolg.[74]

III. Anspruch auf Finderlohn

Der Antragsteller bekam nicht einmal einen Finderlohn zugesprochen, obwohl er eigentlich alles richtig gemacht hatte – das stellte auch das OLG Oldenburg fest: Dieses Ergebnis möge zwar „auf den ersten Blick dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufen“[75], sei aber dennoch richtig, dies ergäbe sich aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers.[76]

1. Kein Anspruch aus § 971 Abs. 1 BGB

Einen Anspruch auf Finderlohn aus § 971 Abs. 1 BGB hat nur derjenige, der auch Finder im Rechtssinne ist.[77] Ein Fund in diesem Sinne lag aber gerade nicht vor.[78] Außerdem bestünde der Anspruch nur gegenüber dem Empfangsberechtigten, nicht aber gegenüber der Antragsgegnerin, hier der zuständigen Behörde.[79] Entschädigt werden soll der Finder, der die Rückführung der verlorenen Sache an den Berechtigten ermöglicht, was hier gerade nicht der Fall war.[80]

2. Keine analoge Anwendung des § 971 Abs. 1 BGB

Nach Auffassung des OLG Oldenburg fehle es für eine analoge Anwendung des § 971 Abs. 1 BGB bereits an einer planwidrigen Regelungslücke: Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers bezögen sich die Vorschriften über den Fund nur auf verlorene, nicht auf versteckte Sachen.[81] Nach dem Sinn und Zweck der Fundvorschriften soll eine Rückführung verlorener Sachen an den Berechtigten ermöglicht werden.[82] Bei versteckten Sachen weiß der Besitzer aber noch, wo sich diese befindet und das Herrschaftsverhältnis dauert fort. Ihm wird regelmäßig nicht geholfen, wenn ihm die Sache durch einen Dritten wieder zugeführt wird.[83]

3. Kein Anspruch aus § 978 Abs. 3 BGB

Ein Anspruch aus § 978 Abs. 3 BGB besteht nur, wenn die Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt aufgefunden wird.[84] Der Friedhof der Kirchengemeinde gehörte jedoch nicht zu den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin.[85]

4. Keine analoge Anwendung des § 978 Abs. 3 BGB

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift komme nach Auffassung des OLG nicht in Betracht: Auch hier fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, weil vor Einführung dieser Vorschrift im Jahr 1976 derjenige, der Sachen in den Geschäftsräumen einer Behörde gefunden hat, leer ausging, unabhängig davon, ob die Sache an den Berechtigten zurückgeführt werden konnte oder die Behörde die Sache am Ende verwertet hat.[86] Der Gesetzgeber wolle mit der Einführung des Finderlohns für den speziellen Fall des Fundes in öffentlichen Behörden und Verkehrsanstalten gegenüber der vorherigen Rechtslage, nach der der Finder leer ausging, eine gewisse Besserstellung des ehrlichen Finders herbeiführen, keineswegs aber einen allgemeinen Anspruch auf Finderlohn schaffen, wenn Behörden gem. § 983 BGB unanbringbare Sachen versteigern.[87] Ferner ließen systematische Erwägungen einen Schluss auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers zu: § 983 BGB verweist nur auf die §§ 979-982 BGB, nicht aber auf § 978 Abs. 3 BGB. Hätte der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Anspruch auf Finderlohn schaffen wollen, wenn Behörden unanbringbare Sachen verwerten, wäre eine gesetzliche Verweisung auch auf § 978 Abs. 3 BGB angezeigt gewesen.[88]

Dogmatische Vertiefung

Der gesetzliche Eigentumserwerb wird von Studierenden in der Vorbereitung auf das Examen häufig allzu einseitig behandelt, namentlich kennen viele aufgrund einschlägiger Fallklassiker[89] nur die §§ 946 ff. BGB. Obiger Fall, den das OLG Oldenburg zu entscheiden hatte, zeigt, dass sich auch die Praxis hin und wieder mit den Vorschriften zum gesetzlichen Eigentumserwerb auseinandersetzen muss; nicht selten wird aus der „echten“ Praxis dann Klausurpraxis. So bieten die gesetzlichen Eigentumsvorschriften die Möglichkeit, unbekanntes Wissen und die Anwendung der allgemeinen Methodik abzufragen, die Prüfung solcher Vorschriften als Vorfrage für bekannte Anspruchsgrundlagen einzubauen oder sich mit den Folgeansprüchen auseinanderzusetzen. Deshalb sollen im Folgenden die Grundlagen des gesetzlichen Eigentumserwerbs dargestellt werden, hierbei mit besonderem Blick auf die Systematik und Abgrenzung der verschiedenen Erwerbstatbestände.

I. Systematischer Überblick

Der Eigentumserwerb kraft Gesetzes kann in fünf Kategorien aufgeteilt werden:[90] Der wesentliche Teil der Systematik erschließt sich bereits demjenigen, der die Überschriften des 3. Titels („Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen“, §§ 937 ff. BGB) aufmerksam liest. An den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb gem. §§ 929-936 BGB schließen sich die gesetzlichen Erwerbstatbestände unmittelbar an, zumindest soweit es um bewegliche Sachen geht. Zunächst besteht die Möglichkeit der Ersitzung; die Ersitzung beweglicher Sachen ist in den §§ 937-945 BGB geregelt (2. Untertitel), Vorschriften zur Ersitzung unbeweglicher Sachen findet man in den §§ 900, 901, 927 BGB. An die §§ 937-945 BGB schließt sich in den §§ 946 ff. BGB der berüchtigte 3. Untertitel „Verbindung, Vermischung, Verarbeitung“ an. Regelungsgegenstand des 4. Untertitels (§§ 953-957 BGB) und zugleich die dritte Kategorie ist dann der Erwerb von Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen einer Sache. Zur vierten Kategorie kann man die Vorschriften des 5. Untertitels („Aneignung“) und des 6. Untertitels („Fund“) zählen. Zuletzt gibt es noch den Erwerb kraft Hoheitsakt, von beweglichen Sachen gem. §§ 816, 817 ZPO (Geld gem. § 815 ZPO) und von unbeweglichen Sachen gem. §§ 90 ff. ZVG.[91] Die erbrechtliche Universalsukzession in § 1922 BGB gilt dogmatisch nicht als gesetzlicher Eigentumserwerbstatbestand.

II. Die Erwerbstatbestände im Einzelnen

Im Folgenden werden nun die Erwerbstatbestände in ihren wesentlichen Grundzügen erörtert:

1. Ersitzung

Die Ersitzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erwerb des Eigentums automatisch durch Zeitablauf erfolgt.[92] Der Zweck der Ersitzung liegt in der Befriedigung, Beruhigung und Vereinfachung unklarer Rechtsbeziehungen;[93] Rechtssicherheit und -klarheit werden geschaffen, indem ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum (bei beweglichen Sachen) bzw. von formeller (Grundbuch) und materieller Rechtslage (bei unbeweglichen Sachen) verhindert wird.[94]

Bei der Ersitzung ist danach zu unterscheiden, ob es um eine bewegliche Sache (dann §§ 937-945 BGB) oder um ein Grundstück (dann §§ 900, 901, 927[95] BGB) geht. Der Eigentumserwerb einer beweglichen Sache durch Ersitzung tritt ein, wenn jemand eine bewegliche Sache zehn Jahre in Eigenbesitz gehalten hat (§ 937 Abs. 1 BGB) und hinsichtlich seines Eigentums gutgläubig war (§ 937 Abs. 2 BGB).[96] Dabei sind die Voraussetzungen des Eigenbesitzes und der Gutgläubigkeit hervorzuheben: Gem. § 872 BGB ist Eigenbesitzer, wer die Sache als ihm gehörend besitzt; dieser ist abzugrenzen vom Fremdbesitzer, der die Sache für einen anderen besitzt (bspw. der Besitzmittler gem. § 868 BGB).[97] Der gute Glaube, den § 937 Abs. 2 BGB für eine Ersitzung beweglicher Sachen vorschreibt, muss sich auf das Eigentum beziehen und während der gesamten Ersitzungszeit bestehen.[98] Ähnlich wie bei § 990 Abs. 1 BGB schadet bei der Besitzerlangung schon grob fahrlässige Unkenntnis, während später nur noch positive Kenntnis schadet.[99] Rechtsfolge ist bei der Ersitzung gem. § 937 BGB ein originärer Eigentumserwerb bei gleichzeitigem Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers, wobei das Verhältnis zu schuldrechtlichen Rückgewähransprüchen trotz Ersitzung problematisch sein kann.[100]

Der Eigentumserwerb einer unbeweglichen Sache durch Ersitzung tritt ein, wenn der Eigentümer eines Grundstücks 30 Jahre als Eigentümer (zu Unrecht) im Grundbuch eingetragen war und dieses Grundstück während dieser Zeit in Eigenbesitz gehabt hat (§ 900 Abs. 1 BGB).[101] Über § 900 Abs. 2 BGB ist die Ersitzung bestimmter anderer Grundstücksrechte möglich, sofern das jeweilige Recht zum Besitz am Grundstück berechtigt.[102] In beiden Fällen darf kein Widerspruch eingetragen sein (§ 900 Abs. 1 S. 3 BGB). Im Unterschied zur Ersitzung beweglicher Sachen ist die Gutgläubigkeit des Eigenbesitzers hier indes unbeachtlich. § 901 BGB regelt gewissermaßen den umgekehrten Fall der Ersitzung, nämlich das Erlöschen tatsächlich bestehender Rechte bei unrichtiger Grundbuchlöschung; insoweit kann man auch von einer „Ersitzung der Lastenfreiheit“ sprechen.[103]

2. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

Die §§ 946-951 BGB regeln die Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung. Weil gem. § 93 BGB solche Sachen, die wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache sind, nicht sonderrechtsfähig sind, an ihnen also kein Eigentum bestehen kann, wird bei bestimmten tatsächlichen Vorgängen – nämlich Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung – eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse zum Zwecke der Rechtsklarheit erforderlich.[104]

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie gem. §§ 93-95 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, erwirbt der Grundstückseigentümer gem. § 946 BGB das Eigentum an dieser verbundenen Sache. Werden mehrere bewegliche Sachen dergestalt miteinander verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB) einer einheitlichen Sache werden, werden die bisherigen Eigentümer grundsätzlich Miteigentümer dieser Sache und zwar nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben (§ 947 Abs. 1 BGB). Das Verhältnis der Miteigentümer untereinander ist dann in den §§ 1008 ff. und §§ 741 ff. BGB geregelt. Etwas anderes gilt, wenn eine der Sachen als Hauptsache anzusehen; dann erwirbt ihr Eigentümer Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Bei einer „Hauptsache“ können die übrigen Bestandteile fehlen, ohne dass das Wesen der Sache beeinträchtigt würde.[105]

Ähnlich verhält es sich bei der untrennbaren[106] Vermischung und Vermengung[107] beweglicher Sachen gem. § 948 Abs. 1 i.V.m. § 947 BGB: Grundsätzlich werden die ehemaligen Eigentümer Miteigentümer nach dem Wertverhältnis der vermischten oder vermengten Sachen, es sei denn, eine Sache ist als Hauptsache anzusehen.[108] Erfolgt eine Verbindung, Vermischung oder Vermengung, erlischt nicht nur das Eigentum an dieser Sache, sondern auch die Rechte Dritter an dieser Sache (§ 949 S. 1 BGB); erwirbt der Eigentümer aber an der neuen Sache Miteigentum oder sogar Alleineigentum, bestehen die Rechte Dritter an dieser Sache fort (§ 949 S. 2, 3 BGB).

Die Verarbeitung gem. § 950 BGB ist den meisten Studierenden dann schon eher ein Begriff. Hier sei lediglich noch einmal ins Gedächtnis gerufen, dass sich die Frage, ob eine „neue bewegliche Sache“ vorliegt, nach der Verkehrsanschauung bemisst und namentlich auf Merkmale wie neuer Name, neue Funktion, neuer Verwendungszweck oder wesentliche Substanz- oder Formveränderung abzustellen ist.[109] Gerade bei der Subsumtion unter dieses Merkmal lassen Studierende in Klausuren häufig Punkte liegen.

Zum Zwecke eines wirtschaftlichen Interessenausgleichs erhält derjenige, der nach den §§ 946-950 BGB einen Rechtsverlust erleidet, eine Entschädigung (§ 951 BGB). Nach überwiegender Auffassung handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung, weil sonst der Anspruch auf Entschädigung auch bei einer vertraglichen Grundlage bestehen würde.[110]

3. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

Anders als bei den §§ 946 ff. BGB, bei denen eine Sache mit einer anderen verbunden, vermischt oder vermengt wird und deshalb wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) einer Sache ist, regeln die §§ 953 ff. BGB gewissermaßen den umgekehrten Fall: Eine nach § 93 BGB nicht sonderrechtsfähige Sache als wesentlicher Bestandteil einer Hauptsache wird von dieser getrennt. Die Rechtslage nach der Trennung regeln die §§ 953-957 BGB, jedoch nur vorläufig, Herausgabe und Erstattungsansprüche bestehen nach allgemeinen Regeln.[111]

Den Grundsatz regelt § 953 BGB: Das Eigentum an der Sache setzt sich auch (zunächst) an den abgetrennten Bestandteilen fort.[112] Ausnahmen sind in den §§ 954-957 BGB zu finden, weshalb die §§ 953 ff. BGB häufig in umgekehrter Reihenfolge geprüft werden:[113] Zunächst ist danach zu fragen, ob es eine obligatorische Aneignungsberechtigung vom Berechtigten (Eigentümer, Nießbraucher, Pächter) gibt (§ 956 BGB; für die Gestattung durch den Nichtberechtigten: § 957 BGB). Sonst erwirbt der gutgläubige Eigen- und Nutzungsbesitzer (§ 955 Abs. 1 u. 2 BGB), im Übrigen der dinglich Nutzungsberechtigte (§ 954 BGB). Erst wenn keine der vorgenannten Ausnahmen einschlägig ist, erwirbt der Eigentümer der Sache das Eigentum (§ 953 BGB).

4. Fund und Aneignung

Die Aneignung ist in den §§ 958-964 BGB geregelt, der Fund in den §§ 965-984 BGB. Zur Abgrenzung kann man auf folgenden Merksatz zurückgreifen: Herrenlose Sachen, also Sachen ohne Eigentümer, kann man sich aneignen, besitzlose Sachen, die einen Eigentümer haben, dagegen finden.[114]

Nimmt jemand eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz, erwirbt er damit das Eigentum (§ 958 Abs. 1 BGB), sofern die Aneignung nicht gesetzlich verboten ist (z.B. Wilderei) und die Aneignung nicht das Aneignungsrecht eines anderen verletzt (z.B. des Jagdberechtigten), § 958 Abs. 2 BGB.[115] Gem. § 959 BGB kann ein Eigentümer sein Eigentum durch sog. Dereliktion[116] aufgeben. Während die Aneignung ein Realakt ist (keine Geschäftsfähigkeit erforderlich!), bedingt die Dereliktion unterdessen eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die Verfügungsmacht voraussetzt.[117]

Dass Gegenstand des Fundes nur besitzlose Sachen sein können, dürfte inzwischen hinreichend erörtert sein. Der Eigentumserwerb des Finders erfolgt gem. § 973 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der Anzeige bzw. nach der Besitzergreifung (§ 973 Abs. 2 BGB). Ein Ausgleich für den Rechtsverlust des ursprünglichen Eigentümers erfolgt nach der Rechtsgrundverweisung des § 977 BGB auf das Bereicherungsrecht.[118]

[1] Zum Sachverhalt im Ganzen OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 1 ff. = NJW-RR 2021, S. 272 ff. Siehe auch die Klausuraufbereitung von Werbeck, JA 2022, S. 405 ff.

[2] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 7.

[3] Das OLG prüfte einen vertraglichen Herausgabeanspruch erst zum Ende und hält sich insoweit nicht an die klassische Prüfungsreihenfolge. Weil es sich um eine Entscheidungsbesprechung handelt, wird im Folgenden die Prüfungsreihenfolge des OLG Oldenburg dargestellt. Für eine saubere Prüfungsreihenfolge s. Welbeck, JA 2022, S. 405 (412 ff.).

[4] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 12.

[5] S. dazu im Allgemeinen: Herrler in: Grüneberg, BGB; 83. Aufl. 2024, § 973 Rn. 1 f.

[6] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 13 ff.

[7] Kindl in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 2023, § 965 Rn. 4.

[8] Herrler in: Grüneberg, BGB; 83. Aufl. 2024, Vorbem. §§ 965 ff. Rn. 1.

[9] Vgl. Kindl in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 2023, § 965 Rn. 4; OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 14.

[10] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 14; Kindl in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 2023, § 965 Rn. 4.

[11] S. dazu etwa: Schäfer in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 856 Rn. 2 ff.

[12] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 14; Oechsler in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 965 Rn. 4.

[13] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 16.

[14] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 22.

[15] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 17.

[16] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 17.

[17] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 17.

[18] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 17.

[19] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 17

[20] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 18.

[21] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 18.

[22] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 18; Oechsler in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 965 Rn. 4; Heinze in: Staudinger, BGB, Stand: 30.06.2021, § 965 Rn. 3.

[23] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 19.

[24] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 19.

[25] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 19; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.11.1981 – 1 U 83/81, MDR 1982,409; Schäfer in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 857 Rn. 8.

[26] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 20.

[27] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 21.

[28] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 21.

[29] BGH, Urt. v. 24.06.1987 – VIII ZR 379/86, NJW 1987, S. 2812 (2813); Herrler in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 854 Rn. 3.

[30] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 21.

[31] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 21.

[32] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 21.

[33] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 21.

[34] Oechsler in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 958 Rn. 3.

[35] Herrler in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 958 Rn. 1.

[36] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 23.

[37] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 23.

[38] Vgl. dazu im Allgemeinen: Kindl in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 2023, § 984 Rn. 2 ff.

[39] Vgl. Oechsler in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 984 Rn. 4.

[40] Herrler in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 984 Rn. 1; Oechsler in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 984 Rn. 4.

[41] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 24.

[42] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 25.

[43] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 25.

[44] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 25 m.w.N. auf Mugdan, Mat. Bd. III; S. 212 unter 1., S. 213 unter 2.

[45] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 25 m.w.N. auf Mugdan, Mat. Bd. III; S. 212 unter 1., S. 213 unter 2.

[46] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 25.

[47] So die Erwägung des Gesetzgebers im Jahr 1976, als die Frist von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt wurde, vgl. BT-Drs. 7/3559, S. 4, dort unter 3.

[48] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 25.

[49] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 25.

[50] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 25.

[51] FYI: Die Erörterung einer analogen Anwendung des § 984 BGB zeigt eindrücklich, inwieweit das Gericht zwecks systematischer Auslegung auf allgemeine Grundlagen des Sachenrechts zurückgreift; an dieser Stelle daher eine Erinnerung. Das deutsche Sachenrecht kennt fünf Grundsätze: 1. Die Publizität (Offenkundigkeit des dinglich Berechtigten durch Publizitätsträger, wie Besitz und Grundbuch), die 2. Absolutheit (Allgemeinverbindlichkeit; Wirksamkeit der dinglichen Rechte inter omnes statt nur inter partes wie im SchuldR), die 3. Spezialität (auch Bestimmtheitsgrundsatz: keine Rechte an Gattungssachen, es kann nur über individualisierte Gegenstände verfügt werden), 4. die beschränkte Zahl der Sachenrechte (Typenzwang; „numerus clausus“) und die 5. Abstraktionsprinzip (rechtliche Wirksamkeit von Kausalgeschäft und Verfügung unabhängig voneinander; Eselsbrücke: PASTA). Teilweise wird auch das Prioritätsprinzip, das in § 185 Abs. 2 S. 2 BGB verankert ist, zu den Sachenrechtsgrundsätzen gezählt.

[52] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 25 m.w.N. auf Mugdan, Mat. Bd. III; S. 217 unter 1.

[53] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 25.

[54] Dazu Gehrlein in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 2023, § 688 Rn. 11 ff.; Jülich/Herberger in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 688 Rn. 47 ff.

[55] Mansel in: Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, § 688 Rn. 6.

[56] Jülich/Herberger in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 688 Rn. 47.

[57] Oechsler in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 973 Rn. 6.

[58] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 27.

[59] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 27.

[60] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 28.

[61] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 28.

[62] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 28; dieses Auslegungsergebnis sollte in einer Klausur normativ an die §§ 133, 157 BGB angeknüpft werden.

[63] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 29.

[64] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 29.

[65] Wendehorst in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 2023, § 812 Rn. 93 m.w.N. auf st. BGH-Rspr.

[66] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 29.

[67] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 29.

[68] S. bereits unter I.1.a).

[69] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 29.

[70] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 30.

[71] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 30.

[72] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 30.

[73] FYI: Wenn es in der Klausur um die Herausgabe des Veräußerungserlöses geht, kommen (immer wieder) insb. die folgenden Ansprüche in Betracht: 1. § 285 BGB (Anwendbarkeit auf das Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 I, IV sowie auf § 985 umstr.), 2. §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB (GoA), 3. § 816 I 1 BGB, 4. §§ 812 I 1, 818 ff. BGB.

[74] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 31.

[75] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 38.

[76] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 39 ff.

[77] Oechlser in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 971 Rn. 2.

[78] S. bereits unter I.1.a).

[79] Oechlser in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 971 Rn. 4.

[80] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 32.

[81] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 33.

[82] Vgl. Oechlser in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 965 Rn. 1; Kindl in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 2023, § 965 Rn. 1.

[83] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 33.

[84] Kindl in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 2023, § 978 Rn. 4; s. auch Oechlser in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 978 Rn. 1 f.

[85] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 34.

[86] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 35.

[87] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 36.

[88] OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2020 – 1 W 17/20, BeckRS 2020, 38319, Rn. 37.

[89] FYI: dazu sehr eingängig Prof. Martin Fries ab Minute 09:54: https://www.youtube.com/watch?v=YFprKAGN0uw

[90] Aufteilung nach Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 (Übersicht vor Rn. 1).

[91] Der Erwerb kraft Hoheitsakt ist Gegenstand des Zwangsvollstreckungsrechts und wird nicht näher dargestellt.

[92] Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 1.

[93] Hamdorf in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 937 Rn. 7.

[94] Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 2, 8.

[95] Zum besonderen Fall der Kontratabularersitzung gem. § 927 BGB, auf die hier nicht näher eingegangen wird, s. Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 10.

[96] Herrler in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 937 Rn. 1.

[97] Vgl. dazu Schäfer in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 872 Rn. 1, 6.

[98] Kindl in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 2023, § 937 Rn. 6; Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 3.

[99] Kindl in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 2023, § 937 Rn. 6; der positiven Kenntnis steht das sich bewusste Verschließen vor der richtigen Erkenntnis gleich, s. Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 3.

[100] Vgl. dazu eingehend: Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 5 ff.

[101] Herrler in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 900 Rn. 3.

[102] Dazu zählt beispielsweise das Recht zum Sachbesitz bei Nießbrauch (§ 1036 Abs. 1 BGB) oder ein dingliches Wohnrecht (§ 1093 BGB).

[103] Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 9.

[104] Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 11.

[105] BGH, Urt. v. 03.03.1956 – IV ZR 334/55, NJW 1956, S. 788 (789); Füller in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 947 Rn. 5.

[106] Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde, § 948 Abs. 2 BGB.

[107] Von „Vermischung“ spricht man, wenn es um Flüssigkeiten geht, „Vermengung“ betrifft feste Stoffe, s. Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 14.

[108] FYI: Sofern eine Sache als Hauptsache anzusehen ist, ist umstritten, ob § 947 Abs. 2 BGB anwendbar ist und deshalb Alleineigentum besteht, s. dazu Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 15; besondere Probleme können bei der Vermengung von Geld auftreten, dazu Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 16.

[109] Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 18.

[110] Füller in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 951 Rn. 3; Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 21.

[111] Kindl in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 2023, § 953 Rn. 1; Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 25.

[112] Oechsler in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 953 Rn. 1.

[113] Dazu Oechsler in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 953 Rn. 2 f.

[114] Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 28.

[115] Kindl in: BeckOK, BGB, 68. Ed. 2023, § 958 Rn. 5, 6; Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 29.

[116] FYI: Zum Spezialproblem und Klausurklassiker „Sperrmüll“: „Auch hat der Entsorgende insoweit seinen Besitzwillen aufgegeben, sodass eine im Regelfall fortdauernde Zugriffs- und Abwehrmöglichkeit der für § 959 BGB erforderlichen Besitzaufgabe nicht schadet. Letztlich hängt es aber sowohl beim gewöhnlichen Hausabfall als auch bei Sperrmüll vom Einzelfall ab, ob ein Interesse daran besteht, dass dieser nicht durchwühlt wird. Das dürfte insbesondere bei persönlichen (Briefe, Fotos) oder vertraulichen geschäftlichen (Kontoauszüge) Unterlagen anzunehmen sein“, Brade/Vogel, JA 2014, 412, beck-online) ; zum „Containern“ BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 5.8.2020 – 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19.

[117] Oechsler in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 959 Rn. 3; Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 6 Rn. 29.

[118] Verfasser:       Tim Verhoeven, Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann.

Supervision:        Christian Lederer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann, Dr. Lennart Brüggemann, Rechtsanwalt bei HLB Schumacher Hallermann.

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