Entscheidung des Monats Dezember 2024
Zivilrecht - "KFZahltag?!", Rechtsfragen des Schadensrechts
Die Hintergründe der Entscheidung
Bei einem Verkehrsunfall im Januar 2020 wurde der PKW der Geschädigten G durch den haftpflichtversicherten PKW eines Versicherungsnehmers der Beklagten B geschädigt. Der tatsächliche Fahrer des versicherten PKW und gleichzeitige Versicherungsnehmer ist, da es um Ansprüche aus abgetretenem Recht geht, insoweit nicht relevant und kann im Gutachten vernachlässigt werden! G ließ den Schaden nach erfolgter Zusicherung der grundsätzlichen Deckung desselben durch die B bei der Klägerin K, einem Werkstattunternehmen, reparieren. Da G nicht weiter mit der Sache behelligt sein wollte, trat die G im Laufe der Reparaturverhandlungen im Mai 2021 ihre (Deckungs-)Ansprüche gegen B an die K ab. Die K stellte Leistungen i.H.v. 3.000,16 € in Rechnung, hiervon 1.164,80 € netto als Fremdleistungen für Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der B übermittelte K an B lediglich eine an die Klägerin adressierte geschwärzte Rechnung des ausführenden Lackierunternehmens. Nach Ausgleich eines Teilbetrages durch die B zugunsten der G trat letztere ihre Ansprüche aus dem Haftpflichtschaden an K ab. Diese begehrt nun einen noch offenen Restbetrag i.H.v. 1.188,32€, welcher u.a. – ortsübliche und der Höhe nach angemessene – Kosten für die Verbringung des PKW zu der externen Lackiererei beinhalteten (80 €); die übrigen 1.108,32 € stellen Kosten für die Fremdleistung der Lackiererei. Die Beklagte behauptet hingegen, ein direkter Transfer mit dem fahrtüchtigen Auto zur Lackiererei sei möglich gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Geschädigte hätte eine Werkstatt wählen müssen, die selbst Lackierereiarbeiten durchführen könnte. [1]
Hat die Klägerin (K) einen Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht?
Hinweis: Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen gutachterlich einzugehen.
Die Entscheidung
A. Haftungsbegründender Tatbestand
K könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus abgetretenem Recht der G gem. § 398 S. 2 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG, § 249 BGB haben.
HINWEIS: ANSPRÜCHE AUS EIGENEM UND ABGETRETENEM RECHT
Im Gutachten vorrangig zu prüfen sind stets die „näheren“ Ansprüche aus eigenem Recht. |
I. Anspruchsentstehung bei G
Hierfür müsste ein Anspruch der G gegen B gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB auf Ersatz der für die Reparatur ihres Fahrzeugs erforderlichen Aufwendungen dem Grunde nach entstanden sein. Das bei der B versicherte Kfz hat einen Verkehrsunfall verursacht. Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG ist erfüllt.[2] Ein Direktanspruch der G gegen die B gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ist begründet.[3]
MERKE: DIREKTANSPRUCH AUS § 115 ABS. 1 NR. 1 VVG
§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG normiert einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des gegnerischen Unfallfahrzeugs. Demnach haftet der Kfz-Haftpflichtversicherer dem Geschädigten in demselben Maße wie die Versicherten seines Vertrags. Anders als bei allgemeinen Haftpflichtversicherungsverträgen kann der Geschädigte den Kfz-Haftpflichtversicherer unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und erforderlichenfalls auch verklagen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet neben der versicherten Person nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 VVG als Gesamtschuldner im Wege des gesetzlichen Schuldbeitritts. Hiervon streng zu trennen ist aber ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Schädigern (§§ 7, 18 StVG i.V.m. § 840 BGB), von denen jede versicherte Person in einer anderen Kfz-Haftpflichtversicherung ist. Der Kfz-Haftpflichtversicherer wird in ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den unterschiedlichen Schädigern nicht mit einbezogen. Nordmann, Nugel in: Haufe-Kommentar § 115 VVG, Rz. 63. |
II. Wirksame Abtretung
Diese Ansprüche müssten an die Anspruchstellerin K von der (einstigen) Anspruchsinhaberin G abgetreten worden sein; K müsste mithin als Zessionarin aktivlegitimiert sein.
SCHEMA: PRÜFUNG EINER ABTRETUNG
A. Voraussetzungen I. Abtretungsvertrag (nach den allg. Regeln des Verfügungsvertrags), § 398 S. 1 BGB – auch konkludent möglich & grundsätzlich Formfreiheit (Ausn.: § 1154 BGB) II. Bestehen der Forderung (grundsätzlich kein gutgl. Erw. einer Forderung; Ausn.: § 405 BGB) III. Übertragbarkeit der Forderung. Ausschluss, wenn: 1. Veränderung des Inhalts, § 399 Alt. 1 BGB 2. Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen, § 399 Alt. 1 BGB 3. Unpfändbarkeit der Forderung, § 400 BGB 4. Nichtübertragbarkeit der Forderung / höchstpersönliche Forderung IV. Bestimmbarkeit der Forderung (n.b.: Globalzession) V. Kein Fall des § 138 BGB (Knebelung, Übersicherung, Verleitung zum Vertragsbruch) B. Rechtsfolgen I. Forderungsübergang (Gläubigerwechsel), § 398 S. 2 (auch Neben- & Vorzugsrechte, § 401 BGB) – alle Alt-Einwendungen/Einreden bleiben grundsätzlich bestehen, vgl. §§ 404, 405 BGB II. Auskunftsanspruch des Zessionars gegen den Zedenten § 402 BGB III. Schuldbefreiende Leistung des Schuldners an Altgläubiger möglich, § 407 BGB |
1. Ein Abtretungsvertrag zwischen K (Zessionarin) und G (Zedentin) ist jedenfalls in der hinreichend konkretisierten, ausdrücklichen Abtretungsvereinbarung vom 18.05./21.05.2021 zu sehen, worin die G der K „die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Haftpflichtversicherer [(die B)]“ abgetreten hatte.[4]
2. Die Forderung müsste jedoch auch hinsichtlich des konkret geltend gemachten Schadens bei K bestehen.
a. Ein Schadensersatzanspruch der G gegen B auf Ersatz der für die Reparatur ihres Fahrzeugs erforderlichen Aufwendungen ist gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB dem Grunde nach entstanden (s.o.). Dies teilt auch der BGH.[5]
b. In schadensrechtlicher Hinsicht stellen sich jedoch zwei Folgefragen: Einerseits müsste der Anspruch im obigen Sinne zugunsten der G auch auf den Ersatz der streitgegenständlichen Lackier- und Nebenkosten gerichtet sein (aa.). Andererseits müsste er sodann auch in dieser Form von der Zessionarin K gegenüber B geltend gemacht werden können (bb.).
aa. Da die Lackier- und Nebenkosten separat anfielen, sind diese Schadenspositionen nur haftungsausfüllend zu berücksichtigen, wenn der Schädiger (der Fahrer bzw. – nach Abtretung – hier die beklagte Haftpflichtversicherung B) im Verhältnis zum Geschädigten das sog. Werkstatt- bzw. Prognoserisiko zu tragen hat.
Hiervon ist das Berufungsgericht (Landgericht), dem Amtsgericht folgend, insoweit ausgegangen, als der Geschädigte die Reparatur fachgerecht durchführen lassen hat. [6] Immerhin stünde der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) in dieser Situation nicht rechtlos: Wenn dieser der Auffassung sei, dem Geschädigten (hier G) sei innerhalb der Reparaturkette seitens der Werkstatt zu viel in Rechnung gestellt worden, bestehe die Möglichkeit, sich die Ersatzansprüche vom Geschädigten gegen die beauftragte Werkstatt abtreten zu lassen (denkbar sind etwa Schadensersatz-, oder bereicherungsrechtliche Ansprüche des Geschädigten bei überteuerten oder unvereinbarten Werkarbeiten).
Einer fachgerechten Durchführung der Reparatur entspräche es, wenn der Geschädigte G nach verfügbarer Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringsten Aufwand gewählt hat und ihm weder ein eigenes Auswahlverschulden, noch eine unzureichende Überwachung des Reparaturbetriebs vorgeworfen werden können.[7] Dies war gegenständlich nach Ansicht der Vorinstanzen gegeben. Auch der BGH spricht dem Geschädigten G im Verhältnis zum Schädiger (hier B) die Berufung auf das Werkstattrisiko zu. Jedoch – und hier liegt nun der Schwerpunkt der revisionsrechtlichen Betrachtung – differenziert der BGH im Gegensatz zu den Vorinstanzen noch weiter aus:
bb. Für einen Anspruch der K gegen die B auf Ersatz der Lackier- und Nebenkosten müsste der Schädiger namentlich auch im Verhältnis zu der Zessionarin (der Werkstatt!) das Werkstattrisiko tragen müssen, die K sich mithin auf selbiges berufen können.[8]
(1) Dem trat der BGH nun entgegen, indem er befand, dass das Berufungsgericht im konkreten Fall die objektive Erforderlichkeit der Kosten der Lackierarbeiten hätte prüfen müssen, anstatt zulasten der Beklagten und zugunsten der Zessionarin pauschal das Werkstattrisiko zu bemühen. Die hier klagende Werkstatt könne sich jedoch gerade nicht auf das Werkstattrisiko berufen, sondern müsse darlegen und ggf. beweisen, dass sie für die unfallbedingten und tatsächlich ausgeführten Lackierarbeiten Kosten geltend gemacht hat, die für die Herstellung des Wagens erforderlich waren.[9] Achtung: Klausurschwerpunkt![10]
SCHADENSRECHTLICHE GRUNDSÄTZE (TEIL 1, RN. 12) – DIE ERSETZUNGSBEFUGNIS
„Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog. Ersetzungsbefugnis). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg ein-schlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.“ |
Die Klägerin (die Werkstatt) könne sich ebenso wie die Geschädigte, die bei noch unbeglichener Werkstattrechnung Zahlung an sich selbst begehrt, gerade nicht auf die Grundsätze des Werkstattrisikos berufen. Geldbeträge seien aufgrund der sog. Ersetzungsbefugnis zu erbringen und begrenzt auf den Bedarf, der zur Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes einen erforderlichen Geldbetrag ausweist. Der Geschädigte solle zwar den vollen Betrag erhalten, der zur Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes notwendig ist, aber am Schadensfall auch nicht verdienen (Bereicherungsverbot[11]). Die ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel müssten so bemessen sein, dass er, sofern er wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird. Der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, könne vom Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten Honorars nur an die Werkstatt, nicht an sich selbst verlangen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt.
SCHADENSRECHTLICHE GRUNDSÄTZE (TEIL 2, RN. 13) – DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT
„Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungs-aufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung).“ |
Dies verhindere eine Überkompensation der Geschädigten.[12]
SCHADENSRECHTLICHE GRUNDSÄTZE (TEIL 3, RN. 14) – DAS BEREICHERUNGSVERBOT
„Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müs-sen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gem. § 249 Abs. 1 BGB beseitigt.“ |
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nur rein unfreiwillig und schuldlos in die Situation einer nach dem Unfall notwendigen Schadensabwicklung geraten ist und daher besonders schutzbedürftig ist. Insbesondere müssen die jeweiligen Risikosphären von Schädiger und Geschädigtem billigerweise miteinander abgewogen werden.
SCHADENSRECHTLICHE GRUNDSÄTZE (TEIL 4, RN. 15) – DAS WERKSTATTRISIKO
„Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insb. Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatz-fähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind; in einem solchen Fall ggf. bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall – wie bei § 249 Abs. 1 BGB – auch i.R.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger.“ |
Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Ersatzfähig sind danach nicht nur solche Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen.
(2) Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko setze nach Ansicht des BGH zudem nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits (vollständig) bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen.[13] Nur so stellt er sicher, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger bleibt und sich dieser mit der Werkstatt über unangemessene bzw. unberechtigte Rechnungsposten auseinanderzusetzen hat.[14]
(3) Vor diesem Hintergrund könnte die Berufung der Klägerin als Zessionarin[15] auf das Werkstattrisiko ausgeschlossen sein, wenn bereits die Abtretung der Forderung des Geschädigten G hinsichtlich des Lackier- und Nebenkostenersatzes ausgeschlossen ist.
HINWEIS: WER SKIZZIERT, GEWINNT!
Eine Skizze scheint in Fällen der Abtretung unumgänglich. Auch vorliegend raten wir, sich die genauen Personenkonstellationen, wer hier gegen wen Ansprüche geltend macht, stets vor Augen zu führen: – Es klagt die Werkstatt (K), an welche sich der Geschädigte (G) zwecks Reparatur wandte, gegen die Haftpflichtversicherung (B) des Schädigers. – Im Verhältnis Werkstatt (K) / Geschädigter (G) erfolgte dann eine Abtretung des Ersatzanspruches „G gegen B“ zugunsten der K: K = Zessionarin, G = Zedentin. |
Gem. § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine solche Inhaltsänderung wird auch dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners (hier B) an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist.
Dieser Rechtsgedanke verfängt hier nach Ansicht des BGH insofern, als sich der Geschädigte G im Verhältnis zum Schädiger (bzw. dessen Versicherungsgeber B) auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko berufen kann, wenn er Zahlung an die Werkstatt verlangt und die Reparatur fachgerecht durchführen ließ (s.o.). Denn insoweit hat der Schädiger ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Allein im Verhältnis zu diesem ist nämlich die Durchführung des Ausgleichs desjenigen Vorteils, den der Geschädigte unter Berufung auf das Werkstattrisiko „erspart“, in jedem Fall möglich, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger (B) und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden – etwaigen – Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand (beim Geschädigten) liegen. Dies ist nach der Abtretung der Schadensersatzforderung an die Werkstatt nicht mehr der Fall. Der Schädiger verlöre daher regelmäßig das Recht, seine eigene Zahlungsverpflichtung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt zu erfüllen. Er müsste die Schadensersatzforderung weiterhin (gegenüber der Werkstatt) begleichen, ohne aber selbst vor überteuerten oder ungerechtfertigten Werkstattkosten in Gestalt eines Zurückbehaltungsrechts geschützt zu sein.
Bei einer – wie hier – erfolgten Abtretung an die Werkstatt ist bei wertender Betrachtung zudem in den Blick zu nehmen, dass die Grundsätze zum Werkstattrisiko nach ihrer dogmatischen Herleitung nur dem Geschädigten, nicht aber der Werkstatt selbst zugutekommen sollen (diese trägt ja gerade nicht das Risiko vor intransparenten Abrechnungen).[16]
c. Nach all dem lässt sich die Option des Geschädigten, sich (zugunsten des Forderungsschuldners) auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko. Im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer hat folglich der Zessionar – hier die klagende Werkstatt – darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt zur Herstellung nicht erforderlich waren.
3. Eine Forderung hinsichtlich des Ersatzes der Lackier- und Nebenkosten ist zwar seitens des Geschädigten G dem Grunde nach entstanden. Eine Abtretung dieser an die Werkstatt K, insbesondere mit Blick auf die Option sich auf das Werkstattrisiko zu berufen, ist jedoch nach § 399 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Die Versagung der Berufung auf das Werkstattrisiko für die klagende Werkstatt hat zur Folge, dass die Klägerin darlegen und ggf. beweisen muss, dass sie für die unfallbedingten und tatsächlich ausgeführten Lackierarbeiten Kosten geltend gemacht hat, die für die Herstellung des Wagens erforderlich waren, diese also nicht – wie von der Beklagten vorgetragen – überhöht waren.[17]
III. Ergebnis
Ein Anspruch der K (!) gegen B auf Ersatz der Lackier- und Nebenkosten ist mangels substantiierten Klägervortrags bzgl. der Kosten-Erforderlichkeit (vorerst) nicht entstanden.
Dogmatische Vertiefung
DEFINITIONEN: SCHADEN
Schaden ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Interesses (vermögenswert oder ideell). Umfasst sind unfreiwillige (Vermögens-)Einbußen. Vom Schaden abzugrenzen sind freiwillige Vermögensopfer (= Aufwendungen), die grundsätzlich nicht nach § 249 BGB ersatzfähig sind. Ausnahmsweise können jedoch auch Aufwendungen einen Schaden darstellen, wenn sich der Geschädigte zu ihnen herausgefordert fühlen durfte. |
Etwa jede fünfte Klausur im Zivilrecht[18] trägt ihren Schwerpunkt im allgemeinen Schadensrecht. Grund genug, um sich die wichtigsten Klausurkonstellationen im Zusammenhang mit der Deutschen liebstes Kind, dem Auto vor Augen zu führen. Dabei bieten die folgenden dogmatischen Erläuterungen wohl auch über den Examenshorizont hinausgehend nützliches Wissen, dessen praktische Nützlichkeit hoffentlich einem jedem unserer Leserinnen und Leser in Ermangelung an Verkehrsunfällen erspart bleiben wird.
A. Zunächst bietet es sich an, kurz die Basics der Kfz–Haftung zu rekapitulieren:
SCHEMA: § 7 ABS. 1 STVG
A. Voraussetzungen I. Rechtsgutverletzung i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG – auch konkludent möglich & grundsätzlich Formfreiheit (Ausn.: § 1154 BGB) II. Bei Betrieb eines Kfz III. Haltereigenschaft des Anspruchsgegners IV. Kein Ausschluss, § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) B. Rechtsfolgen Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach den §§ 10 ff. StVG (!) |
Dabei sind folgende Definitionen[19] im Schlaf zu beherrschen:
DEFINITIONEN: HALTER
Halter ist derjenige, der das Kfz (oder den Anhänger) im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt ausübt. Die Verfügungsgewalt besteht darin, Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst zu bestimmen. Auf wen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ist für die Frage der Haltereigenschaft von untergeordneter Bedeutung; ebenso die Eigentumslage. |
DEFINITIONEN: HÖHERE GEWALT
Für den Bereich des Haftpflichtschadens hat die Rspr. höhere Gewalt definiert als ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen sei-ner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. |
B. Bei der Abrechnung von Fahrzeugschäden spielen sodann neben den bereits in den gelben Infokästen erläuterten allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts (Teil 1-4) sodann regelmäßig folgende Begrifflichkeiten und Grundsätze eine tragende Rolle:[20]
I. Schadensabrechnung des eigentlichen Fahrzeugschadens
SCHADENSRECHTLICHE GRUNDSÄTZE (TEIL 5) – KONKRETE VS. FIKTIVE ABRECHNUNG
Konkrete Schadensabrechnung: Etwa durch Vorlage der Rechnung. – Bei Achtung des Wirtschaftlichkeitsgebots wird die Bruttoreparaturkostenrechnung inklusive der ange-fallenen Umsatzsteuer gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB der Berechnung zugrunde gelegt. Eine etwas höhere Rechnung verglichen zum Gutachter ist unschädlich; insbesondere ist die Werkstatt nicht der Erfül-lungsgehilfe des Geschädigten, weshalb Fehler der Werkstatt nicht letzterem anzulasten sind. Fiktive Schadensabrechnung: Delle = Charakter = kann bleiben? Ja! – Grundsätzlich Dispositionsbefugnis des Gläubigers in den Grenzen des Bereicherungsverbots. Der Be-rechnung wird ein Sachverständigengutachten zugrunde gelegt; der MwSt-Anteil entfällt jedoch! |
Die Rechtsstellung des fiktiv abrechnenden Geschädigten ist jedoch grundsätzlich als schwächer einzuordnen als jene des konkret abrechnenden Geschädigten. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass Schädiger / Versicherer geltend machen können, dass ein Teil der vom Sachverständigen für notwendig gehaltenen Arbeit tatsächlich nicht erforderlich ist. Dann trägt die Beweislast für die Erforderlichkeit wie in unserem Fall der Anspruchsteller. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass bei der fiktiven Abrechnung unter bestimmten Bedingungen ein Werkstatt-Verweis („Du Geschädigter, gehe statt zu deiner teuren Werkstatt X zu dieser Werkstatt Y!“) seitens des Schädigers / Versicherers für den Geschädigten zumutbar ist.[21]
II. Besonderheit bei der Schadensabrechnung: Merkantiler Minderwert
DEFINITIONEN: MERKANTILER MINDERWERT
Eine Besonderheit für beschädigte Fahrzeuge liegt darin, dass selbst bei vollständiger Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs, der Verkaufswert des Fahrzeugs (als Unfallfahrzeug) in der Regel gemindert ist. Dieser sog. merkantile (nicht der technische) Minderwert ist ein Fahrzeugschaden, der nicht beseitigungsfähig und daher im Wege der Kompensation gem. § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB auszugleichen ist. Dieser wird in der Regel durch einen Sachverständigen ermittelt, dessen Gutachten vom Gericht im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO der Entscheidung zugrunde gelegt wird. |
III. Folgeschäden
1. Mietwagenkosten
Die Mietwagenkosten sind – soweit tatsächlich angefallen (fiktive Abrechnung kommt nicht in Betracht) und der erforderliche Mindestfahrbedarf eingehalten worden ist – grundsätzlich erstattungsfähig. Sie begründen nach dem eigentlichen Fahrzeugschaden die zweitgrößte Position in der Schadensabrechnung und übertreffen oft auch den Wert des beschädigten Autos. Der Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstreckt sich auch auf den für die Anmietung erforderlichen Geldbetrag.[22]
2. Nutzungsausfallersatz
Entscheidend für den Ersatzanspruch in Höhe des (tatsächlichen!) Nutzungsausfalls ist, dass der Nutzungsausfall für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung und -führung von zentraler Bedeutung ist und ihm ein messbarer Verkehrswert zukommt, der in Abgrenzung zu § 253 BGB die materiale Grundlage der Lebenshaltung berührt; eine fiktive Abrechnung entfällt auch hier. Die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit des Kraftfahrzeugs stellt dann lt. BGH einen selbständigen Vermögensschaden dar, der, wenn kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht oder angemietet wird, normativ an § 251 Abs. 1 BGB anzuknüpfen ist. Voraussetzung für die Bejahung des Anspruchs ist, dass dem Geschädigten sein Fahrzeug tatsächlich entgangen ist und er jederzeit die Möglichkeit und den Willen hatte, es zu nutzen. Der Geschädigte, der z.B. während der Reparaturdauer im Krankenhaus liegt oder sonst ortsabwesend ist, hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
3. Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten
Auch sonstige Folgeschäden wie Sachverständigen- oder Rechtsanwaltskosten gehören nach § 249 Abs. 2 BGB zum Herstellungsaufwand und können grundsätzlich ersetzt verlangt werden. So kann der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall von seinem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch Sachverständigen- und Anwaltskosten nach §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 287 ZPO, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt verlangen.[23]
IV. Formen des Totalschadens
1. Technischer Totalschaden
DEFINITIONEN: TECHNISCHER TOTALSCHADEN
Irreparabler, die Wiederherstellung des verkehrsbereiten Zustands unmöglich machender Schaden. |
2. Wirtschaftlicher Totalschaden
DEFINITIONEN: WIRTSCHAFTLICHER TOTALSCHADEN (130 %-REGEL)
Sind nach einem Unfall die veranschlagten Kosten für die Reparatur (Reparaturaufwand) des Fahrzeugs höher als der Wiederbeschaffungsaufwand des Kfz (= Kosten für ein gleichartiges Auto in demselben Zu-stand und mit gleicher Ausstattung abzüglich Restwert), spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In Ausnahmefällen übernimmt die Kfz-Versicherung auch die Kosten von Reparaturen, die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehen, wenn sie 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen (Ersatz des sog. Integritätsinteresses, st. Rspr.). |
3. Unechter Totalschaden
DEFINITIONEN: UNECHTER TOTALSCHADEN (ABRECHNUNG AUF NEUWAGENBASIS)
Es handelt sich beim unechten Totalschaden um jene Fallgruppe, bei der die Wiederherstellung „nicht genü-gend“ i.S.d. § 251 Abs. 1 BGB ist. Das ist dann der Fall, wenn die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges dem Geschädigten unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage nicht zugemutet werden kann. Der Geschädigte kann einen solchen Anspruch bei erheblicher Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeuges haben, sodass ihm der Schädiger ein identisches Neufahrzeug zu verschaffen hat. – Voraussetzungen: 1. Erhebliche Beschädigung (Definition streitig; jedenfalls nicht nur Montageteile beschädigt) 2. Neuwertigkeit (Fahrleistung bis zu 1.000 km; ausnahmsw. 3.000 km) |
Mit Kenntnis dieser schadensrechtlichen Grundlagen habt ihr nun offiziell grünes Licht für die Schadensrechtsklausur im Examen und solltet mit entsprechenden Erläuterungen in eurem Gutachten gut fahren.[24]
[1] Sachverhalt und Verfahrensentwicklung entnommen aus: AG Bremen, Urt. v. 30.06.2021 – 23 C 262/20, BeckRS 2021, 40910, Rn. 1-6; LG Bremen, Urt. v. 22.12.2021 – 4 S 187/21, BeckRS 2021, 40909; BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22, BeckRS 2024, 380.
[2] BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22, BeckRS 2024, 380, Rn. 7. Einzelheiten zu § 7 StVG in der Dogmatik.
[3] Vertiefend: Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, VVG § 115, Rn. 10.
[4] BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22, BeckRS 2024, 380, Rn. 8-10.
[5] BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22, BeckRS 2024, 380, Rn. 7.
[6] LG Bremen, Urt. v. 22.12.2021 – 4 S 187/21, BeckRS 2021, 40909, Rn. 24-26.
[7] LG Bremen, Urt. v. 22.12.2021 – 4 S 187/21, BeckRS 2021, 40909, Rn. 26.
[8] FYI: Genau hier sollte sich dem aufmerksamen Leser der Magen umdrehen: Die Werkstatt soll also von demjenigen Risiko profitieren, welches einzig und allein von ihr ausgeht, namentlich überhöhte, nicht erforderliche Reparaturkosten zu produzieren.
[9] Kääb, FD-StrVR 2024, 807785.
[10] BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22, BeckRS 2024, 380, Rn. 12-28.
[11] FYI: Dieses ist normativ an § 249 Abs. 2 BGB („erforderlich“) bzw. an § 251 Abs. 2 BGB anzuknüpfen.
[12] BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22, BeckRS 2024, 380, Rn. 12.
[13] BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22, BeckRS 2024, 380, Rn. 17 ff.
[14] BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22, BeckRS 2024, 380, Rn. 21.
Int.: Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst statt an die Werkstatt, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ggf. zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind, BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22, BeckRS 2024, 380, Rn. 22.
[15] FYI: Merksatz bzgl. der Rechtspositionen bei der Abtretung: Der Zessionar schreit „Hurra!“, der Zedent flennt.
[16] BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22, BeckRS 2024, 380, Rn. 26.
[17] FYI: Was hat es nun mit den geschwärzten Rechnungen auf sich? Müssen diese offengelegt werden? Dazu: BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22, BeckRS 2024, 380, Rn. 28 „Zur Darlegung (ergänzend) möglich, aber entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich ist dabei die Vorlage der Rechnung oder die Auskunft über die Preise des eingeschalteten Nachunternehmens, der Lackiererei. Die von der Klägerin als Werkstatt an ihren Nachunternehmer geleistete Summe ist schon zur Bestimmung der gem. § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung nicht von Bedeutung, denn bei der Ermittlung der üblichen Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB wird auf objektive Umstände, nicht auf das persönliche Verhandlungsgeschick des Unternehmers. Anders als bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten bleiben daher spezifische Einkaufsvorteile, die der Unternehmer bei seinen Nachunternehmen erzielen kann, außer Betracht.
[18] Ca. 22,64 % nach: M. Dahmer, Statistische Auswertung der [95] zivilrechtlichen Examensklausuren beim Justizprüfungsamt Hamm von Januar 2017 bis Juni 2020, Universität Münster.
[19] Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, StVG § 7 Rn. 3, 13.
[20] Orientiert an: Beckmann/Heß/Müller, JA 2021, 979.
[21] FYI: Ein Verweis ist nur zumutbar, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, das Fahrzeug nicht durchgängig scheckheftgepflegt in einer Markenwerkstatt und die Reparatur in der Verweiswerkstatt in jeder Hinsicht mit der Reparatur in einer Markenwerkstatt gleichwertig ist (insb. fachlich gleichwertig, keine zu große Entfernung, keine Vertragspartner des Versicherers des Schädigers).
[22] FYI: Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist regelmäßig anhand der Dauer, der Art der Nutzung und dem wirtschaftlichen Interesse zu messen. In der Praxis ist die Ermittlung des erforderlichen Geldbetrags – der sog. ortsübliche Normaltarif – oftmals streitig.
[23] FYI: Bei der Abrechnung der Sachverständigenkosten ist zu beachten, dass diese aus dem Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nicht zwingend mit dem gegenüber dem Schädiger erstattungsfähigen Betrag identisch sind. Denn wie bei den Mietwagenkosten kommt es auch hier auf die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an, der ebenfalls nach § 287 ZPO geschätzt werden kann.
[24] Verfasser: Christian Lederer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann,
Supervision: Dr. Lennart Brüggemann, Rechtsanwalt & Partner bei HLB Schumacher Hallermann
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