Entscheidung des Monats Juli 2025
Öffentliches Recht - OVG Beschwerde 8 PolG Messertrageverbot
Worum geht es? Polizei- und Ordnungsrecht |Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW | Waffenrecht | Messerführungsverbot | Polizeiliche Untersagungsverfügung | Gefahrenabwehr | Parlaments- und Wesentlichkeitsvorbehalt | Dauer-VA | vorläufiger, einstweiliger Rechtsschutz, §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO
Hinweis vom HLB-Team:
Ein Blick auf aktuelle Statistiken (Quelle: Statista) offenbart: Im Jahr 2024 wurde in Deutschland bei rund 29.000 Straftaten ein (über das bloße Mitführen hinausgehender) Messerangriff polizeilich erfasst. Für den Bereich der gefährlichen und schweren Körperverletzung liegen Vorjahreswerte aus 2023 vor, welche einen Anstieg ihrer absoluten Zahl um circa 10,8 Prozent erkennen lassen; bei Raubdelikten hingegen sank die Messernutzung (Androhen oder Ausführen eines Messerangriffs) um etwa 2,6 Prozent. Aus Sicht der Gefahrenabwehr ist unter dem Eindruck dieser Werte durchaus nachvollziehbar, dass man nach geeigneten Maßnahmen zur Eindämmung der insgesamt steigenden Gewalttaten sinnt, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiterhin effektiv gewährleisten zu können.
In dem unserer Entscheidung des Monats Juli (OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203) zugrundeliegenden Sachverhalt untersagte das Polizeipräsidium Wuppertal einem 18-jährigen das Mitführen aller Arten von Messern und anderer gefährlicher Gegenstände in der Öffentlichkeit für die Dauer von drei Jahren. Dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht („OVG“) ging dabei ein Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des 18-jährigen vor dem Verwaltungsgericht („VG“) voraus, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO.
Letztgenannter Antrag stellt in Studium, Referendariat und Praxis eines der wohl wichtigsten Instrumentarien des öffentlichen Rechts dar, weshalb sich die dogmatische Vertiefung dem Eilrechtsschutz – namentlich dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – widmen wird. Studierenden und Referendarinnen soll ein übersichtliches Nachschlagewerk über die wichtigsten Eckpfeiler geboten werden, sodass sich abseits des formalen Kleides in der Klausur ganz auf die inhaltliche Argumentation und Auseinandersetzung fokussiert werden kann. Wer weitere inhaltliche Vertiefung zum Eilrechtsschutz wünscht, der sei zudem auf unsere Entscheidungen des Monats vom Mai 2022 (§ 80 Abs. 5 VwGO) sowie Februar 2025 (§ 80a VwGO) verwiesen (kostenfrei abrufbar unter: https://www.hlb-schumacher-hallermann.de/aktuelles/entscheidungen-des-monats/).
Die Hintergründe der Entscheidung
Der 18-jährige A aus Wuppertal, der bereits wiederholt infolge diverser Vergehen strafrechtlich aufgefallen war und seine Freizeit gerne in Gruppen von ebenfalls gewaltbejahenden und polizeibekannten jungen Männern verbringt, ist ein Waffenenthusiast. Egal ob Armbrüste, moderne Pfeffersprays oder Messer; der A kann jedem Gegenstand etwas abgewinnen, von dessen Architektur eine inhärente Gefährlichkeit ausgeht. A entstammt dabei einem Kulturkreis, welcher Wert auf ein stark ausgeprägtes Männlichkeitsbild legt. Da speziell im Falle des A die Erfolge in Schule, Ausbildung und Beruf bisher ausblieben, definiert er sich sehr über die Wahrnehmung Dritter und seine Reputation in „seinem Barrio“. Außer an die Grenzen Wuppertals selbst, reicht dieses „sein Viertel“ bis in die benachbarten Dörfer Y und Z. Diese Orte frequentieren A und seine Freunde regelmäßig mit geleasten Luxuswagen bei lauter Musik, die aus den Burmester-Boxen dröhnt.[1]
Am 3. März 2025 entdeckt A im Briefkasten seines Elternhauses ein an ihn adressiertes Schreiben des Polizeipräsidiums Wuppertal. Darin befindet sich eine formell rechtmäßige polizeiliche Verfügung, welche es dem A in Ziffer 1 für die Dauer von drei Jahren verbietet, alle Arten von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen in der Öffentlichkeit mitzuführen. Örtlich beschränkt sich die Verfügung auf die Städte W, Y und Z. Ausnahmen vom Verbot i. S. d. Ziffer 1 werden für sportliche und berufliche Zwecke ausdrücklich vorgesehen. Neben dieser Regelung in Ziffer 1, findet sich in Ziffer 2 eine Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Polizeipräsidium erläutert schriftlich ausführlich, warum es die auf die Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW gestützte Maßnahme für geboten erachtet. Dabei nimmt die Polizeibehörde in Hinblick auf Ziffer 2 insbesondere Bezug auf die bisherigen polizeilichen Erkenntnisse über den gewaltbejahenden Waffenenthusiasten A sowie die aus ihrer Sicht drohenden Gefahren für Leib, Leben und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger der Städte W, Y und Z.
A sieht diese Einschränkung seiner persönlichen Freiheit nicht ein: Zwei Wochen nach Zugang des Behördenschreibens reicht A eine allen Formerfordernissen entsprechende Anfechtungsklage fristgemäß beim zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf ein. Zusätzlich reicht A einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein, da A im nächsten Monat an einer Messerschau in Solingen teilnehmen möchte.
Tatsächlich hatte der Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Erfolg. Nach summarischer Prüfung kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass – ungeachtet einer potentiellen kompetenzrechtlichen Sperrwirkung durch das bundesrechtliche Waffengesetz – jedenfalls die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 PolG NRW nicht vorlägen: „Nach gegenwärtiger Aktenlage und auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse wertet die Kammer die vom Antragsgegner vorliegend getroffene Gefahrenprognose insoweit als nicht tragfähig. Eine entsprechende, vom Antragsteller ausgehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umgang mit Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten, Tierabwehrsprays und Reizstoffsprühgeräten aller Art, deren Umgang ihm mit dem angegriffenen Bescheid vom 3. März 2025 untersagt wird[2]“ bestehe nicht.
Hiergegen legte die Polizeibehörde form- und fristgemäß Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht NRW[3] in Münster ein und trug ausführlich vor, warum einerseits die polizeiliche Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung ausreiche und andererseits die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage betreffend den Sachverhalt des A sehr wohl vorlägen.
Hat der zulässige Beschwerdeantrag der Polizeibehörde vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg?
Die Entscheidung
Die Beschwerde der Polizeibehörde gegen den Beschluss des VG Düsseldorf nach § 146 VwGO hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Die Zulässigkeit nach § 146 VwGO ist zu unterstellen.
B. Die Beschwerde muss begründet sein.
| Hinweis: Beschwerde vor dem OVG, § 146 VwGO
Eine verfahrensrechtliche Besonderheit der vorliegenden Entscheidung besteht darin, dass die Hauptsache selbst – namentlich die Anfechtung der Verbotsverfügung – (noch) nicht entschieden wurde. In der Vorinstanz hat das VG bisher nur qua Beschluss im Eilverfahren nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zugunsten des durch die Maßnahme belasteten Antragstellers dahingehend entschieden, dass die von der Polizeibehörde mittels der in Ziffer 2 der Verbotsverfügung formulierten Anordnung auf sofortige Vollziehung („AoSofVz“) aufgehobene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen sei (vgl. Grundsatz: § 80 Abs. 1; Ausnahmen: § 80 Abs. 2 S. 1; Abhilfe gegen die Ausnahme: Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1). Hiergegen wandte sich die Behörde mittels dem einschlägigen Rechtsmittel der Beschwerde vor dem OVG nach § 146 VwGO. Wichtig: Hierbei prüft das OVG einzig dasjenige, was vom Antragsgegner ausdrücklich vorgetragen wurde (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). |
Das ist der Fall, wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses führen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Insb. müsste das öffentliche Vollziehungs- gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse überwiegen.
| FFormulierungshilfe: Begründetheit eines Eilantrags, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
Ihr werdet in eurer juristischen Ausbildung überwiegend mit der Konstellation eines Eilantrags vor dem VG, etwa i. S. v. § 80 Abs. 5 (S. 1 Alt. 2) VwGO, konfrontiert sein und nicht mit einer Beschwerde vor dem OVG. Für ein besseres Systemverständnis lohnt sich der Blick über den Tellerrand jedoch allemal. Wenn es allerdings um die Erfolgsaussichten eines Eilantrags vor dem VG, genauer dessen Begründetheit geht, empfiehlt sich folgender Obersatz: „Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 (S. 1 Alt. 2) VwGO ist begründet, soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist („B.-I.“) oder nach einer vom Gericht selbstständig durchzuführenden Interessenabwägung feststeht, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Allgemeinheit überwiegt („B.-II.“).“ |
I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 der Verbotsverfügung müsste zunächst formell rechtmäßig sein. Neben der Zuständigkeit der anordnenden Behörde und der Schriftlichkeit der Anordnung bedarf es insbesondere einer besonderen Begründung i. S. d. § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung muss schlüssig, konkret und substantiiert sein und darf nicht lediglich floskelhaft erfolgen. Die Anforderungen sind dabei im Lichte des Regelungsgehalts des Grundverwaltungsakts zu betrachten.[4] Berücksichtigt man vorliegend die „Qualität der Maßnahme als Gefahrenabwehrmaßnahme“ so ist „durch die Nennung der in Rede stehenden Rechtsgüter, die Bezugnahme auf die von der Untersagung erfassten gefährlichen Gegenstände sowie den Vergleich mit dem Zustand, der ohne Anordnung der
| Hinweis: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
Das erstinstanzliche Gericht (und deshalb auch konsequent das Beschwerdegericht) prüft im zugrundeliegenden Eilverfahren zunächst die formelle Richtigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung: § 80 Abs. 3 VwGO gibt hier einen Leitfaden für die Prüfung an die Hand, indem eine „schriftliche Begründung“ gefordert wird. Diese „besondere Begründung“ muss schlüssig, konkret, substantiiert und nicht lediglich floskelhaft oder den Gesetzeswortlaut wiederholend sein. Sie muss jedoch ausdrücklich nicht „inhaltlich tragen“, also in Hinblick auf das argumentative Vorbringen der Behörde überzeugen; das ist vielmehr Teil der richterlichen Interessenabwägung unter „B.-II.“. Es bedarf vielmehr „der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann“ (Rn. 3). Übrigens: Ist eine formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung festzustellen, so ist nach hM (damit auch im Examen) weiter zu prüfen. Dies dient der Prozessökonomie. Ansonsten könnte in der Praxis die Behörde schlicht eine Verfügung inklusive diesmal tauglicher Begründung „nachschieben“ und so die Sache materiell doch wieder ans Gericht bringen. |
sofortigen Vollziehung einträte“ [5] durch die zuständige Behörde eine ausreichende, schriftliche Begründung beigefügt worden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet somit keinen formellen Bedenken.
II. Die Beschwerde ist erfolgreich, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorerst von der Untersagungsverfügung verschont zu werden, überwiegt. Dies wiederum ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist[6] und ein besonderes Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit (3.) zu bejahen ist[7].
| Formulierungshilfe: Interessenabwägung, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
Wir erinnern uns: Die weiter oben umschriebene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Suspensiv- / bzw. Aussetzungsinteresse richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und somit nach der Begründetheit der Anfechtungsklage. Hier segeln wir in bekannten Gewässern: Die Anfechtungsklage ist ihrerseits begründet, wenn der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur summarisch zu prüfende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dann überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers unbedingt: Denn am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann schlechterdings kein Interesse bestehen. |
Das individuelle Verbot des Führens der im Bescheid genannten gefährlichen Gegenstände dürfte nicht offensichtlich rechtswidrig sein (1.). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage dürfte auch nicht auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten sein (2.).
1. Nicht offensichtlich rechtswidrig
| Hinweis: DEFINITION OFFENSICHTLICHE RECHTSWIDRIGKEIT, VGL. § 44 ABS. 1 VWVFG NRW
Ein Verwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt auf den ersten Blick erkennbar auf keiner tauglichen Ermächtigungsgrundlage fußt oder in aufdrängendem Ausmaße ersichtlich gegen formelle oder materielle Rechtmäßigkeitserfordernisse verstößt, insbesondere untragbar unverhältnismäßig ist. |
a. Taugliche Ermächtigungsgrundlage
| Hinweis: VORBEHALT U. VORRANG DES GESETZES, ART. 20 ABS. 3 GG
Wenn es um die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts geht, wird – beinahe gebetsartig – im juristischen Trikolon geprüft: „I. Ermächtigungsgrundlage – II. Formelle Rechtmäßigkeit – III. Materielle Rechtmäßigkeit“. Warum eigentlich? Die Antwort liegt nahe: Das sind die spürbaren Konsequenzen des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG. Nach dem, dem Rechtsstaat immanenten Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung nur auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung handeln, der Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte, mithin alle belastenden Maßnahmen der Verwaltung, muss eine solche Grundlage vorhanden sein. Dies stellt sicher, dass staatliches Handeln legitimiert ist und nicht willkürlich erfolgt. So viel zu „I.“ des Schemas. |
aa. Vorliegend kommt als taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung betreffend das Mitführen von gefährlichen Gegenständen aller Art § 8 Abs. 1 PolG NRW in Betracht.[8] Nach § 8 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
bb. Es stellt sich jedoch die Frage, wie der Umstand zu bewerten ist, dass es gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 1. Var. GG grundsätzlich dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist, die nähere Ausgestaltung dieses Kompetenztitels im Waffengesetz vorzunehmen.[9] Die bundesrechtliche Regelung des Waffengesetzes für jegliche Messer könnte eine auf landespolizeirechtlicher Grundlage erfolgende Anordnung individueller Führungs- und Trageverbote als lex specialis insgesamt sperren und ausschließen.
In der Tat hat der Bundesgesetzgeber im Zuge der letzten Novellierung des Waffenrechts[10] zum Ausdruck gebracht, seine Gesetzgebungszuständigkeit umfassend auf sämtliche (Alltags-)Messer zu erstrecken.[11]
Gegen eine solche Sperrung landespolizeirechtlicher Maßnahmen, die auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel getroffen werden, spricht jedoch, dass die vorliegend vom Antragsteller monierte Gefahrenabwehranordnung „nicht auf die Abwehr einer Gefahr, die abstrakt-generell aus dem betreffenden Gegenstand als solchem resultiert, sondern auf die Abwehr einer individuell-konkreten Gefahr, die sich aufgrund von Umständen in der Person oder dem Verhalten des jeweiligen Adressaten ergibt [, zielt] und die sich bei dessen Verfügungsgewalt über ein Messer oder sonstigen gefährlichen Gegenstand in der Öffentlichkeit jederzeit mit schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben Dritter realisieren kann. Es geht damit um die individualbezogene Gefahrenabwehr, um demjenigen, der aus polizeilicher ex ante-Perspektive mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig eine Straftat gegen Leib und Leben Dritter begehen wird, möglichst frühzeitig die Einsatzmöglichkeit eines Tatwerkzeugs zu nehmen oder jedenfalls zu erschweren.“[12]
Zudem ergibt sich mit Blick auf den Rechtsgedanken des neu gefassten § 42b Abs. 2 S. 4 WaffG, „wonach die sonstige Befugnis der Bundespolizeibehörden, das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen durch Allgemeinverfügung zu regeln, durch die neue Verordnungsermächtigung des § 42b Abs. 2 WaffG unberührt bleiben sollte“[13], dass der Bundesgesetzgeber die Novellierung nicht mit einer Einschränkung bestehender polizeilicher Befugnisse verbunden wissen wollte. In der Gesetzesbegründung der Novellierung des WaffG[14] heißt es zudem ausdrücklich, dass die Länder über die Maßnahmen nach § 42b WaffG hinaus „nach § 42 Abs. 5 und 6 Waffen- und Messerverbotszonen einrichten“ können.
Statt eines exklusiv bundesrechtlich geprägten Waffenverbotsregimes strebt der Bundesgesetzgeber also vielmehr ein komplementäres, sich mit den landesrechtlichen Instrumentarien ergänzendes Regime an. Sinn und Zweck der Novellierung des Waffenrechts war eine „Verbesserung der inneren Sicherheit“[15] und nicht etwa die „Einschränkung gefahrenabwehrrechtlicher Befugnisse“ und damit der Handlungsflexibilität der Polizeibehörden. Dieses Ergebnis wird dabei auch der notwendigen Effektivität der Gefahrenabwehr ausreichend gerecht.[16]
Das oben Gesagte, namentlich dass § 8 Abs. 1 PolG NRW die einschlägige Rechtsgrundlage für konkret-individuelle Untersagungsverfügungen ist, gilt dabei nicht nur exklusiv
| Hinweis: WESENTLICHKEITSTHEORIE, BVERFG (ST. RSPR.)
Nach der vom BVerfG entwickelten W. muss der Gesetzgeber staatliches Handeln in grundlegenden Kernbe-reichen durch ein förmliches Gesetz legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Daraus folgt ein Verbot der Delegation wesentlicher Entscheidungen an die Exekutive und eine Pflicht des parlamentarischen Gesetzgebers zur Selbstvornahme. Die W. leitet sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes (s. o.) ab, wonach die Verwaltung nur tätig werden darf, wenn sie dazu durch ein formelles Gesetz ermäch-tigt wurde. Anhand des Kriteriums der Wesentlichkeit versucht das BVerfG zum einen die Erforderlichkeit eines Gesetzes und zum anderen dessen erforderliche Regelungsdichte zu bestimmen. |
für Messer, sondern auch hinsichtlich der übrigen gefährlichen Gegenstände: Bundesrechtliches Waffengesetz und landesrechtliches Polizei- und Ordnungsrecht bilden ein sich ergänzendes Regelungsgefüge zur Verbesserung der inneren Sicherheit.
cc. Jedoch könnte im Lichte der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie die Polizeibehörde aufgrund des Vorbehalts eines Parlamentsgesetzes gehindert sein, das individuelle Führungs- und Trageverbot auf die polizeiliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW zu stützen.
Hiergegen spricht jedoch erneut der Effektivitätsgrundsatz: „Die Regelungsmaterie „Gefahrenabwehr“ erfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr mit seinen von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips kann deshalb mit sprachlich offen gefassten Ermächtigungen auskommen, die gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen und anzuwenden sind“.[17]
Zudem ist es gerade Sinn und Zweck einer polizeilichen Generalklausel, polizeiliches Eingriffshandeln in Gestalt „neuer“ Maßnahmen zu ermöglichen, die bis dato noch nicht in einer spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage typisiert oder standardisiert worden sind. Dabei beschränkt sich die Anwendung der Generalklausel allerdings ausdrücklich nicht auf „untypisches in der polizeilichen Praxis noch nicht erprobtes Eingriffshandeln“, sondern „dient auch und nicht zuletzt der Bewältigung immer wieder vorkommender Gefahrensituationen“.[18] Dies gilt umso mehr, als da vorliegend in dem zeitlich auf drei Jahre befristeten, auf spezielle Städte beschränkte und mit zahlreichen Ausnahmetatbeständen betreffen sportliche und berufliche Betätigung versehenen Verbot, nur ein geringfügiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG liegt. Die „Untersagungsverfügung betrifft im Wesentlichen Gegenstände [z. B. Armbrüste, Pfefferspray etc.], deren Mitführen in der Öffentlichkeit von alltäglicher Gebräuchlichkeit weit entfernt ist“.[19] „Das Gewicht des mit der Untersagungsverfügung verbundenen Grundrechtseingriffs ist jedenfalls deutlich geringer als etwa eine polizeiliche Meldeauflage, für die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Blick auf die fehlende Eingriffsintensität ebenfalls keine Spezialermächtigung verlangt wird“.[20]
8 Abs. 1 PolG NRW ist somit taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung.
b. Die Untersagungsverfügung ist auch formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Antragsteller angehört (§ 28 VwVfG NRW). Die Ausführungen im Bescheid genügen auch den Bestimmtheitsanforderungen.[21]
c. Die Untersagungsverfügung müsste auch materiell rechtmäßig sein. Hierfür müssten die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage wie auch des § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WaffG[22] vorliegen und eine Gefahr[23] für die öffentliche Sicherheit – nach summarischer Prüfung (!) – zu bejahen sein.
aa. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
| DEFINITION ÖFFENTLICHE SICHERHEIT U. ORDNUNG, § 8 ABS. 1 POLG NRW
Das hier in Rede stehende Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtun-gen und Veranstaltungen des Staates. Je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, umso geringere Anforderungen werden an die Schadens-nähe gestellt. Für polizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit. |
Das Tragen von Messern und/oder anderen gefährlichen Gegenständen in der Öffentlichkeit stellt bereits als solches ein unkalkulierbares Risiko in Hinblick auf das Eskalationspotential spontaner Konflikte dar. Dies gilt umso mehr, wenn besagte Gegenstände in den Händen von gewaltbereiten und zur Aggression neigenden Menschen mitgeführt werden. Jenseits dieser (abstrakten) Gefahren für Leib, Leben und Freiheit der Mitbürger kann das ubiquitäre Vorhandensein von gefährlichen Gegenständen allgemeine Verunsicherung der Bevölkerung bedingen. Die öffentliche Sicherheit ist demnach beeinträchtigt.
bb. Konkrete Gefahr
Von dem Antragsteller müsste zudem eine konkrete Gefahr ausgehen.
| #DEFINITION KONKRETE GEFAHR, § 8 ABS. 1 POLG NRW
Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensfortlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit in einen Schaden für ein polizeiliches Schutzgut münden wird oder noch andauert (= Störung). |
Hinsichtlich des Prüfungs- und Prognosemaßstabs[24] gilt im Allgemeinen das Folgende: Für „eine entsprechende tragfähige Gefahrenprognose [ist] im Regelfall und vorbehaltlich von mit erheblichem Gefährdungspotenzial auftretenden „Ersttätern“ erforderlich […], dass die betreffende Person den Einsatz von Waffen und gefährlichen Gegenständen wiederholt gegenüber Polizeibeamten, Dritten oder sich selbst eingesetzt, angedroht oder Waffen und gefährliche Gegenstände bei der Begehung von Straftaten oder bei zu erwartenden polizeilichen Maßnahmen wiederholt mitgeführt hat. Wie oft der Störer bereits in der Vergangenheit aufgefallen sein muss, um von einer konkreten (Wiederholungs-)Gefahr in dem vorstehenden Sinn ausgehen zu können, ist eine Frage des Einzelfalls und bemisst sich insbesondere nach der hierbei zu Tage getretenen Aggressivität bzw. dem Ausmaß der eingetretenen Gefährdung oder Schädigung der polizeilich geschützten Rechtsgüter. Zugleich ist die Aussagekraft des vergangenen Verhaltens für das zu prognostizierende zukünftige Handeln abhängig davon, wie aktuell dieses noch ist bzw. ob bereits ein nicht nur unerheblicher Zeitraum ohne weitere polizeiliche Auffälligkeiten verstrichen ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass allein die Einstellung von gegen den Betroffenen geführten Ermittlungs- und Strafverfahren deren Berücksichtigung für die Gefahrenprognose nicht entgegensteht, wenn ein Restverdacht gegen den ehemals Beschuldigten verblieben ist.“[25]
„Die im Bescheid vom 3. März 2025 aufgeführten und im Beschwerdeverfahren näher erläuterten Vorfälle tragen den hinreichend sicheren Schluss, dass der 2006 geborene Antragsteller aufgrund seiner in den Vorwürfen dokumentierten abgesenkten Hemmschwelle einen neuerlichen Schadenseintritt befürchten lässt, ohne dass sich dies in den Bereich bloßer Theorie oder praktischer Unmöglichkeit verweisen ließe. Dabei durfte der Antragsgegner berücksichtigen, dass der Antragsteller zwar nur bei einem der Vorfälle –namentlich dem Konflikt am 2. Mai 2023 – selbst ein Messer mit sich geführt und mit diesem gedroht haben soll, er aber wiederholt und nach einem gefestigten sozialen Verhaltensmuster innerhalb von Gruppen ebenfalls gewaltbejahender – im Übrigen polizeibekannter – junger Männer auffällig geworden ist, und zwar unter mutmaßlicher Nutzung gefährlicher Gegenstände.“[26]
Entgegen der Vorinstanz ist in Anbetracht der konkreten Umstände um die Person des A das Vorliegen einer hinreichenden konkreten Gefahr zu bejahen.
cc. Verhältnismäßigkeit
Das Verbot müsste auch verhältnismäßig sein, mithin einem legitimen Ziel dienen, dieses in geeigneter Weise wenigstens fördern, erforderlich und angemessen sein.
| # DEFINITION VERHÄLTNISMÄßIGKEIT, § 2 ABS. 1, 2 POLG NRW
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Polizei von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt und nicht zu einem Nachteil führen darf, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (Rn. 23). Die Maßnahme muss also aus der anzustellenden ex ante-Betrachtung lediglich ein Schritt in die richtige Richtung sein; nicht notwendig ist die sichere Wahrscheinlichkeit, dass der Zweck durch den Vollzug der Maßnahme gänzlich verwirklicht wird (Rn. 24). |
Das Führ- und Trageverbot ist bei summarischer Prüfung geeignet, den legitimen Zweck der Gefahrenabwehr zu fördern. Es ist ebenso geeignet, „die Verhütung von Straftaten gegen Leib und Leben und von Übergriffen mit gegenstandsbedingt schwerwiegenden Tatfolgen zumindest zu fördern“.[27] „Diese Eignung kann vor dem Hintergrund der […] Einpassung der konkreten Maßnahme in ein Gesamtkonzept des Polizeipräsidiums Y. zur präventiven Bekämpfung der Straßen- und Gewaltkriminalität im öffentlichen Raum – insbesondere mit Messern – nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Die Steigerung der polizeilichen Präsenz und (spezifischen wie niedrigschwelligen) Kontrolltätigkeit in bekannten Schwerpunktgebieten ist geeignet, zusammen mit dem durch die persönliche Übergabe der Verbotsverfügungen ausgeübten positiven sozialen Druck und den weiteren […] Kontrollmaßnahmen dazu beizutragen, präventiv auf die weitere persönliche Gewaltaffinität des Antragstellers einzuwirken und diesen von der Beteiligung an Gewalttaten genauso wie der eigenhändigen Begehung abzuhalten.“[28]
Die Geltungsdauer des Verbots von knapp drei Jahren könnte jedoch nicht erforderlich sein. Denkbar ist etwa eine geringere Intensität bei gleicher Geeignetheit des Verbots, wenn man eine kürzere Geltungsdauer festlegen würde.
Jedoch zeigt ein systematische Vergleich mit §§ 5, 6 WaffG, dass der Gesetzgeber in Hinblick auf die Waffen-bezogene Zuverlässigkeit grundsätzlich mit deutlich längeren Zeiträumen hantiert (fünf bis zehn, statt drei Jahren).[29]
Zudem handelt es sich bei der Verbotsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. „Von daher steht der Antragsgegner auch während des gesamten Wirkungszeitraums in der Verantwortlichkeit dafür, die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vor dem Hintergrund der jeweils aktuellen tatsächlichen Umstände „unter Kontrolle zu halten“.“[30] „Der Antragsteller ist damit keineswegs schutzlos, vielmehr wird der Antragsgegner mit fortschreitender Zeitdauer und (weiterhin bestehender) polizeilicher Unauffälligkeit des Antragstellers die Maßnahme und deren Angemessenheit aktualisierend im Blick zu behalten haben.“[31]
Der Verwaltungsakt wird demnach auch den Erfordernissen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht und ist demnach insgesamt nicht offensichtlich rechtswidrig.
2. Gebotenheit infolge Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten (§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WaffG)
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung dürfte sodann auch nicht auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten sein.
Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Antragsteller verbundene Beschränkung, die von der Verfügung erfassten gefährlichen Gegenstände im räumlichen und zeitlichen begrenzten Geltungsbereich der Verfügung bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht mit sich führen zu dürfen, hat für sich bereits kein besonderes Gewicht. „Diesem geringfügigen Nachteil stehen allerdings die Gefahren gegenüber, die für die Allgemeinheit bestehen, wenn sich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die in der Untersagungsverfügung getroffene Einschätzung endgültig als zutreffend erweist, dass vom Antragsteller eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, namentlich Übergriffe mit gegenstandsbedingt schwerwiegenden Tatfolgen, ausgeht. Diese Gefahren sind höher zu gewichten als die für den Antragsteller mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einhergehenden geringfügigen Belastungen“.[32]
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch nicht infolge einer Abwägung im Einzelfall geboten.
Zwischenergebnis:
Der Verwaltungsakt ist somit materiell und demnach insgesamt rechtmäßig.
3. Ungeachtet dessen müsste ein besonderes Vollzugsinteresse bestehen.
| #Streit: NOTWENDIGKEIT EINES „BESONDEREN VOLLZIEHUNGSINTERESSES“
Streitig ist, ob schon aufgrund der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts (und damit einhergehend mangelnden Erfolgsaussichten des Klägers in der Hauptsache) das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse überwiegt, oder ob vielmehr – Spoileralarm: so die hM – zusätzlich ein besonderes Vollziehungsinteresse von der Behörde geltend gemacht werden muss. |
Angesichts der von dem Antragsteller und den in Rede stehenden Gegenständen, wenn diese im öffentlichen Raum greifbar mitgeführt werden ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit (siehe insoweit oben), ist ein besonderes Vollzugsinteresse jedoch bereits in der effektiven Gefahrenabwehr und -prävention zu sehen. „[Diese Gefahren] rechtfertigen […] die Annahme der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung der Verfügung“.[33]
Die Beschwerde ist hinsichtlich des Vorbringens der Behörde begründet und hat Erfolg.
Dogmatische Vertiefung
Der einstweilige Rechtsschutz im öffentlichen Recht begleitet euch in jedem Ausbildungsschritt auf dem Weg zum Volljuristen. Grund genug, das Wichtigste zu wiederholen.
A. Einstweiliger Rechtsschutz in der VwGO
| ANTRAG AUF WIEDERHERSTELLUNG DER AW, § 80 ABS. 5 VWGO
A. Zulässigkeit |
| B. Begründetheit | |
| bei Antrag auf Anordnung der a.W. | bei Antrag auf Wiederherstellung der a.W. |
| Interessenabwägung
Antrag begründet, wenn i. R. e. Interessenabwägung, das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sof. Vollz. gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung offensichtlich überwiegt (gesetzgeberischer Wille ist ja gerade der Entfall der aufschiebenden Wirkung!). |
I. Formelle Rechtmäßigkeit der AoSofVz (§ 80 Abs. 3 VwGO)
1. Zuständigkeit der anordnenden Behörde 2. Verfahrenserfordernisse (hM: keine Anhörung) 3. i. d. R Schriftform, § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO 4. qualifizierte Begründung (s.o.) |
| II. Interessenabwägung
1. nach üblicher Vorgehensweise, also inzidenter-Prüfung der RMK des VA (denn das Aussetzungsinteresse überwiegt jedenfalls dann, wenn der VA rechtswidrig ist). 2. (bei RMK des VA, hM:) Besonderes Vollziehungsinteresse? |
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Vorläufigen, einstweiligen Rechtsschutz gewährt die VwGO in den Verfahren nach § 123 VwGO sowie jenen nach §§ 80, 80a VwGO. Letztgenannte sind gem. § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber der einstweiligen Anordnung vorrangig.[34] Die Anträge nach §§ 80, 80a VwGO sind einschlägig, wenn die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt begehrt wird. Hingegen Maßgeblich ist also das Antragsbegehren des Antragstellers. Da Eilverfahren i. d. R. ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden, richtet sich das Antragsbegehren nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO (lesen!).
| Hinweis: Arten gerichtlicher Entscheidungen, Prozessrecht
Die Gerichts- / Prozessordnungen stellen Richtern verschiedene Instrumente zur Verfügung, um einen Rechtsstreit voranzubringen und zu beenden. Die möglichen Aktionsformen sind Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. 1. Urteile: Das Urteil entscheidet über den Rechtsstreit zwischen den Parteien ganz oder teilweise. Urteile ergehen in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Das gebietet schon der Grundsatz der Mündlichkeit. Nur ausnahmsweise ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich (z.B. schriftliches Verfahren, 101 Abs. 2 VwGO, § 128 Abs. 2 ZPO). Ein Urteil kann mit der Berufung (§ 124 f. VwGO, § 511 Abs. 1 ZPO, §§ 312 ff. StPO) oder Revision (§ 132 VwGO, § 542 Abs. 1 ZPO, §§ 333 ff. StPO) angefochten werden. Gegen ein Versäumnisurteil im Zivilprozess ist der Einspruch statthaft (§ 338 ZPO, dazu vertiefend Entscheidung des Monats März 2025, ab. S. 15). 2. Beschlüsse: Beschlüsse werden i. d. R. ohne mündliche Verhandlung erlassen (101 Abs. 3 VwGO, § 128 Abs. 4 ZPO, § 419 StPO). Allgemeinhin bekannt ist etwa der Kostenfestsetzungbeschluss (§ 154 VwGO, §§ 104, 105 ZPO, § 465 StPO). Das rechtliche Gehör der Parteien wird hierdurch nicht verletzt, da noch keine abschließende Entscheidung ergeht. Sollte doch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sein (etwa § 320 Abs. 3 ZPO), dann ist der Beschluss zu verkünden (§ 329 ZPO). Beschlüsse sind ansonsten grundsätzlich – im Gegensatz zum Urteil – an keine bestimmte Form gebunden und werden den Parteien formlos mitgeteilt. Rechtsmittel gegen Beschlüsse ist die Beschwerde. 3. Verfügungen: Verfügungen sind prozessleitende Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung, wie z. B. Terminbestimmungen (§ 87 VwGO, § 272 Abs. 2 ZPO) oder vorbereitende Maßnahmen nach § 273 ZPO. Sie werden zumeist vom Vorsitzenden erlassen und sind im Regelfall nicht anfechtbar. |
In eurer Klausur ist es ratsam, sich zu allererst über das Begehren des Antragstellers klar zu werden. Geht es dem Antragsteller nicht um die aufschiebende Wirkung, so ist der Blick auf § 123 Abs. 1 VwGO zu richten: Wird etwa die Sicherung einer vorhandenen Rechtsposition (status quo) begehrt, so ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 1 (Sicherungsanordnung) statthaft; wird hingegen die Erweiterung des Rechtskreises begehrt, so ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 (Regelungsanordnung) statthaft: Beide Arten der einstweiligen Anordnung sind jedoch nicht immer eindeutig abgrenzbar. Hier eine Übersicht, in welchen Fällen welcher Antrag die geeignete Wahl ist:
| Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 S.1 VwGO:
Sicherungsfähig sind… |
Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 S.2 VwGO:
Regelungsfähig sind… |
| Unterlassungsansprüche: z. B. Unternehmen, das sich gegen drohende negative Äußerung durch staatliche Stelle wehrt (= vorbeugender Rechtsschutz). | Verpflichtungsverhältnisse dadurch begründet, dass der Antragsteller einen VA begehrt, den der Antragsgegner verweigert (z. B. vorläufige Gewährung einer Subvention). |
| Nach hM nicht Ansprüche auf Erlass von VAen, durch die der ASt seinen Rechtskreis erweitern will. | Statusverhältnisse wie das eines Beamten, Studenten, Schülers (z. B. vorläufige Zulassung zum Studium).
Achtung! Will ein Beamter die Ernennung eines Konkurrenten verhindern, wohl eher SicherungsAO! |
| Subjektiv-öffentliche Rechte wie Mitgliedschaftsrechte, öffentlich-rechtliche Nachbarrechte (!) u.a. | Allgemeine Rechtsverhältnisse wie in § 43 VwGO, auch Teile eines solchen wie z. B. einzelne Ansprüche oder Pflichten. |
| Bereits unstreitig bestehende Zahlungsansprüche. | |
| Sonstige Leistungsansprüche |
Die Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung unterscheidet sich nun recht deutlich von jener des § 80 Abs. 5 VwGO. Dies hängt mit den konkreten Voraussetzungen eines solchen Antrags sowie der Formulierung des § 123 VwGO („kann“) zusammen.
| A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO II. Statthafte Antragsart (§§ 122, 88 VwGO)
III. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog: Möglichkeitstheorie bzgl. begehrten Anspruchs IV. Antragsgegner, § 78 VwGO analog V. Allg. Rechtsschutzbedürfnis (einfacherer / leichterer Weg, um Rechtsschutzziel zu erreichen?) (-): Antragsteller hat materiellen Anspruch nicht zuvor bei der Behörde selbst geltend gemacht.(-): Behörde selbst ist Antragsteller und könnte begehrte Regelung durch eigenes Verwaltungshandeln (Erlass eines VA) herbeiführen. |
| B. Begründetheit „Der Antrag ist begründet, soweit die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen und das Verwaltungsgericht sein Ermessen nach § 123 VwGO („kann“) dahingehend ausüben wird.“ |
|
| bei SicherungsAO, § 123 Abs. 1 S.1 VwGO | bei RegelungsAO, § 123 Abs. 1 S.2 VwGO |
| I. Anordnungsanspruch (Welcher materiell-rechtliche Anspruch wird in der Hauptsache verfolgt?)
Hier sind die formellen (1.) und materiellen (2.) Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. |
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| II. Anordnungsgrund (Warum ist eine Eilentscheidung notwendig?): Unzumutbarkeit des Abwartens | |
| Vereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung
durch drohende Veränderung des bestehenden Zustandes (status quo) |
Regelung erscheint nötig,
„um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen“ |
| => Vornahme einer von den Erfolgsaussichten der HS unabhängigen Interessenabwägung: Einstweilige AO nur dann zu erlassen, wenn dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, das Obsiegen in der HS abzuwarten (Unzumutbarkeit z. B. wg. drohender irreparabler Schäden oder zwischenzeitlich eintretender Erledigung des Begehrens). | |
| III. Glaubhaftmachung, §§ 920, 294 ZPO (in Klausur i. d. R. unproblematisch) | |
| IV. Rechtsfolge: Einstweilige Anordnung steht im „Ermessen“ des Gerichts | |
| Unterscheidung zw. „Ob“ (hM: „kann“ = „muss“ ≠ Ermessen) und „Wie“ (Inhalt der Entscheidung):
AO von Maßnahmen grds. nach freiem Ermessen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO), ABER: Keine Vorwegnahme der Hauptsache! Die Entscheidung muss eine vorläufige sein, es sei denn, die Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise geboten, wenn anderenfalls das Recht vereitelt wird. |
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Ihr seht: Auch wenn die Zulässigkeit noch gelingen kann, so muss spätestens beim Obersatz für die Begründetheit der Groschen fallen. Zumindest im Einleitungssatz, der den gerichtlichen Maßstab darstellt, muss deutlich werden, dass nicht die volle gerichtliche Überzeugung nötig ist wie im Urteil (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), sondern lediglich die Glaubhaftmachung (Plausibilisierung). Der verringerte Überzeugungsgrad bezieht sich allerdings in erster Linie auf die (nur glaubhaft gemachten) Tatsachenbehauptungen, die ohne Beweisaufnahme nicht verifizierbar sind, und weniger auf die Rechtsprüfung.
Faktischer Vollzug
Sehen wir uns zuletzt noch der Vollständigkeit halber einen Sonderfall des Eilrechtsschutz mit Examensrelevanz an: der sog. faktische Vollzug.
| #Streit: Faktischer Vollzug
Streitig ist, ob im Falle eines fehlenden Eilrechtsschutzbedürfnis (bzw. mangelnder Statthaftigkeit) infolge des grundsätzlichen Bestehens von aufschiebender Wirkung durch den erhobenen Rechtsbehelf (siehe oben Schema zu § 80 Abs. 5 VwGO „II.-3.“) gleichwohl Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. In euerer Klausur kann euch diese Frage als kurze Abwandlung zu einem „80 V‘er“ begegnen. Die von dem im Sachverhalt Betroffenen bereits erhobene Anfechtungsklage muss dann aufschiebende Wirkung haben und diese ist mangels entsprechender gesetzlicher Regelung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfallen. Gleichwohl verhält sich die Behörde aber entgegen der aufschiebenden Wirkung und verlangt die unverzügliche Vollziehung des Verwaltungsakts (z. B. Abrissverfügung).
Die hM überzeugt, da ein Verwaltungsgericht, welches nach § 80 Abs. 5 VwGO aufschiebende Wirkung initial anordnen bzw. wiederherstellen kann, in diesen Fällen des faktischen Vollzugs erst recht eine bereits bestehende aufschiebende Wirkung – als eine Art Minusmaßnahme – feststellen können muss. |
Teilweise kann euch in Gestalt einer weiteren Abwandlung noch der Fall begegnen, dass in solchen oben dargestellten Fällen des faktischen Vollzugs die Behörde bereits mit dem Vollzug begonnen hat. Derlei Fällen wird – as simple as that – mit einem Annexantrag gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung begegnet. Es handelt sich dabei in der Sache um einen (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch, der in kumulativer, objektiver Klagehäufung ans Gericht zu tragen ist. Dabei bildet § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO nicht die materielle Anspruchsgrundlage, sondern nur die Art und Weise, wie der FBA durchgesetzt wird.[35] Klassische Fälle sind etwa jene der Obdachlosenexmittierung, in denen z. B. während der Winterzeit eine Einweisungsverfügung zugunsten eines Obdachlosen in eine leerstehende Wohnung des belasteten Adressaten ergeht, sich diese aber wegen des bei Erlass der Verfügung vorhandenen Platzes in der städtischen Obdachlosenunterkunft als materiell rechtswidrig herausstellt. Ist diese in Bestandskraft erwachsen, so scheitert der Antrag auf Erlass einer Ausweisungsverfügung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) bereits an der Wirksamkeit des (rechtswidrigen) Verwaltungsakts, da eine Duldungspflicht besteht. Spannend wird es nun, wenn der Obdachlose während der Wohnzeit Schäden verursacht. Dies sind Fragen, die sodann staatshaftungsrechtlich zu bewerten wären. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO schafft genau hier Abhilfe.
C. Ausblick & Motivation
Die Strukturen des öffentlichen Rechts sind – wie oben dargestellt – stellenweise durchaus repetitiv, was es gerade für die angesichts der Stoffmenge anstrengende Zeit des Repetitoriums zu einem sehr ansprechenden Rechtsgebiet macht. Wichtig ist jedoch, dass sich der Prüfling über diese Strukturen im Klaren ist und nicht den sprichwörtlichen Wald vor lauter Bäumen übersieht. Nehmt also ruhig hier und da ein wenig Abstand, etwa in dem ihr euch passiv von ein paar Entscheidungen berieseln lasst, um inhaltliche Verbindungen der verschiedenen Themen, die ihr im „Rep“ schon behandelt habt, zu schaffen und mit jedem Tag vernetzter zu lernen. Es lohnt sich, versprochen. Spätestens dann, wenn die Behörde mit dem Abriss des Eigenheims droht.[36]
[1] FYI: Der vorliegende Sachverhalt wurde aus didaktischen Gründen etwas ausgeschmückt, um die Subsumtion unter den Gefahrenbegriff zu erleichtern. Mehr Informationen zu Gewaltbereitschaft und Gefahrindizien: https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/74636/98ae887759a6e22eef9eff0cead54454/gewaltphaenomene-maennliche-muslimischen-jugendliche-data.pdf.
[2] VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.5.2025 – 18 L 1480/25, BeckRS 2025, 12522.
[3] Vertiefend: OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203.
[4] FYI: Hier findet der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr Einzug in den verwaltungsgerichtlichen Prozess: Um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten, sind die bürokratischen Anforderungen an die Begründung von Verwaltungsmaßnahmen geringer.
[5] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 4.
[6] FYI: Das VG hatte in der Vorinstanz noch geurteilt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig sei, da ein auf den landesrechtlichen § 8 Abs. 1 PolG NRW gestützter Verwaltungsakt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht, namentlich das bundesrechtliche Waffengesetz (WaffG) unterlaufen würde („Die Untersagung […] ist offensichtlich rechtswidrig. Sie findet keine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 PolG NRW.“, VG Düsseldorf Beschl. v. 30.5.2025 – 18 L 1480/25, BeckRS 2025, 12522, Rn. 7 ff.).
[7] FYI: Das ist streitig; dazu unten im roten Hinweiskästchen vertiefend.
[8] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 6.
[9] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 8.
[10] FYI: Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems: Es sieht neben den Änderungen des Waffengesetzes auch weitere Änderungen u.a. im Asyl- und Aufenthaltsrecht vor. Das Gesetz wurde am 30. Oktober 2024 verkündet und ist am 31. Oktober 2024 in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 332).
[11] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 9.
[12] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 10.
[13] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 10.
[14] Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung d. inneren Sicherheit u. d. Asylsystems, BT-Drs. 20/12805, S. 37.
[15] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 12.
[16] FYI: Diesen Effektivitätsgrundsatz bitte in jeder POR-Klausur mindestens einmal bemühen.
[17] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 14.
[18] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 15.
[19] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 16.
[20] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 16.
[21] Vgl. dazu: OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 17, 18.
[22] FYI: „Waffenverbote für den Einzelfall“ als lex specialis-Vorschrift.
[23] FYI: Vertiefend zum Gefahrenbegriff vgl. unsere Entscheidung des Monats August 2022.
[24] FYI: Es handelt sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung ohne Ermessensspielraum der Polizeibeamten aus der ex ante-Perspektive eines besonnenen Durchschnittsbeamten.
[25] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 21.
[26] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 22.
[27] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 24.
[28] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 25.
[29] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 26.
[30] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 26.
[31] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 27.
[32] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 28.
[33] OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2025 – 5 B 579/25, BeckRS 2025, 16203, Rn. 29.
[34] FYI: § 80a VwGO wird ausführlich in der Entscheidung des Monats Februar 2025 vertieft.
[35] FYI: Zum FBA und Staatshaftungsrecht, vgl. Entscheidung des Monats Mai 2025.
[36] Verfasser: Christian Lederer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann
Supervision: Dr. Lennart Brüggemann, Rechtsanwalt & Partner bei HLB Schumacher Hallermann
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