Entscheidung des Monats November 2024

Öffentliches Recht - Verfassungsbeschwerde

Die Hintergründe der Entscheidung

Am 25.08.2023 veröffentlichte das Nachrichtenmagazin „nius.de“ einen Artikel mit der Überschrift: „DEUTSCHLAND ZAHLT WIEDER ENTWICKLUNGSHILFE FÜR AFGHANISTAN“, in dem es unter anderem hieß: „Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan vor zwei Jahren hat die Bundesregierung 371 Millionen Euro für Entwicklungshilfe im Land bereitgestellt.“ Etwa eine Stunde nach der Veröffentlichung setzte der Ex-„Bild“-Chefredakteur Julian Reichelt (im Folgenden: „R“) auf der Kommunikationsplattform „X“ einen zu diesem Artikel verlinkenden Tweet ab. Ihr Text lautete: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!“ Am Ende seines Tweets fügte R den Internet-Link zu dem Artikel ein, dessen o. g. Überschrift unterhalb des Links angezeigt wurde. Wenige Tage später ließ die Bundesrepublik Deutschland („BRD“) – vertreten durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Person der Bundesministerin Svenja Schulze – R wegen seines „Gezwitschers“[1] abmahnen, da es sich hierbei um eine falsche Tatsachenbehauptung handele. Es sei kein Euro an die Taliban geflossen, sondern an Nichtregierungsorganisationen und die Vereinten Nationen.

Der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig gemachte Unterlassungsantrag der BRD wurde durch Beschluss des Landgerichts Berlin[2] zunächst zurückgewiesen. Mit der daraufhin eingelegten sofortigen Beschwerde untersagte das Kammergericht Berlin[3] hin R mit dem durch einstweilige Verfügung die monierte Äußerung „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 Millionen Euro (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!).“ Juristische Personen des öffentlichen Rechts könnten zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt werde. Ein solcher Ehrenschutz könne jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn die konkrete Äußerung geeignet sei, die juristische Person schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Gegen die einstweilige Verfügung des KG Berlin wandte sich R mit seiner Verfassungsbeschwerde beim BVerfGG.

Hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers R Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitungshinweis: Von der formellen sowie materiellen Verfassungsmäßigkeit der §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB ist auszugehen.

Die Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.[4]

A. Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

I. Rechtsweg zum und Zuständigkeit des BVerfG

Für die (Individual-)Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) das BVerfG zuständig.[5]

II. Beschwerdefähigkeit

Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ eine Verfassungsbeschwerde erheben, also jeder Grundrechtsträger. Als natürliche Person kann R Träger von Grundrechten sein und ist daher beschwerdeberechtigt.

III. Prozessfähigkeit
R ist als natürliche Person prozessfähig, kann also selbst oder hier auch durch seinen schriftlich für das konkrete Verfahren mandatierten Anwalt gem. §§ 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BVerfGG Prozesshandlungen vornehmen.[6]

IV. Tauglicher Beschwerdegegenstand

Tauglicher Beschwerdegegenstand ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Hier wird R durch den Beschluss des KG Berlin angegriffen, mit dem seine Äußerung untersagt wurde. Hierbei handelt es sich um einen Akt der Judikative, somit liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor.

V. Beschwerdebefugnis

R müsste beschwerdebefugt sein. Beschwerdebefugt ist gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG, wer schlüssig behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein; dabei ist ausreichend, dass die Möglichkeit einer Verletzung besteht (sog. Möglichkeitslehre).

1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung

Die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes zulasten des R scheint vorliegend zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen: Durch die Untersagung der monierten Äußerung wird namentlich der Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG verkürzt, sodass eine Verletzung dieses Grundrechts wenigstens möglich erscheint.

2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen

R ist selbst betroffen. Das Urteil des KG wirkt zudem ohne weiteren Umsetzungsakt und führt damit zu einer unmittelbaren Betroffenheit. Daneben ist R durch das Urteil schon und noch, mithin gegenwärtig betroffen.

3. Zwischenergebnis

R ist somit beschwerdebefugt.

VI. Rechtswegerschöpfung

Die Verfassungsbeschwerde ist gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hat, d.h. er muss grundsätzlich alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen. Regelmäßig gebietet dies auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn im einstweiligen Rechtsschutz Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich – wie hier – ebenso auf die Hauptsache beziehen.[7] Insbesondere war R hier nicht gehalten, gem. § 936 ZPO i.V.m. § 924 ZPO Widerspruch einzulegen. Selbst wenn dies für die mündliche Verhandlung über den Widerspruch nach § 936 ZPO i.V.m. § 924 Abs. 2 S. 2 ZPO, wie die Verfügungsklägerin (= BRD) vorbringt, zur erneuten Zuständigkeit des Landgerichts führte, wäre für den Fall einer abändernden Entscheidung des Landgerichts nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in einer für die Verfügungsklägerin dann gem. § 936 ZPO i.V.m. § 925 Abs. 1, § 511 Abs. 1 ZPO eröffneten Berufungsinstanz mit einem für ihn günstigeren Ausgang vor dem Kammergericht hätte rechnen können. Von einem von vornherein aussichtslosen Rechtsbehelf muss aber nicht Gebrauch gemacht werden.[8] Der Rechtsweg ist somit erschöpft.

VII. Grundsatz der Subsidiarität (BVerfG)

Darüber hinaus muss die Verfassungsbeschwerde subsidiär sein. Sie ist demnach nur zulässig, wenn der Grundrechtsschutz auf keinen Fall durch die Fachgerichte hätte gewährleistet werden können. Im Rahmen der Urteilsverfassungsbeschwerde genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat. Darüber hinaus muss er alle nach Sachlage zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Verfassungsverletzung in dem sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (sog. materielle Subsidiarität). Der Beschwerdeführer muss daher insbesondere auch solche Rechtsbehelfe ergreifen, die außerhalb des Instanzenzugs liegen. Zwar gebietet der Grundsatz der materiellen Subsidiarität regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache, wenn im einstweiligen Rechtsschutz Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich – wie hier – ebenso auf die Hauptsache beziehen. Auf den fachgerichtlichen Rechtsweg in der Hauptsache dürfen Beschwerdeführer aber dann nicht verwiesen werden, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Das ist hier der Fall. Denn das dem R in der Hauptsache verbleibende Aufhebungsverfahren (durch Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 926 Abs. 1 ZPO bzw., bei obsiegender negativer Feststellungsklage, nach § 927 ZPO, jeweils i.V.m. § 936 ZPO) erscheint angesichts der nicht nur summarischen Prüfung des Kammergerichts aussichtslos. Für die Entscheidung bedarf es zudem auch keiner weiteren Tatsachenfeststellungen, womit die tatsächliche bzw. fachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und auch im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.[9]

VIII.  Form und Frist
Die Verfassungsbeschwerde wurde fristgerecht binnen eines Monats erhoben, § 93 Abs. 1, 2 BVerfGG. Die Erhebung erfolgte schriftlich und mit Begründung gem. § 92 BVerfGG, § 23 Abs. 1 BVerfGG.

IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis ist bei Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich indiziert und wurde hier – für R existierte kein schnellerer, einfacherer oder günstigerer Weg, Rechtsschutz erlangen – nicht widerlegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist demnach zulässig.

B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde des R ist gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG begründet, soweit er in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.

I. Prüfungsmaßstab

Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Die Überprüfung von Beschwerdegegenständen, die sich gegen eine gerichtliche Entscheidung richten und somit auf dem „einfachen“ Recht basieren, sind beschränkt auf die Prüfung, ob die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung gegen ein Grundrecht verstößt. Das BVerfG kontrolliert den beanstandeten Hoheitsakt einzig in Hinblick auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts in Form eines Anwendungs- oder Auslegungsdefizits (Grundrechtsschutz übersehen oder aber wesentlich verkannt) oder der Verletzung von Justizgrundrechten.[10]

II. Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Alt. 1 GG

Die angegriffene Entscheidung könnte den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Alt. 1 GG verletzen.

1. Schutzbereich

a. Persönlicher Schutzbereich

R ist als natürliche Person vom persönlichen Schutzbereich des Jedermann-Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Alt. 1 GG umfasst.

b. Sachlicher Schutzbereich

In sachlicher Hinsicht schützt Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

 

Definitionen: Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1

Meinungen sind Werturteile, also Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Meinens und Dafürhaltens geprägt sind und deshalb dem Beweis nicht zugänglich sind. Meinungen sind insbesondere von Tatsachenbehauptungen abzugrenzen.

Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Zustände/Ereignisse der Gegenwart/Vergangenheit.

 

Jedoch können auch Tatsachenbehauptungen unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG fallen, wenn die Tatsachenmitteilung eine notwendige Voraussetzung für die Meinungsbildung ist. Dies ist der Fall, wenn die Tatsachenmitteilung an sich eine bestimmte Meinung ausdrückt oder die Tatsachenbehauptung „meinungsbezogen“ ist . Nicht vom Schutzbereich umfasst sind demnach nur reine Tatsachenbehauptungen und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen.

Hinweis: Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist im Rahmen einer Auslegung der Schwerpunkt der Äußerung in ihrem Gesamtkontext zu ermitteln. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht (BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 32).

 

Vorliegend beinhaltete der „Tweet“ des R über den von diesem formulierten Mitteilungstext hinaus die Überschrift des verlinkten Artikels sowie ein Foto, das die Bundesministerin des Auswärtigen und die Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Gespräch zeigt.[11] Die durch R geübte Kritik an der Politik der BRD als Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme („Wir“), des Dafürhaltens („!!!!!!“) und Meinens geprägt ist, ist auch dann als Meinungsäußerung geschützt, wenn sich in ihr Tatsachen (370 Mio. EUR Entwicklungshilfen) und Meinungen („an die TALIBAN“) vermengen.[12] Ein Schwerpunkt der Äußerung im Gesamtkontext ist somit nicht eindeutig zu ermitteln. Im Zweifel ist in Anbetracht des demokratiekonstituierenden Charakters dieses Grundrechts jedoch davon auszugehen, dass die Äußerung unter Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG fällt. Der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit ist mithin eröffnet.

2. Eingriff

DEFINITIONEN: MODERNER EINGRIFFSBEGRIFF
Nach dem sog. modernen Eingriffsbegriff wird als Eingriff in ein Grundrecht jedes staatliche Handeln qualifiziert, welches dem Grundrechtsträger ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.

 

Die Untersagung der monierten Äußerung durch die einstweilige Verfügung des KG Berlin verkürzt die Grundrechtsposition des R.[13]

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff ist gerechtfertigt, sofern die Meinungsäußerungsfreiheit nur unter Vorbehalt gewährleistet ist, eine Einschränkungsmöglichkeit besteht und sich der Eingriff als verfassungsmäßige Konkretisierung dieser Einschränkungsmöglichkeit darstellt.

a. Einschränkungsmöglichkeit

Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre gem. Art. 5 Abs. 2 GG.

 

DEFINITIONEN: ALLGEMEINE GESETZE (GEMISCHTE THEORIE DES BVERFG)
Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern die vielmehr dem Schutze eines höherrangigen Rechtsguts dienen, das bei einer Güterabwägung gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (Lüth-Urteil, BVerfGE 7, 198 ff.)

 

b. Verfassungsmäßige Konkretisierung

§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB sind bundesrechtliche Parlamentsgesetze und stellen daher eine taugliche Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeit dar. Die allgemeinen Gesetze sind formell und materiell verfassungsgemäß.

c. Verfassungskonforme Anwendung der Schranken

Zu untersuchen ist, ob die im Beschluss des KG Berlin vorgenommene Auslegung, dass es sich bei der Äußerung des R um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit der Antragstellerin zu gefährden, die verfassungsrechtlichen Schranken des Ehrschutzes wahrt.

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine Abwägungsentscheidung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Schutz der persönlichen Ehre vorzunehmen. Die beiden Grundrechte sind im Rahmen einer praktischen Konkordanz[14] in Ausgleich zu bringen. Insbesondere ist hierbei die Stellung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG als demokratie-konstituierendes Grundrecht zu beachten.

HINWEIS:
Ein Eingriff kann ausnahmsweise auch ohne Abwägungsentscheidung gerechtfertigt sein, wenn es sich bei der Meinungsäußerung um eine sog. Formalbeleidigung, reine Schmähkritik oder ei-nen Eingriff in die Menschenwürde handelt. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG ist der Begriff der Schmähkritik jedoch sehr eng auszulegen. In der Klausur gilt es also, nicht zu voreilig eine der Ausnahmen anzunehmen.

 

Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat, sodass der Staat nicht gleichzeitig „Verpflichteter“ und „Berechtigter“ sein kann, vgl. Art. 1 Abs. 3 GG (sog. Konfusionsargument).

Dem Staat kommt demnach kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Während in Fällen, in denen sich die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen gegenüberstehen, die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung regelmäßig eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits voraussetzt, hat der Staat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechtestaats.[15]

Zwar dürfen grundsätzlich – wie sich ausweislich § 194 Abs. 3 S. 2 StGB etwa in der Schutznorm des § 185 StGB niederschlägt – auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen. Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik – unter Umständen auch in scharfer Form – abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen. Tritt der Zweck, die öffentliche Anerkennung zu gewährleisten, die erforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können, in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, erlangt der Einfluss von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG daher gesteigerte Bedeutung. Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.[16]

Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Fachgerichtliche Entscheidungen, die den Sinn der angegriffenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Da unter diesen Umständen schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen.[17]

Vorliegend war es aus der Sicht eines Durchschnittslesers bereits angesichts der wiedergegebenen Vorschau des verlinkten Artikels ein hervorstechendes Anliegen des R, zwischen seinem „Tweet“ und einem hiermit verlinkten Nachrichtenartikel auf „nius.de“ einen inhaltlichen Bezug herzustellen. Wird für die Kontextbestimmung einer Äußerung eine hierin für den Rezipienten erkennbar in Bezug genommene, inhaltlich sogar unmittelbar wahrnehmbare Schlagzeile eines Nachrichtenartikels ausgeblendet, verfehlt bereits dies die sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ergebenen Anforderungen an die Deutung umstrittener Äußerungen.[18]

Indem das KG Berlin für seine Beurteilung die in dem „Tweet“ wiedergegebene Schlagzeile „DEUTSCHLAND ZAHLT WIEDER ENTWICKLUNGSHILFE FÜR AFGHANISTAN“ ausblendet, verharrt seine Sinndeutung auf einer isolierten Betrachtung des durch den R formulierten Kurznachrichtentextes. Auf dessen Grundlage gelangt es zu der Einschätzung, der an der Bundesregierung geübten Kritik eines „Irrenhauses“ könne ein nachvollziehbarer Sinn „nur dann“ entnommen werden, wenn eine Zahlung von Entwicklungshilfe an die derzeitigen Machthaber in Afghanistan behauptet werde, da der Durchschnittsleser eine Unterstützung regierungsferner Institutionen nicht als „irres Vorgehen“ ansehe. Die schon bei bloßer Betrachtung des Kurznachrichtentextes naheliegende Möglichkeit, der R habe die Gefahr eines mittelbaren Zugutekommens von Zahlungen an die Machthaber in Afghanistan thematisiert, schließt es mit dem zirkulär entgegengesetzten Standpunkt aus, für den Durchschnittsleser ergebe sich die Behauptung, die Regierung habe „Zahlungen an die Taliban geleistet“. Auch zieht es nicht in Erwägung, ob diese Annahme einer Tatsachenbehauptung angesichts der wiedergegebenen Schlagzeilenüberschrift als fernliegend auszuscheiden und aus der Sicht eines Durchschnittslesers allein die zugespitzte Meinungsäußerung anzunehmen sei, mit einer Zahlung von „Entwicklungshilfe für Afghanistan“ zahle Deutschland faktisch „Entwicklungshilfe an die Taliban“. Auf den im Instanzenzug zuvor auf dieser Linie liegenden, maßgeblich an die in der Kurznachricht wiedergegebene Schlagzeile anknüpfenden Standpunkt des Landgerichts geht das Kammergericht nicht ein.[19]

Zugleich verliert es aus dem Blick, dass die durch den R geübte Kritik an der Bundesregierung als Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist, auch dann als Meinungsäußerung geschützt wird, wenn sich in ihr Tatsachen und Meinungen, und dass im Hinblick auf die durch das KG Berli nicht in Erwägung gezogene Kritik des Beschwerdeführers an einer mittelbaren Finanzierung der „Taliban“ weder die Verfügungsklägerin Zahlungen von Entwicklungshilfe „für Afghanistan“ in Abrede stellt, noch die angegriffene Entscheidung in Zweifel zieht, dass die Gefahr ihres mittelbaren Zugutekommens an die Machthaber in Afghanistan besteht.[20]

Hieran gemessen kann bereits aufgrund der fehlerhaften Auslegung offenbleiben, ob die Meinungsfreiheit des R demgegenüber unter der Prämisse eines in seiner Meinungsäußerung enthaltenen unwahren Tatsachenkerns hinter dem Ziel zurückzutreten hätte, dass staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können.[21]

Somit verstößt die Entscheidung des KG gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, da sie den Sinn der angegriffenen Äußerung und deren Charakter einer Meinungsäußerung erkennbar verfehlt.[22]

III.     Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat Erfolg.

Dogmatische Vertiefung

Mehr als jede fünfte Examensklausur im öffentlichen Recht ist eine Verfassungsbeschwerde.[23] Häufig wird hierbei eine vollständige Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit gefordert. Das Einfallstor für eine Examensklausur bildet somit meist die Prüfung der Zulässigkeit, welche hier im dogmatischen Teil ausführlich dargestellt werden soll. Über die Grundrechtsprüfung hinaus sind häufig zusätzliche Probleme in der Zulässigkeit verbaut. Umso mehr gilt es innerhalb dieser Eurer „Visitenkarte der Klausur“ keine Punkte „liegen zu lassen“. Es empfiehlt sich dabei das Prüfungsschema nicht blind auswendig zu lernen, sondern sich anhand des Gesetzes und Sinnverständnisses die Zulässigkeitsvoraussetzungen herleiten zu können. Die Herleitung anhand des Gesetzes funktioniert dabei dank der klar strukturierten Systematik des BVerfGG im Sartorius beinah von alleine: Ausgehend vom richtigen Verfahren (§ 13: Art. 93 Abs. 1 GG) springt ihr in den entsprechend ausgewiesenen Abschnitt des BVerfGG (etwa: „Fünfzehnter Abschnitt, Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a“; schaut bitte ins Gesetz und vollzieht es nach!).

TIPP: KLAUSUR VS. REALITÄT
Bei Klausurkonstellationen, die ein aktuelles politisches oder gesellschaftliches Geschehen in den Blick nehmen, ist stets darauf zu achten, seine eigene (politische) Meinung und eigenen Wertungen in den Hintergrund zu stellen. Juristische Gutachten sollten ausschließlich die rechtliche Würdigung anhand der bekannten Voraussetzungen und Rechtsfolgen beinhalten. Insbesondere ist bei Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG zu beachten, dass die Meinungs(äußerungs)freiheit als Demokratie-konstituierendes Grundrecht eine herausragende Bedeutung hat.

 

I. Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

II. Typische Probleme in der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

1. Beschwerdefähigkeit

a. Nichtdeutsche oder Nicht-EU-Bürger (EU-Bürger über Art. 18 AEUV)

Eine Verletzung von Deutschengrundrechten (wie etwa Art. 12 Abs. 1 GG) scheidet hier offensichtlich aus, allerdings kann noch Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein.

b. Juristische Personen

aa. Eine inländische juristische Person kann sich nur auf ein Grundrecht berufen, das nach Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist (nicht z.B. Recht auf Leben, Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG).[24]

bb. Ausländische juristische Personen werden nicht vom Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG umfasst. Sie können sich somit grds. nicht auf Grundrechte berufen.

cc. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich i.d.R. nicht auf Grundrechte berufen (Ausnahme: Ausnahmetrias bzgl. Kirche, Universität & Rundfunkanstalten).

2. Rechtswegerschöpfung, § 90 Abs. 2 BVerfGG

a. Grundsatz: Die Verfassungsbeschwerde ist gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hat. Er muss grundsätzlich alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen (insbes. Klagen, Rechtsmittel, Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, Anhörungsrüge). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung zielt auf den Vorrang fachgerichtlicher Verfahren ab. Der Beschwerdeführer hat also jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts, die Abhilfe gegenüber der behaupteten Grundrechtsverletzung schaffen kann, auszuschöpfen.[25] Auf die Möglichkeit von vornherein aussichtsloser Rechtsbehelfe darf hierbei nicht verwiesen werden.[26]

b. Ausnahme: § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG normiert zwei Ausnahmefälle der Notwendigkeit einer Erschöpfung des Rechtswegs.

aa. Die Sache ist von allgemeiner Bedeutung.

Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt und über den Fall des Beschwerdeführers hinaus sachlich gleichgelagerte Fälle mitentschieden werden.

bb. Dem Beschwerdeführer würde ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen, wenn er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Dies ist der Fall bei besonders intensiven Grundrechtseingriffen, die auch bei einem späteren Erfolg des Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden können.

3. Grundsatz der Subsidiarität

Bei dem vom BVerfG entwickelten Grundsatz der Subsidiarität prüft selbiges, ob dem Beschwerdeführer auf anderem Wege Rechtsschutz verschafft werden kann.[27]

Ein Standardproblem im Examen stellt die Inanspruchnahme des Hauptsacherechtsschutzes dar, sofern der Rechtsweg gegen eine Eilentscheidung (z.B. nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO) ausgeschöpft wurde:

  • nicht erforderlich, wenn auch das Hauptsacheverfahren der Grundrechtsverletzung nicht abhelfen könnte
  • bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde muss geprüft werden, ob die Frage inzident etwa i.R.e. Feststellungsverfahrens hätte geklärt werden können.

4. Form, §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG

Die Antragsform ist bei Eingang des Originals per Post oder durch Übergabe gewahrt.

Ein Standardproblem im Examen ist die Einreichung per Telefax mit eigenhändiger Unterschrift

  • Form hier gewahrt (abzustellen auf Telos des Unterschriftserfordernisses)
  • Eine bloße E-Mail reicht hingegen nicht zur Formwahrung aus.

5. Frist, § 93 BVerfGG

a. Ein Monat bei der Urteilsverfassungsbeschwerde, § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG; Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des anzugreifenden Hoheitsakts und berechnet sich nach § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB.

b. Ein Jahr (seit Inkrafttreten des monierten Rechtssatzes) bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde, § 93 Abs. 3 BVerfGG.

Nun seid ihr sehr wahrscheinlich für ein Sechstel Eures Examens super gewappnet. In der Begründetheit sind Eure Gedanken ein wenig freier. Hier gilt es sich auf den vor einem liegenden Sachverhalt zu fokussieren und konzentriert jedes Argument und jeden Kläger- und Beklagtenvortrag präzise auszuwerten und zu verwerten. Dabei empfehlen wir ein rationales Schema der Gewichtung. Was sind etwa abstrakte Konsequenzen der ein oder anderen Lesart, was sind konkrete? Wie wahrscheinlich ist die Beeinträchtigung und wie wahrscheinlich die Förderung? Ergibt sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise etwas anderes? Bringt Eure Gedanken in ein nachvollziehbares rationales System und hangelt Euch somit am sicheren Ufer entlang, anstatt im offenen Meer der Argumentation hilflos zu ertrinken. Dann wird Euer Schiff schon sicher in den Hafen einfahren.[28]

[1] , bis Juli 2023 Twitter (engl. für „Gezwitscher“), ist ein Mikroblogging-Dienst.

[2] LG Berlin, Beschl. v. 04.10.2023 – 27 O 410/23, GRUR-RS 2023, 31815 .

[3] KG Berlin, Beschl. v. 15.11.2023 – 10 W 184/23, ZUM 2024, 219.

[4] Fyi: Bereits anhand Eures Einstiegs in die Prüfung können erfahrene Prüfer erahnen, mit wem sie es zu tun haben. Auf das Wörtchen „wenn“ ist im Obersatz unbedingt zu verzichten. Grund hierfür ist, dass eine VB ohne Weiteres auch nur teilbegründet teilweisen Erfolg haben kann. Ferner ist auf das Wörtchen „Aussicht“ (auf Erfolg) zu verzichten. Liegen Zulässigkeit und Begründetheit vor, dann hat die VB Erfolg und nicht nur „Aussicht“ darauf.

[5] Fyi: Zur Zitierweise vergleiche Hinweisbox auf Seite 15.

[6] Fyi: Dieser Punkt muss nur bei entsprechenden Hinweisen im Sachverhalt angesprochen werden.

[7] BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 25; fyi: Hier entschied das BVerfG nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss. Gem. § 25 Abs. 2 BVerfGG ergeht eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung als Urteil, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.

[8] BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 25.

[9] BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 24.

[10] BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 33.

[11] BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 35.

[12] BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 38.

[13] Fyi: Auch nach dem klassischen Eingriffsbegriff [Merkwort: „FURZ“ = final, unmittelbar, rechtsförmig und mit Zwang durchsetzbar (= imperativ)] wäre hier der Eingriff zu bejahen. Problembewusstsein zeigt hier, wer den Punkt in gebotener Kürze behandelt.

[14] Fyi: Der Begriff wurde maßgeblich von Konrad Hesse geprägt: Diesem zufolge stellt das Prinzip der Einheit der Verfassung die Aufgabe einer simultanen Optimierung beider Rechtspositionen, statt innerhalb einer Güterabwägung eine Rechtsposition über die jeweils andere zu stellen.

[15] BVerfG Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 28.

[16] BVerfG Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 29.

[17] BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 30.

[18] BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 35.

[19] BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 37.

[20] BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 38.

[21] BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 39.

[22] BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, BeckRS 2024, 7299 Rn. 34.

[23] Auswertung von Examensklausuren in allen Rechtsgebieten nach Problemschwerpunkten der Universität zu Köln, die vom JPA Köln in den Jahren 2015 bis 2019 im ersten Staatsexamen gestellt wurden, abrufbar unter: https://klausurenkurs.uni-koeln.de/klausurenkurs/auswertung-der-examensklausuren (zuletzt abgerufen am 25.11.2024).

[24] Fyi: Hierzu vertiefend: „Esra-Entscheidung“. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05, BVerfGE 119, 1.

[25] BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 –1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 157 (170).

[26] BVerfG, Beschl. v. 18.06.1985 – 2 BvR 414/84, BVerfGE 70, 180 (186 f.).

[27] Hierzu vertiefend: Peters/Markus, JuS 2013, 887.

[28] Verfasser:         Constantin Booms, Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann,

Supervision:         Christian Lederer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann und

Dr. Lennart Brüggemann, Rechtsanwalt & Partner bei HLB Schumacher Hallermann

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