Entscheidung des Monats Juni 2023
Waffenrecht - waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
Hinweis vom HLB-Team: Das Waffenrecht, obgleich kein Pflichtfachstoff, kommt in der Examensrealität ungefähr so häufig vor, wie Rechtsstreitigkeiten um die AfD. Wenn beides zusammenfällt gilt es aufzuhorchen, denn die Kombination aus Verfassungs-, Verwaltungsprozess- & Waffenrecht bietet dem Prüfer im Examen reichlich Munition. Daher wollen wir euch in unserer Entscheidung des Monats Juni entsprechend wappnen: Statt Teflon-Weste gibt’s jedoch Dogmatik in das Oberstübchen. Statt dem Großkaliber laden wir euch lieber ein, alle Vorurteile gegen das Öffentliche Recht niederzulegen und dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Gehör zu schenken (Beschl. v. 24.04.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320).
In seiner Entscheidung geht das OVG Sachsen-Anhalt anhand eines im Grundfall erfolgten „80V‘er-Antrags“ der Frage nach, ob bereits die Mitgliedschaft und Mitwirkung in der AfD eine waffenrechtliche Unzulässigkeit gem. § 5 WaffG und damit den Widerruf gem. § 45 WaffG rechtfertigen könnte. Die hier zu beurteilende Frage ist durchaus umstritten (vgl. nur VG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2023 – 22 K 7087/20, BeckRS 2023, 5109, Rn. 48 ff.). Es kommt maßgeblich darauf an, wie die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG auszulegen ist: Muss feststehen, dass eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder reicht ein tatsachenbegründender Verdacht aus? Es kollidieren Freiheitsrechte des Bürgers mit dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach bestmöglich gewährleistetem Schutz vor privatem Waffenmissbrauch. Eine durchaus geladene Thematik, deren Diskurs in der Ausbildungsliteratur wir mit unserer Entscheidung des Monats den Startschuss setzen wollen. Dabei warten auf den geneigten Leser zahlreiche Aha-Effekte.
Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Erlaubnisschein, alles das Gleiche? Mitnichten. Höchstens für jene, die in der waffenrechtlichen ÖffR-Klausur einen Bock schießen wollen. Im dogmatischen Vertiefungsteil widmen wir uns ganz der Waffe. Wer sich nun denkt, wir hätten einen an der Waffel, der unterschätzt die Beliebtheit des WaffG. Neben der Abfrage nach juristischem Systemverständnis ermöglicht das klar strukturierte Gesetz die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie jenen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Viel Spaß bei der Lektüre, Feuer frei!
Die Hintergründe der Entscheidung
Der Antragsteller ist im Besitz einer Waffenbesitzkarte und Mitglied der AfD, des AfD-Kreisvorstands seiner Heimatstadt und der AfD-Fraktion im Stadtrat seiner Stadt. Die untere Waffenbehörde – in diesem Verfahren die Antragsgegnerin – ist der Ansicht, dass diese Mitgliedschaften des Antragstellers die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG begründen würden, und verfügte daher durch Bescheid u.a. über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Da der Landesverfassungsschutz Sachsen-Anhalt die AfD-Partei als Verdachtsfall eingestuft habe, sei es hinreichend wahrscheinlich, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit seien damit gegeben.
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin erhob der Antragsteller Widerspruch. Zugleich begehrte er Eilrechtsschutz gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Er beantragte gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, denn nach § 45 Abs. 5 WaffG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund der Unzuverlässigkeit des Berechtigten keine aufschiebende Wirkung. Er ist der Ansicht, dass es für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG erforderlich sei, dass die Vereinigung mit Sicherheit Bestrebungen verfolge, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Der Halbsatz „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass“ beziehe sich nur auf die Mitgliedschaft in der Vereinigung und nicht darauf, ob die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Insofern genüge die Einstufung als Verdachtsfall einer Vereinigung nicht.[1]
In der Vorinstanz gab das VG Magdeburg dem Antrag des Antragstellers statt.[2] Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt ein.
Die Entscheidung
Nach den Feststellungen des OVG Sachsen-Anhalt berechtigt allein die Mitgliedschaft in einem AfD-Landesverband, der durch die Landesverfassungsschutzbehörde als Verdachtsfall eingestuft wurde, nicht zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.[3]
Dementsprechend wies es die Beschwerde[4] der Antragsgegnerin zurück.[5] Die Beschwerde ist zwar gemäß § 146 Abs. 1, 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.[6] Nach § 146 Abs. 4 S. 1, 6 VwGO prüft das OVG nur die fristgerecht dargelegten Gründe.[7] Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründet, wenn bei summarischer Prüfung das Interesse des Antragsstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Dies richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren, also vorliegend nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.[8]
Der Verwaltungsakt, hier also der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, ist offensichtlich rechtswidrig, weil die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragsstellers nicht gegeben ist. Dementsprechend überwiegt das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit. Dies hatte auch das VG Magdeburg schon so entschieden.[9]
Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu der Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann also dann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis gemäß § 4 WaffG nicht mehr gegeben sind. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG setzt die Erteilung der Erlaubnis insbesondere voraus, dass der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt.[10]
In § 5 Abs. 1 WaffG ist zunächst festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit immer, d.h. ohne eine Abwägungsmöglichkeit seitens der Behörde, abzulehnen ist. Keine dieser Varianten trifft allerdings auf den Antragsteller zu. Vielmehr stellte sich die Frage, ob einer der in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Tatbestände einschlägig ist. Hier werden Fälle aufgezählt, in denen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben ist. Die Behörde muss also eine Ermessensentscheidung treffen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG (lesen!), sind Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren, die Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, in der Regel unzuverlässig.
Der Antragssteller ist Mitglied in der AfD, im AfD-Kreisvorstand seiner Heimatstadt sowie in der AfD-Fraktion im Stadtrat seiner Stadt. Diese Institutionen verfolgen hingegen nicht sicher verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG, sodass er nicht aufgrund dieser Mitgliedschaften als unzuverlässig einzustufen ist.
Die AfD Sachsen-Anhalt wurde von der dortigen Verfassungsschutzbehörde als Verdachtsfall eingestuft. Bei einem sog. Verdachtsfall ergibt die Gesamtschau der dem Verfassungsschutz vorliegenden Erkenntnisse (noch) nicht, dass die Gruppierung gesichert verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA verfolgt. Hingegen liegen lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für sog. verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S.d. Verfassungsschutzgesetzes vor. Auf dieser Grundlage können dann nachrichtendienstliche Mittel verwendet und Informationen gesammelt und ausgewertet werden.[11]
Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist die Waffenbehörde darüber hinaus ohnehin nicht an die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden gebunden. Es handelt sich um „eine eigenständige Einzelfallprüfung hinsichtlich der Gefahrenprognose“.[12]
Vorliegend kommt es also darauf an, wie der Relativsatz „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass“ aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG zu verstehen ist: Bezieht er sich allein auf die betroffene Person, oder auch darauf, ob die Vereinigung die oben genannten Bestrebungen verfolgt? Muss also die Vereinigung sicher die verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen, oder reicht es aus, dass Tatsachen diese Annahme rechtfertigen?
Nach der Ansicht des OVG Sachsen-Anhalt bezieht sich der Relativsatz nicht darauf, ob die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Letzteres muss danach also feststehen.[13] Da nach den Feststellungen des Verfassungsschutzes aber nur tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD vorliegen, diese also nur als Verdachtsfall eingestuft ist, liegen die Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragsstellers nicht vor.
Dies begründet das OVG zunächst mit dem Wortlaut der Vorschrift, denn der „tatsachenbegründete Verdacht bezieht sich im Zusammenhang mit der hier streitigen Norm des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG allein auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung und nicht darauf, dass diese – wie die Beschwerde behauptet – Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) lit. aa-cc WaffG verfolgt oder verfolgt hat. Der, der Norm vorangestellte tatsachenbegründende Verdacht berührt den nachgehenden Relativsatz nicht“.[14]
Auch die historische Auslegung spricht – nach der Ansicht des OVG Sachsen-Anhalt – für dieses Ergebnis. Zwar wurde im Vergleich zu der Vorgängerfassung, die bis zum 05.07.2017 galt, der Relativsatz „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ neu eingefügt[15], um die Voraussetzungen an die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG herabzusetzen.[16] Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der tatsachenbegründende Verdacht auch auf die verfassungsfeindliche Betätigung der Vereinigung als Kollektiv beziehen sollte.[17] Insbesondere setzte die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Fassung aus dem Jahr 2017 voraus, dass sich der Antragssteller entweder individuell oder kollektiv aktiv verfassungsfeindlich betätigte. Die bloße Mitgliedschaft in einer solchen verfassungsfeindlichen Vereinigung reichte nur aus, wenn die Voraussetzungen des damaligen § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, also ein Vereinsverbot oder die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das Bundesverfassungsgericht, vorlagen. „Schon nach der alten Rechtslage war damit Voraussetzung für die Erfüllung der Regelunzuverlässigkeit, dass die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung feststand, unabhängig davon, ob die Vereinigung bereits verboten war oder nicht“.[18]
Zudem ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialen zur dritten Änderung des Waffengesetzes[19] nicht, dass es ausreichen sollte, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung verfassungsfeindlich Bestrebungen verfolgt. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber, wenn dies bezweckt worden wäre, weitere Ausführungen zum Überzeugungsmaßstab gemacht hätte. Insbesondere wird eine lediglich von der Verfassungsschutzbehörde beobachtete und als Verdachtsfall eingestufte Vereinigung an keiner Stelle der Gesetzesbegründung erwähnt.[20]
Schließlich kommt das OVG zu dem Ergebnis, dass diese Auslegung auch in systematischer Hinsicht nicht zu Wertungswidersprüchen gegenüber den anderen Tatbeständen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG führt, denn Nr. 3a) bezieht sich nicht auf kollektives Handeln, sondern auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen eines Einzelnen. Hinsichtlich einer Vereinigung, verlangt der Gesetzgeber jedoch feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen, die dann dem Einzelnen zugerechnet werden.[21]
Dogmatische Vertiefung
Wir wollen im Folgenden einen vertiefenden Blick auf die Systematik des examensrelevanten Waffengesetzes werfen. Systemverständnis erleichtert dem mit einem waffenrechtlichen Fall Konfrontierten die Jonglage mit den einzelnen Normen und ihren juristischen Nuancen. Da es sich gerade nicht um Pflichtstoff handelt, kann das JPA keine vertieften Kenntnisse des materiellen Rechts voraussetzen; insbesondere wird nicht die Kenntnis von Streits, wie dem Obigen erwartet. Hingegen kann das JPA umso mehr erwarten, dass der Prüfling mit dem juristischen Handwerkszeug umgehen kann. Dieser Umgang schließt die Errichtung von „Argumentationsgebäuden“ ein, die eben solche Unstimmigkeiten in der Auslegung, wie die soeben behandelte, beherbergen und versorgen sollen.
- Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis
Im Waffengesetz sind verschiedene Arten von Erlaubnissen vorgesehen, die sich danach unterscheiden, zu welchem Zweck der Antragssteller die Waffe nutzen möchte.[22] Besonders klausurrelevant sind die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, welche in § 10 Abs. 1-3 WaffG geregelt ist, die Erlaubnis zum Führen einer Waffe, die in § 10 Abs. 4 WaffG vorgesehen ist und die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe aus § 10 Abs. 5 WaffG.[23]
Dabei wird die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe nach § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG in die sog. Waffenbesitzkarte eingetragen. Für das Führen einer Waffe ist ein sog. Waffenschein erforderlich und der sog. Erlaubnisschein berechtigt zum Schießen mit einer Schusswaffe.[24]
Damit einem Antragssteller eine dieser Erlaubnisse erteilt werden kann, müssen grundsätzlich die im Folgenden behandelten Voraussetzungen gegeben sein.
- Anwendungsbereich des WaffG, 1 Abs. 1 WaffG
Zunächst muss der Anwendungsbereich des Waffengesetzes eröffnet sein. Nach § 1 Abs. 1 WaffG ist dieses in sachlicher Hinsicht auf den Umgang mit Waffen oder Munition anwendbar.
- 1 Abs. 2 WaffG definiert, was unter Waffen i.S.d. Gesetzes zu verstehen ist.[25] Dabei werden die näheren Bestimmungen in Anlage 1 des Gesetzes getroffen. Systematisch unterscheidet das Waffengesetz zwischen Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellten Waffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG). Letztere werden in tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (sog. Waffen im technischen Sinne) und in tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, aber insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise dazu geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und in dem Gesetz genannt sind (sog. Waffen im nichttechnischen Sinne) unterteilt.[26] Waffen im technischen Sinne sind dabei stets Waffen i.S.d. Waffengesetzes, die Aufzählung in der Anlage ist nicht vollständig. Für die Frage, nach der Zweckbestimmung des Gegenstands ist auf den vom Hersteller festgelegten Zweck, nicht hingegen auf die Verwendung im Einzelfall abzustellen.[27] Waffen im nichttechnischen Sinne sind hingegen nur dann Waffen i.S.d. Waffengesetzes, soweit sie ausdrücklich in der Anl. 1 genannt werden (hier z.B. „Reizgas“ aufgeführt).
Nach § 1 Abs. 3 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, sie herstellt, bearbeitet, instand setzt oder der damit Handel treibt, Umgang damit. Die einzelnen Arten des Umgangs mit Waffen sind wiederum in Anl. 1 genauer geregelt. Der örtliche Anwendungsbereich erfasst das gesamte Bundesgebiet, da es sich um ein Bundesgesetz handelt.[28]
- Erlaubnisvorbehalt
Weiterhin muss eine Erlaubnis im konkreten Fall auch erforderlich sein. Das Waffengesetz regelt in § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anl. 2, welche Waffen erlaubnispflichtig sind. In § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anl.2 werden die verbotenen Waffen & Munitionen definiert. In § 2 Abs. 4 S. 1 WaffG i.V.m. Anl. 2 werden erlaubnisfreie Arten des Umgangs mit Waffen & Munition geregelt und § 2 Abs. 4 S. 2 WaffG i.V.m. Anl. 2 listet die vom WaffG ausgenommenen Waffen auf.
In einer Prüfung sollte daher zunächst geprüft werden, ob das WaffG auf die fragliche Waffe/Munition überhaupt anwendbar ist, denn wenn die Anwendbarkeit des WaffG nicht gegeben ist, ist auch eine Erlaubnis nicht erforderlich.[29] Sollte die Waffe oder die Munition verboten sein, kann eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden. Schließlich ist eine Erlaubnis auch dann nicht erforderlich, wenn der Umgang mit der Waffe und der Munition ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.[30] Wenn hingegen keiner dieser Fälle gegeben ist, ist eine Erlaubnis erforderlich.
- Voraussetzungen des 4 WaffG
- 4 Abs. 1 WaffG zählt die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf. Dabei wird für einzelne Voraussetzungen wiederum auf gesonderte Normen, in denen diese geregelt werden, verwiesen.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG muss der Antragssteller zunächst das 18. Lebensjahr vollendet haben, also volljährig sein. Es sind jedoch zum Teil Ausnahmen von dieser Regelung vorgesehen, insbesondere für Personen in Ausbildung zum Jäger und für Sportschützen (vgl. §§ 13 Abs. 8, 14 Abs. 1 WaffG).
Weiterhin muss der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG) besitzen. Die Zuverlässigkeit knüpft an das verantwortliche und vorwerfbare Verhalten der Person des Antragsstellers an[31] und wird in § 5 WaffG umfassend geregelt. Ziel der Regelung ist es, die Allgemeinheit vor einem leichtfertigen oder missbräuchlichen Umgang mit der Waffe zu schützen.[32] Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit handelt es sich darum eine Verhaltensprognose für die Zukunft zu treffen.[33] Diese wird auf das Verhalten des Antragsstellers in der Vergangenheit gestützt[34] und erfordert eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls[35]. Es ist ein strenger Bewertungsmaßstab anzulegen, weil das mit dem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit möglichst gering zu halten ist.[36]
Systematisch unterscheidet § 5 WaffG zwischen der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG, die zwingend zu der Einordnung des Antragsstellers als unzuverlässig führt (kein Ermessen der Behörde), und der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG.[37] Die Regelunzuverlässigkeit stellt eine widerlegbare Vermutung dar, sodass die Behörde den Antragssteller im Einzelfall, wenn besondere Umstände vorliegen, trotzdem als zuverlässig einstufen kann. Sie hat daher eine zusätzliche Abwägung vorzunehmen, wobei eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht kommen soll, wenn die Umstände die Verfehlung ausnahmsweise in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass die Wertung des Gesetzgebers in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist.[38] Eine absolute Unzuverlässigkeit liegt nach § 5 Abs. 1 WaffG dann vor, wenn der Antragssteller wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, Unberechtigten überlassen oder mit diesen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren wird. Die fakultative Unzuverlässigkeit kann insbesondere bei dort genauer festgelegten Verurteilungen oder bei der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen.
Gerade das Tatbestandsmerkmal der Mitgliedschaft in Vereinigungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, wird in der Rechtsprechung vielfach diskutiert. Insbesondere im Hinblick auf AfD-Mitglieder, stellt sich die – auch in dem hier vorgestellten Urteil des OVG Sachsen-Anhalts entscheidende – Auslegungsfrage, ob es ausreicht, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Belange durch die Vereinigung besteht. Anders als das OVG Sachsen-Anhalt vertritt das VG Düsseldorf[39] in einem ähnlich gelagerten Fall die Ansicht, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG setzte nur voraus, „dass ein tatsachenbegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen [vorliege]“. Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen müssten gerade nicht sicher erwiesen sein.[40]
Dieses Auslegungsergebnis begründet das VG Düsseldorf ebenfalls mit dem Wortlaut der Norm, der genauso „wie auch schon i.R.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor die Klammer [ziehe, dass] Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass Personen Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder eine solche Vereinigung unterstützt haben“.[41]
Zudem entspreche dies dem Willen des Gesetzgebers. Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des Waffengesetzes vom 30.06.2017 ergebe sich, dass durch diese Änderung die Risiken des Waffenbesitzes möglichst weitgehend ausgeschlossen werden sollten. Daher sollten „bereits Zulässigkeitszweifel weitergehend erlaubnisschädlich seien“.[42]
Auch der Sinn und Zweck der Norm, „den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken“[43], spreche für dieses Ergebnis. Denn die Feststellung, dass eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, dauere oftmals mehrere Jahre. Ein über diesen Zeitraum andauernder Umgang mit tödlichen Waffen durch die Mitglieder einer solchen Vereinigung sei nicht hinnehmbar.[44]
Neben der Zuverlässigkeit muss der Antragssteller auch die persönliche Eignung, die in § 6 WaffG genauer geregelt wird, besitzen. Dieses Tatbestandsmerkmal bezieht sich vor allem auf die psychische und physische Fähigkeit des Antragsstellers ordnungsgemäß mit Waffen umzugehen.[45] Genau wie § 5 WaffG unterscheidet dabei auch § 6 WaffG zwischen Merkmalen, die zwingend zur Nichteignung führen (Abs. 1) und Merkmalen, die lediglich i.d.R. zur Nichteignung führen (Abs. 2) und somit eine abweichende Einzelfallentscheidung der Behörde ermöglichen.[46]
Weiterhin muss er den Nachweis seiner Sachkunde erbringen. Wann dies der Fall ist, wird in § 7 WaffG festgelegt, der wiederum auf die AWaffV verweist. Der Nachweis kann entweder durch eine Prüfung vor dafür bestimmten Stellen, insbesondere durch die bestandene Jägerprüfung, oder durch eine spezielle Tätigkeit oder Ausbildung (z.B. als Polizeibeamter) erbracht werden.[47]
Der Antragsteller muss auch ein Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis nachweisen. Dieses wird in § 8 WaffG näher geregelt. Die Behörde trifft dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit daran, die Zahl der Waffen in privater Hand gering zu halten, und dem Grund weshalb der Antragssteller die Waffe benötigt.[48] Es kommen grundsätzlich sowohl private als auch wirtschaftliche Gründe in Betracht.[49]
Schließlich muss der Antragssteller noch eine den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
Die Erteilung der Erlaubnis kann nach § 4 Abs. 2 WaffG versagt werden, wenn der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren in Deutschland hat.
- Rücknahme und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, 45 WaffG
- 45 WaffG regelt die Rücknahme und den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen. Es handelt sich um eine Sondervorschrift zu den §§ 48, 49 VwVfG, die grundsätzlich auch im Waffenrecht Anwendung finden. Zwar ist § 45 WaffG ihnen gegenüber die lex specialis, aber wenn die im Waffengesetz vorgesehenen Aufhebungsgründe nicht gegeben sind, können die §§ 48, 49 VwVfG trotzdem zur Anwendung kommen.[50]
Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Anders als nach § 48 VwVfG wird die Rücknahme hier nicht in das Ermessen der Behörde gestellt und ist zeitlich unbefristet möglich.[51] Es kommt darauf an, ob bereits bei der Antragsstellung Tatsachen vorlagen, die zu einer Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen.[52] Es muss daher inzident geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum damaligen Zeitpunkt gegeben waren.
Der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse richtet sich nach § 45 Abs. 2, 3 WaffG. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen dem zwingenden Widerruf (§ 45 Abs. 2 S. 1 WaffG) und dem fakultativen Widerruf (§ 45 Abs. 2 S. 2 WaffG).[53] Die Erlaubnis ist zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich waffenrechtliche Versagungstatbestände i.S.v. § 4 WaffG eintreten.[54] Dieser ist daher inzident dahingehend zu prüfen, ob zum aktuellen Zeitpunkt eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden würde. Der Widerruf ist fakultativ und liegt somit im Ermessen der Behörde, wenn eine inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis vom Antragssteller nicht eingehalten wurde.[55] Nach § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG kann die Behörde von dem zwingenden Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG absehen, wenn das Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis nur vorübergehend wegfällt (z.B. aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts aus beruflichen Gründen) oder es zwar endgültig weggefallen ist aber besondere Gründen vorliegen[56].[57]
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[1] Zum Ganzen VG Magdeburg, Beschl. v. 28.2.2023 – 1 B 212/22, Rn. 1 ff., BeckRS 2023, 8452.
[2] VG Magdeburg, Beschl. v. 28.2.2023 – 1 B 212/22, BeckRS 2023, 8452.
[3] OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320, amtl. Ls.
[4] FYI: Die VwGO kennt drei Rechtsmittel: Nach §§ 124 ff. VwGO kann mit der Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile vorgegangen werden. Gegen Endurteile, die in der Berufungsinstanz ergangen sind, kann gem. §§ 132 ff. VwGO Revision eingelegt werden. Schließlich steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das OVG zu (§ 146 VwGO). Im Rahmen einer solchen Beschwerde werden lediglich die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe geprüft (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).
[5] OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320, Rn. 1.
[6] OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320, Rn. 3.
[7] Aus didaktischen Gründen wird hier trotzdem der Prüfungsaufbau einer erstinstanzlichen Entscheidung beibehalten.
[8] FYI: Im Unterschied zu dem „80 V’er“-Antrag, der gem. § 80 Abs. 5, S. 1 Alt. 2 iVm § 80 Abs. 2, S. 1 Nr. 4 auf die Wiederherstellung der aW gerichtet ist, bedarf es in den Fällen Nr. 1 – 3 nicht einer formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (es gibt ja schon keine) sowie nicht dem Erfordernis eines besonderen Vollzugsinteresses, selbst im Falle der Rechtmäßigkeit des VA: Die gesetzliche Wertung der Nr. 4 steht diametral der in den Fällen Nr. 1 – 3 entgegen, da die Fälle der Nr. 4 grds. wohl aW bescheren. Den § 80 Abs. 4 prüfen wir im Rahmen des Allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis nur bei der Nr. 1 (Abgaben / Kosten).
[9] OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320, Rn. 4.
[10] FYI: Wichtig ist es hier die Systematik des Waffengesetzes richtig zu verstehen: § 45 WaffG stellt die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis dar. Für die Voraussetzungen eines solchen Widerrufs verweist er darauf, dass die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung, die in § 4 WaffG geregelt ist, nicht mehr vorliegen dürfen. § 4 WaffG muss daher inzident geprüft werden. Die in § 4 WaffG als Tatbestandsmerkmal festgelegte Zuverlässigkeit wird wiederum in § 5 WaffG definiert, sodass § 5 WaffG im Rahmen des § 4 WaffG inzident geprüft werden muss.
[11] OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320, Rn. 7.
[12] OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320, Rn. 8.
[13] OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320, Rn. 10.
[14] OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320, Rn. 10.
[15] Vorgängerfassung vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 426):
„Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen i.d.R. Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
- a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
- b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
- c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.“
[16] Nach Änderung: in der bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133):
„Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen i.d.R. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder …“ {Rest: s. oben}
[17] OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320, Rn. 14 f.
[18] OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320, Rn. 16.
[19] BT-Drs. 19/15875 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 11. Dezember 2019, S. 36).
[20] OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320, Rn. 18.
[21] OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 – 3 M 13/23, BeckRS 2023, 8320, Rn. 21.
[22] Schäfer/Baldus, JA 2021, 839 (839).
[23] Schäfer/Baldus, JA 2021, 839 (839).
[24] Schäfer/Baldus, JA 2021, 839 (840).
[25] FYI: Das Waffengesetz ist nach h.M. für das Strafrecht nicht verbindlich und liefert allenfalls Anhaltspunkte. An dieser Stelle ein kleiner Selbsttest für die Examenskandidaten*innen: Könnt ihr aus dem FF die strafrechtliche Definition einer Waffe und den Unterschied zum gefährlichen Werkzeug aufsagen? Ist diese für jeden Tatbestand des BT gleich? Die Antworten findet ihr in der kommenden Entscheidung des Monats Juli.
[26] Gade, Basiswissen Waffenrecht, 5. Aufl. 2021, S. 12.
[27] Gade, Basiswissen Waffenrecht, 5. Aufl. 2021, S. 18.
[28] Gade, Basiswissen Waffenrecht, 5. Aufl. 2021, S. 8.
[29] Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht Handbuch für die Praxis, 4. Aufl. 2020, Rn. 632.
[30] Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht Handbuch für die Praxis, 4. Aufl. 2020, Rn. 632.
[31] Gade, Waffengesetz Kommentar, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1.
[32] Gade, Waffengesetz Kommentar, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1.
[33] Gade, Waffengesetz Kommentar, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1.
[34] Busche, Handbuch zum Waffengesetz, 12. Aufl. 2021, S. 123.
[35] Heller/Soschinka/Rabe, in: Waffenrecht Handbuch für die Praxis, 4. Aufl. 2020, Rn. 741.
[36] Busche, Handbuch zum Waffengesetz, 12. Aufl. 2021, S. 123.
[37] Gade, Waffengesetz Kommentar, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 9 f.
[38] Busche, Handbuch zum Waffengesetz, 12. Aufl. 2021, S. 124; BVerwG, Beschl. v. 21.07.2008 – 3 B 12/08, NVwZ 2009, 398 (398).
[39] VG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2023 – 22 K 7087/20, BeckRS 2023, 5109, Rn. 48. Vgl. dazu auch die Anmerkung von Nitschke, NVwZ 2023, 814.
[40] So im Ergebnis auch VG Köln, Urt. v. 08.09.2022 – 20 K 3080/21, BeckRS 2022, 25116, Rn. 52 ff, welches sich jedoch nicht im Detail mit der Auslegungsfrage auseinandersetzt, sondern vielmehr vorauszusetzen scheint, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Vereinigung ausreicht.
[41] VG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2023 – 22 K 7087/20, BeckRS 2023, 5109, Rn. 49.
[42] VG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2023 – 22 K 7087/20, BeckRS 2023, 5109, Rn. 51.
[43] VG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2023 – 22 K 7087/20, BeckRS 2023, 5109, Rn. 54.
[44] VG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2023 – 22 K 7087/20, BeckRS 2023, 5109, Rn. 55.
[45] Gade, Waffengesetz Kommentar, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 1.
[46] Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht Handbuch für die Praxis, 4. Aufl. 2020, Rn. 785.
[47] Busche, Handbuch zum Waffengesetz, 12. Aufl. 2021, S. 137 f.
[48] Busche, Handbuch zum Waffengesetz, 12. Aufl. 2021, S. 139.
[49] Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht Handbuch für die Praxis, 4. Aufl. 2020, Rn. 868a.
[50] Schäfer/Baldus, JA 2021, 839 (842).
[51] Gade, Waffengesetz Kommentar, 3. Aufl. 2022, § 45 Rn. 2.
[52] Gade, Basiswissen Waffenrecht, 5. Aufl. 2021, S. 149 f.
[53] Gade, Basiswissen Waffenrecht, 5. Aufl. 2021, S. 150.
[54] Gade, Waffengesetz Kommentar, 3. Aufl. 2022, § 45 Rn. 4.
[55] Gade, Basiswissen Waffenrecht, 5. Aufl. 2021, S. 150.
[56] Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht Handbuch für die Praxis, 4. Aufl. 2020, Rn. 987.
[57]
Verfasserin: Judith Jacobs, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei HLB Schumacher Hallermann.
Supervision: Christian Lederer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter & Dr. Lennart Brüggemann, Rechtsanwalt bei HLB Schumacher Hallermann.
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