Entscheidung des Monats November 2025
Strafrecht: Zueignungsabsicht bei den Eigentumsdelikten - Im Krieg und in der Liebe ist alles erlaubt
Die Hintergründe der Entscheidung
Der Angeklagte A war überzeugt, dass seine Ehefrau eine Affäre hatte.[1] Zusammen mit dem gemeinsamen Sohn, dem B, lauerte der eifersüchtige Ehegatte eines lauen Sommerabends dem vermeintlichen Liebhaber L auf einem Parkplatz auf, fest entschlossen, Beweise für den ehelichen Verrat sammeln zu können. Noch bevor das nichtsahnende Opfer aus seinem zum Stehen gekommenen Fahrzeug aussteigen konnte, riss der A die Beifahrertüre auf und setzte sich – ein Bein noch auf der Straße befindlich – hälftig auf den Beifahrersitz. Zeitgleich versperrte der mit Pfefferspray bewaffnete B die Fahrertüre.
A saß nun im Fahrzeug, wobei er in der einen Hand ein Messer und in der anderen Hand eine mit Benzin gefüllte Flasche hielt. Er ergriff das Handy des L, das sich in einer Halterung in der Mitte des Armaturenbretts befand, und steckte es in seine Jackentasche, – laut den Feststellungen des LG – in der Absicht, es für sich zu behalten, um zu überprüfen, ob seine Ehefrau ein Verhältnis mit dem Geschädigten habe. Unmittelbar danach drückte er dem L die Messerspitze an die linke Halsseite und äußerte „Ich werde deine Tochter entführen und ficken. Dich werde ich umbringen.“ Dabei bewegte er die Flasche mit der Flüssigkeit und drohte dem L, ihn zu verbrennen. Dem A kam es laut den Feststellungen des LG dabei auch darauf an, im Besitz des Handys zu bleiben.
Als der L den beißenden Benzingeruch wahrnahm und ihm der Ernst der Lage bewusstwurde, gelang es ihm, die Hand des A, in der sich das Messer befand, festzuhalten, was dieser wiederum zum Anlass nahm, die Flüssigkeit über den L auszugießen. Nun schaltete sich auch noch der B ein, der die Fahrertür von außen öffnete und den L mit dem Pfefferspray attackierte, um dem A beizustehen. Geistesgegenwärtig und wider Erwartens der Täter konnte L sein Fahrzeug mittels Startknopf starten und davonfahren. Der nur hälftig im Innenraum des Pkw befindliche A sprang aus Angst mitgeschleift zu werden aus dem anfahrenden Fahrzeug.
Die Täter suchten den Parkplatz nach dem Handy des L ab, fanden es aber nicht.
L erlitt durch die Tat brennende Augen, eine Schnittspur am Hals sowie eine kratzerartige Verletzung an der Hand. Der Aufenthaltsort des Handys ist nach wie vor ungewiss.
Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?
Die Entscheidung
Der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ging ein Urteil des Landgerichts (LG) Essen voraus.[2] Der BGH stellte fest: Nimmt ein Täter ein Mobiltelefon in der Absicht weg, dort abgespeicherte Bilder zu löschen, ist eine Zueignungsabsicht nur dann zu bejahen, wenn er das Telefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will.
A. § 242 Abs. 1 StGB

Der A könnte sich wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB zum Nachteil des L strafbar gemacht haben, indem er das Handy aus der Halterung des Pkw in seine Jacke steckte.
I. 1. Objektiver Tatbestand
a. Bei dem Mobiltelefon handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand i. S. d. § 90 BGB, mithin um eine Sache, die fortgeschafft werden kann und daher beweglich ist.
b. Fremd ist eine Sache, wenn sie im (zumindest Mit-)Eigentum eines anderen als des Täters steht. Bei lebensnaher Auslegung kann davon ausgegangen werden, dass sich das Mobiltelefon im Eigentum des L befindet. Es ist daher für die A fremd.
c. Zweifelhaft ist, ob A dieses auch weggenommen hat.

Der L übt nach der Verkehrsauffassung über die in seinem Fahrzeug befindlichen Sachen die Sachherrschaft und einen entsprechenden generellen Sachherrschaftswillen aus.
Diesen Gewahrsam des L müsste der A gebrochen haben.

Indem der A das Handy in seine Jackentasche steckt hat er es so in seine persönliche Sphäre verbracht, dass der bisherige Sachherrschaftsinhaber nicht mehr ohne Weiteres darauf zugreifen kann. Eine Gewahrsamsenklave bei A liegt demnach vor. Die Sachherrschaft des L ist damit mit dem Einstecken des Handys in die Jackentasche aufgehoben.
Ein Gewahrsamsbruch zum Nachteil des L durch A liegt vor.
A hat das Handy weggenommen. Der objektive Tatbestand des Diebstahls ist erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
a. A müsste auch vorsätzlich gehandelt haben, § 15 StGB.
A weiß, dass das Handy dem L gehört und will gerade aus diesem Grunde die Sachherrschaft des L aufheben und neue, eigene begründen. Der Vorsatz i. S. d. Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale und des Willens, diese zu verwirklichen (arg. ex. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB), ist daher zu bejahen.
b. Weiterhin ist zu erörtern, ob A Zueignungsabsicht aufweist (SCHWERPUNKT).

Sie ist demnach gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will.[3] „Das setzt nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten will. Unerheblich ist etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei […]. Dagegen fehlt es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen, wie ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.“[4]
„Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen. Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will.“[5]
Vorliegend lässt sich aus den tatgerichtlichen Feststellungen aber lediglich ein auf den Überprüfungsvorgang bezogener und damit zeitlich eng begrenzter Besitzwille belegen. Dass der A das Handy im Zeitpunkt der Wegnahme längerfristig für sich will und den L endgültig aus seiner Vermögensposition verdrängen will, ist nicht zweifelsfrei ersichtlich. Eine Zueignungsabsicht besteht folglich nicht.
Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. A hat sich nicht wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB zum Nachteil des L strafbar gemacht, als er das Handy aus der Halterung am Armaturenbrett des Pkw in seine Jacke steckte.
B. §§ 249 Abs. 1, 250 StGB / §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Eine Strafbarkeit des A wegen (besonders schweren) Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 StGB bzw. räuberischen Diebstahls gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Nachteil des L, indem er dem L ernstzunehmend mit dem Tode drohte (§ 249) bzw. nach dem Einstecken des Handys dem L die Messerspitze an die linke Halsseite drückte (§ 252), scheiden jedenfalls aus demselben Grunde mangelnder Zueignungsabsicht des A aus; beim Raub erscheint zudem bereits das Vorliegen eines raubspezifischen (zeitlichen) Zusammenhangs zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels – hier der Todesdrohung – und der Wegnahme des Handys problematisch: A drohte hier dem L erst nach Ergreifen des Handys mit dem Leben.
C. §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
A könnte sich gem. §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem L die Messerspitze an die linke Halsseite drückte.
A hat mit dem Drücken des Messers an den Hals des L auf dessen Körper eingewirkt, um erwarteten Widerstand zu überwinden, mithin Gewalt gegen eine Person angewendet.
Unabhängig von der umstrittenen Qualität des abgenötigten Verhaltens ist dem L dadurch aber kein Vermögensschaden entstanden; vielmehr ist der Aufenthaltsort des Mobiltelefons und damit auch dessen Verlustigkeit insgesamt unbekannt. Daher scheitert der objektive Tatbestand bereits am fehlenden Vermögensnachteil.
Eine Strafbarkeit des A aus dem vollendeten Delikt gem. §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB scheidet aus.
D. §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB
A könnte sich aber wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem L das Messer an den Hals hielt und das Mobiltelefon aus der Mittelkonsole ergriff.
I. Vorprüfung
1. Bei der besonders schweren räuberischen Erpressung iSd. §§ 255, 253, 250 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB. Der Versuch eines Verbrechens ist gem. § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar.
2. Eine Vollendungsstrafbarkeit scheitert vorliegend, als da die erwiesenen Tatsachen nicht den Verlust des Mobiltelefons des L ergeben haben, am nicht eingetreten Vermögensnachteil.
II. Tatentschluss
A müsste einen entsprechenden Erpressungsentschluss gefasst haben.

A müsste also den L mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen und dadurch dessen Vermögen einen Nachteil zufügen haben wollen, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.[6]
Unabhängig von der umstrittenen Qualität des abgenötigten Verhaltens, namentlich ob der Nötigungserfolg also in einer selbstschädigenden Vermögensverfügung durch den L selbst (Exklusivitätsthese) bestehen muss, oder aber entsprechend dem Wortlaut des § 253 StGB jede Handlung, Duldung oder Unterlassung genügen kann und entsprechend auf das Erfordernis der Vermögensverfügung verzichtet werden kann (BGH; sog. Spezialitätsthese), ist auch hier festzustellen, dass der A keinerlei Absicht hatte, sich – nicht einmal kurzweilig vorübergehend – einen im Mobiltelefon innewohnenden Wert (denkbar ist Telefonguthaben; sog. lucrum ex re), oder aber dessen wirtschaftlichen (Sach-)Wert infolge etwa einer Weiterveräußerung der Sache (sog. lucrum ex negotio cum re) einzuverleiben. Es mangelt folglich an Tatentschluss im Hinblick auf das Zufügen eines Vermögensnachteils wie auch am Aufweisen einer subjektiven Bereicherungsabsicht[7].
Ein Versuch im o. g. Sinne scheidet aus.
Übrigens: Fehlt eines der speziellen Merkmale des § 249 StGB (Tatobjekt, Wegnahme, Zueignungsabsicht), kann nach Auffassung der Vertreter der Spezialitätsthese (BGH u. w.) bei einem nach außen als Akt des Nehmens erscheinenden Verhaltens gleichwohl auf §§ 253, 255 StGB zurückgegriffen werden. Konsequenz dogmatischen Einordnung ist, dass das Ergreifen des Mobiltelefons des L aus der Mittelkonsole durch A die Rspr. mangels Zueignungsabsicht bei A zwar nicht aus § 249 StGB bestrafen konnte; sie ermöglicht es den Vertretern dieser Spezialitätsthese aber, aus dem für sie im Verhältnis zu § 249 StGB als Grunddelikt (oder Auffangtatbestand) geltenden §§ 253, 255 StGB zu bestrafen.
E. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB

In Betracht kommt weiterhin eine Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB wegen des Messerschnitts am Hals des L.
I. 1. Objektiver Tatbestand
A müsste den L körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.

Die schmerzhafte Schnittspur am Hals sowie die kratzerartige Verletzung an der Hand stellen eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar. Zudem hat A bei L einen krankhaften und über mehrere Wochen heilungsbedürftigen Zustand hervorgerufen, mithin eine Gesundheitsschädigung verursacht.
Der objektive Tatbestand des Grunddelikts ist daher verwirklicht.
Bei dem Messer handelt es sich darüber hinaus wenigstens um einen körperlichen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung, hier das Anhalten an den weichen und leicht verletzbaren Hals des L, generell dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu erzeugen – egal ob als Stich- oder Schnittwerkzeug –, mithin um ein gefährliches Werkzeug iSd. § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Eine lebensgefährliche Behandlung iSd. Nr. 5 ist in dem bloßen Anhalten der Messerklinge an den Hals des L dabei weder im konkreten Fall noch im Abstrakten zu erkennen; vielmehr gebietet die Strafandrohung des § 224 StGB zu einer restriktiveren Auslegung, nicht zuletzt, da bereits die Nr. 2 das Eskalationspotential hinreichend bestraft.

2. Subjektiver Tatbestand
A handelt dabei willentlich in Kenntnis aller den Tatbestand kennzeichnenden Umstände, dies sowohl in Bezug auf die billigend in Kauf genommene Möglichkeit den Hals des L beim drohenden Anlegen des Messers (leicht) zu verwunden als auch in Bezug auf die absichtliche Verwendung des Messers als Einschüchterungswerkzeug.
Er handelte somit vorsätzlich, § 15 StGB.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Gründe, welche die Rechtswidrigkeit oder Schuld ausschließen, sind nicht ersichtlich.
A hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 240, 52 StGB strafbar gemacht.
Dogmatische Vertiefung
Der Raub raubt Prüflingen in Examensklausuren regelmäßig den Atmen. Denn er presst als Examensklassiker, sofern eine Abgrenzung von der (räuberischen) Erpressung gefragt ist, auch das letzte Quäntchen Wissen aus den Prüflingen heraus. In der Tat bietet diese Abgrenzung nicht nur Raum für schlechte Wortspiele, sondern auch die Möglichkeit, sich positiv hervorzutun, indem man juristisches Verständnis und dogmatische Präzision beweist. In der Nacharbeit dieses Examensklassikers laufen Repetierende jedoch nicht selten Gefahr, vor lauter Detailarbeit „betriebsblind“ zu werden. Daher wollen wir im Folgenden – orientiert an einem Aufsatz von Pepe Schladitz, JA 2022, 89 – Klarheit schaffen, welche Problemdimensionen die Thematik „Abgrenzung von Raub und (räuberischer) Erpressung“ überhaupt in sich birgt und wie diese im Gutachten elegant darzustellen sind. Dabei befassen wir uns in einem ersten Schritt ganz grundsätzlich mit den jeweilig einschlägigen Aufbauschemata, um erste Unterschiede schon im Prüfungsaufbau und der gesetzlichen Systematik zu erkennen und dann in einem zweiten Schritt mit den „beiden Problemdimensionen“[8] der gegenständlichen Abgrenzung.
*Anmerkung zum Schema 1: Die von der st. Rspr. geforderte, finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und der Wegnahme im subjektiven Tatbestand des Raubes schränkt dessen Anwendung weiter ein: Sie fehlt etwa, wenn eine Nötigungshandlung nicht mit dem vorab gefassten Ziel der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst[9]. Im objektiven Tatbestand hingegen würde es für den geforderten, raubspezifischen Kausalzusammenhang ausreichen, wenn das qualifizierte Nötigungsmittel jedenfalls zu einer nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft führt; ausreichend ist daher, wenn etwa eine Gewaltanwendung durch Fesseln des Opfers in objektiver Hinsicht fortwirkt und dadurch weiterhin kausal dessen Widerstandsmöglichkeit beeinträchtigt.
A. Aufbauschemata


B. Die zwei Problemdimensionen im Einzelnen
I. Grundlegendes
In jenen Konstellationen, in denen sowohl eine Strafbarkeit des (Mit-)Täters wegen Raubes als auch wegen (räuberischer) Erpressung in Betracht kommt, ist grundsätzlich mit der Begutachtung des Raubes zu beginnen. Dieser Weg erscheint mit Blick auf die beiden zum Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung vertretenen Strömungen am sinnvollsten. Dazu im Einzelnen:
Nach der wohl herrschenden Lehre in der Literatur stehen die beiden Delikte zueinander im Verhältnis logischer Exklusivität: Der Raub sei ein Fremd-, die (räuberische) Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt (Exklusivitätsthese). Nach der Rspr. und den ihr folgenden Autoren ist die räuberische Erpressung subsidiär gegenüber § 249 StGB (bzw. letzterer spezieller als die räuberische Erpressung Spezialitätsthese).
Wenn das vom Täter verwirklichte Unrecht also hinreichend durch die Strafbarkeit wegen Raubes erfasst werden kann, ist jedenfalls auf §§ 253, 255 StGB nicht mehr einzugehen, entweder weil der Raub die Erpressung zwingend als gegensätzlich ausschließt (so die hL) oder weil § 249 StGB gegenüber § 255 StGB spezieller ist (so die Rspr.).
II. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Wegnahme“ iSd. § 249 StGB
Sowohl § 242 als auch § 249 StGB setzen tatbestandlich eine „Wegnahme“ als Tathandlung voraus. Intuitiv legen Studierende das wortlautgleiche Merkmal in beiden Tatbeständen gleich und somit systematisch stringent aus. Die erste Problemdimension kreist jedoch in der Sache darum, ob diese Intuition korrekt ist (aA: BGH).
1. Die Wegnahme bei § 242 StGB
Ruft euch die bekannten Definitionen der Wegnahme zurück ins Gedächtnis (Hilfe auf Seite 4 dieser EdM). Es gilt: Am Bruch des bisherigen Gewahrsams fehlt es, wenn die Gewahrsamsverschiebung mit dem Einverständnis des bisherigen Gewahrsamsinhabers erfolgt. Welche Voraussetzungen an ein solches tatbestandsausschließendes Einverständnis zu stellen sind (Freiwilligkeit?), ist zT. fragwürdig („Beschlagnahmefälle“). Ein Einverständnis liegt jedenfalls vor, wenn der Gewahrsam bewusst und freiwillig übertragen wird.
2. Die Wegnahme bei § 249 StGB
„Überträgt man nun aber die vorgenannte(n) Definition(en) auf § 249 StGB, offenbaren sich Probleme: Das Opfer des § 249 StGB steht nämlich unter dem Einfluss einer (qualifizierten) Nötigungshandlung, sodass die Frage nach einem Einverständnis in diesem Kontext nicht recht einleuchten will. Wie sollte unter diesen Umständen die Gewahrsamsverschiebung mit dem Willen des alten Gewahrsamsinhabers übereinstimmen? Kern des Problems ist folglich, wie bei einem abgenötigten Verhalten von einem Einverständnis gesprochen werden kann.“[10]
a. Lösung der Rechtsprechung und z.T. Literatur
Der BGH lehnt aufgrund dieser inhärenten Orientierung der Wegnahme-Definition des § 242 BGB am (inneren) Willen des Opfers – welcher wohlgemerkt in einem Gerichtsprozess nur schwerlich zu erweisen ist – einen Parallelgang zu § 242 StGB ab. Stattdessen sei – nicht zuletzt aus pragmatischen Beweisgründen – schlicht auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen, namentlich darauf, ob der Täter die Sache weggenommen oder der frühere Gewahrsamsinhaber die Sache weggegeben hat: Stellt sich nach vollkommen plastisch-naturalistischen Maßstäben das Geschehen nach außen hin so dar, als dass der Täter objektiv eine Sache selbst und eigenständig „in die Hand“ genommen hat, so liegt eine Wegnahme im Wortsinn vor. Punkt. Einverständnis, hin oder her – auf den „Willen“ des Opfers kommt es angesichts des Nötigungsdrucks gerade nicht an.
b. Lösung der herrschenden Literatur
Die Literatur arbeitet hier rechtsdogmatisch „sauberer“, indem sie ein und dasselbe Tatbestandsmerkmal innerhalb ein und derselben Deliktsgruppe (Eigentumsdelikte) auf ein und dieselbe Art definiert. Dieses Vorgehen entspricht also der Intuition der meisten Studierenden. Maßgeblich ist somit mit Blick auf die klassische Wegnahmedefinition das Submerkmal Bruch fremden Gewahrsams (vgl. S. 4), namentlich die (innere) Willensrichtung des Opfers. „Diese Ansicht leugnet jedoch nicht, dass die Übertragung auf § 249 StGB nicht frei von Friktionen verläuft. Tatsächlich wird betont, dass es nicht auf Freiwilligkeit ankommen kann. Umstritten ist, welche Voraussetzungen an ein wirksames Einverständnis zu stellen sind.“[11] Mindestens wird ein willentliches Verhalten verlangt, also kein mittels vis absoluta erzwungenes Führen der Hand. Der Genötigte muss eine für sich individuell durchhaltbare Verhaltensalternative erblicken, „sodass das Einverständnis als willentlicher Entschluss hinsichtlich des Gewahrsamswechsels gedeutet werden kann“[12]. Dies ist zu bejahen, wenn der Genötigte davon ausgeht, dass seine Mitwirkung für den Gewahrsamswechsel zwingend notwendig ist, ihm also eine Schlüsselstellung bei der Übertragung des Gewahrsams zukommt, denn dann ist sein Tun das Ergebnis einer bewussten – wenn auch unfreiwilligen – Entscheidung (= Einverständnis nach hL). Kein Einverständnis liegt demnach vor, wenn der Genötigte gar keine Verhaltensalternative sieht, sich mithin vorstellt, der neue Gewahrsam könne vom Täter auch ohne seine Mitwirkung begründet werden.
| Zueignung, bestehend aus | objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung | ||
| Aneignung | Enteignung | ||
| Definition | die Sachsubstanz oder den spezifischen Sachwert (lucrum ex re) in das Vermögen einverleiben unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsmacht (se ut dominum gerere) | sich oder einen Dritten ganz oder teilweise an die bisherigen Eigentümers setzen | kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung |
| Zeitraum | Auch nur vorübergehend | Nur dauernd (!)
= „Einverleibung ins Vermögen“ |
Zum Zeitpunkt der Zueignung |
| Subjektive
Voraussetzung |
Absicht (dolus directus 1. Grades) | bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt | bedingter Vorsatz (dol. ev.) genügt |
| Telos:
Abgrenzung zur… |
… (strafbaren) Sachbeschädigung und zur (straflosen) Sachentziehung | … (ggf. nach §§ 248 b, 290 StGB strafbaren) Gebrauchsanmaßung | |
*Tabelle nach Jahn, Matthias, JuS 2020, 467.
III. Qualität des abgenötigten Verhaltens (Nötigungserfolg) iRd. §§ 253, 255 StGB

Dogmatisch an den §§ 253, 255 StGB anzuknüpfen (und somit gerade nicht an der Prüfung / Auslegung des Wegnahmebegriffs des § 249 StGB festzumachen) ist die streitige Frage, ob der objektive Tatbestand der (räuberischen) Erpressung eine Vermögensverfügung voraussetzt.
1. Lösung der Rechtsprechung und z.T. Literatur
Wir erinnern uns, wie die Rechtsprechung weiter oben die „Wegnahme“ partout nicht – dem Wortlaut nach naheliegend – deckungsgleich zu § 242 StGB auslegen wollte? Tja, bei § 253 StGB nimmt nun die Rechtsprechung den Wortlaut ganz genau: Sie lässt als Nötigungserfolg (entsprechend dem Wortlaut) des § 253 StGB jede Handlung, Duldung oder Unterlassung genügen; einer Vermögensverfügung bedarf es nicht. Daraus folgt nicht zuletzt, dass die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Nötigungsmitteln auch die Nötigung zur Duldung (iSd. §§ 253, 255 StGB) der Wegnahme beinhaltet. Demnach ist der Raub hiernach das speziellere Delikt, das vom Tatbestand der Erpressung mit umfasst wird (deswegen Spezialitätsthese).

Fehlt eines der speziellen Merkmale des § 249 StGB (Tatobjekt, Wegnahme, ZEA), kann den Vertretern dieser Spezialitätsthese zufolge bei einem Akt des Nehmens gleichwohl auf §§ 253, 255 StGB zurückgegriffen werden – dieser fungiert als Auffangtatbestand[13] und schließt etwaige Strafbarkeitslücken.
2. Lösung der wohl herrschenden Literatur
Die (wohl herrschende) Literatur geht einen anderen Weg: Entsprechend ihrer Annahme eines Exklusivverhältnisses (= „entweder oder“) zwischen dem Raubtatbestand als Fremdschädigungsdelikt und dem Erpressungstatbestand als Selbstschädigungsdelikt, verlangt sie in Anlehnung an die Dogmatik anderer Selbstschädigungsvermögensdelikte (§ 263 StGB), dass das abgenötigte Verhalten im Sinne der Erpressung die Voraussetzungen einer Vermögensverfügung erfüllt.[14]

„Nötigung mit willensausschließender Gewalt (vis absoluta) erfüllt [demnach] nicht den Tatbestand der Erpressung, denn in diesen Fällen ist das Opfer per Definition nicht in der Lage, willentlich Vermögensbestandteile preiszugeben, d. h. zu verfügen“[15].
Zu den (umstr.) Anforderungen der Vermögensverfügung gilt grundsätzlich das zu einem wirksamen Einverständnis bereits Gesagte. Deshalb kann in der Klausur unter Hinweis auf das bei § 249 StGB geprüfte Einverständnis eine Vermögensverfügung bejaht werden.
IV. Der Zusammenhang beider Probleme – und woher die ganze Verwirrung stammt
Wo im Gutachten spreche ich also welche Problemdimension an?[16] Schaut euch noch einmal die Schemata unter „A.“ an. Rot gekennzeichnet ist der dogmatisch jeweils sinnvollste Prüfungsort. Warum das so ist, ergibt sich aus dem oben Gesagten:
Bei § 249 StGB von einer „Vermögensverfügung“ zu sprechen, ist – wenigstens nach Ansicht der Rechtsprechung (Spezialitätsthese) – unpräzise, wenn nicht gar inkonsequent. Nach der Spezialitätsthese beinhaltet der Raub als spezielleres Delikt die Tatbestandsvoraussetzungen des „Grunddelikts“ aus § 253 StGB. Der Raub konkretisiert nur den Fall der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Nötigungsmitteln, was letztlich aber in der Sache der Nötigung zur Duldung der Wegnahme (iSd. §§ 253, 255 StGB) einer fremden beweglichen Sache gleichkommt.
Ebenso Verwirrung kann die Exklusivitätsthese (hLit) stiften: Sie „findet in den Tatbeständen beider Delikte nach dieser Auffassung dergestalt ihren Niederschlag, dass ein Einverständnis sachlich das Gleiche wie eine Vermögensverfügung bedeutet. Wer […] über sein Vermögen verfügt, indem er mit der Gewahrsamsverschiebung iSd. § 249 StGB einverstanden ist, wird nicht fremdgeschädigt. Wegnahme und Verfügung schließen sich aus.“[17] Für die Klausur gilt: Ansprechen, nur, wo nötig. Wenn ihr sodann weiterprüft, arbeitet bzgl. § 249 / § 253 StGB jeweils konsistent / folgerichtig im Hinblick auf die These, die ihr im Ergebnis vertretet.
Letztlich gilt – wie immer im Leben – „Übung macht den Meister“. Wir raten dazu, ein paar Klausuren, die die Thematik berühren (nicht zwingend abfragen: Nicht selten wird die Abgrenzung vom Klausurersteller gar nicht gefordert, etwa weil alle Ansichten zu demselben Ergebnis „Wegnahme (+)“ kommen – hier dann in aller Tiefe obige dogmatische Erwägungen zu besprechen, wäre ein Fehler im Hinblick auf die Schwerpunktsetzung). Einen Anlass zum Atemrauben sollte die Abgrenzung jedoch nicht bieten. Viel Erfolg![18]
[1] Sachverhaltsdarstellung folgt den Feststellungen aus BGH Beschl. v. 13.8.2025 – 4 StR 308/25, BeckRS 2025, 25436, Rn. 2 f.
[2] BGH, Beschl. v. 13.8.2025 – 4 StR 308/25, BeckRS 2025, 25436; vorausgehend: LG Essen, Urt. v. 17.12.2024 – 65 KLs 31/24 (nicht rechtskräftig). Das LG hatte den Angeklagten A wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (§ 252 i.V.m. § 250 f. StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten B, der Sohn des A, hatte es wegen Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl (§§ 27 Abs. 1, 252 i.V.m. § 250 f. StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
[3] BGH, Beschl. v. 13.8.2025 – 4 StR 308/25, BeckRS 2025, 25436, Rn. 5.
[4] BGH, Beschl. v. 13.8.2025 – 4 StR 308/25, BeckRS 2025, 25436, Rn. 5.
[5] BGH, Beschl. v. 13.8.2025 – 4 StR 308/25, BeckRS 2025, 25436, Rn. 6.
[6] FYI: Indem ihr hier einfach sauber an der richtigen Stelle das Gesetz abschreibt, beweist ihr nicht nur rechtsmethodische Kompetenz und die Fähigkeit zu gesetzesnahem Arbeiten, sondern sammelt auch noch massiv Punkte.
[7] FYI: Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
[8] Schladitz, JA 2022, 89.
[9] FYI: Stellt euch etwa einen Täter vor, der sein Opfer niederschlägt, um an Bargeld in dessen Tresor zu gelangen. Dieses Vorhaben scheitert aber, da das unerschrockene und wackere Opfer den Code – für den Täter überraschend – nicht preisgeben will. Der verärgerte Täter ergreift nun spontan – und so nicht von vornherein vom Tatplan umfasst – andere Wertgegenstände außerhalb des Tresors. Hierin erkennt die Rechtsprechung, und das trotz eines im Grunde einheitlichen Tatgeschehens, eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Raub-Tatplan, welche sich nicht mehr innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren hält.
[10] Schladitz, JA 2022, 89.
[11] Schladitz, JA 2022, 89.
[12] Schladitz, JA 2022, 89.
[13] FYI: Lackner/Kühl bezeichnet § 253 StGB in Auslegung der Rspr. als „konturlosen Grundtatbestand aller mit Nötigungsmitteln begangenen Angriffe auf fremdes Vermögen i. w. S.“.
[14] FYI: Henne und Ei-Problem: Prämisse der Exklusivitätsthese ist, dass die Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt ist. Die tatbestandlich (ungeschriebene) Voraussetzung einer Vermögensverfügung ist eine Konsequenz daraus. Unangebracht wäre es, den Selbstschädigungscharakter der Erpressung als Begründung für die Notwendigkeit vorzutragen.
[15] Schladitz, JA 2022, 89.
[16] Schladitz, JA 2022, 89 bespricht hierzu im Einzelnen verschiedene Fall-Konstellationen. Jener, der – wie der durch das Kellerfenster in die Wohnung Einbrechende kurz nach dem unmittelbaren Ansetzen – noch nicht ganz durchgestiegen ist, dem sei die Lektüre des hier nur im Kern zusammengefassten Aufsatzes geraten.
[17] Schladitz, JA 2022, 89.
[18] Verfasser: Christian Lederer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann
Supervision: Dr. Lennart Brüggemann, Rechtsanwalt & Partner bei HLB Schumacher Hallermann
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