Aktueller Paragrafenschnack 3-2026

6.10.2026
Unser aktueller Paragrafenschnack widmet sich dem Thema „Abgrenzung Betrug – Computerbetrug, § 263 / § 263a StGB – Entscheidung aus dem Strafrecht (Vermögensdelikte)

Die Digitalisierung und Autonomisierung des alltäglichen Zahlungsverkehrs (Tap&Go; NFC-Pay u. w.) spielt dabei den Prüfungsämtern in die Karten: Selbstbedienungsläden etwa, gleich in welcher Form, ob Tankstelle, Tabakladen, Super- oder Getränkemarkt, sind immer häufiger „Tatort“ im strafrechtlichen Klausursachverhalt. Doch ihr werdet sehen: Nur weil „Computer“ drauf steht, es aussieht wie ein Computer und es piepst wie ein Computer, ist nicht gleich auf § 263a StGB zu rekurrieren.

Dies zeigt auch ein aktueller Fall des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 28.01.2026 – 4 StR 672/25, BeckRS 2026, 8088). Der Täter hatte dem Geschädigten zunächst eine Kreditkarte abgenötigt. Diese nutzte er im Folgegeschehen sowohl in einer Tankstelle als auch in einem Tabakgeschäft und kaufte dort Waren zum Preis zwischen 10 und 50 EUR per kontaktloser Bezahlung ohne Eingabe der PIN. Das Konto des Geschädigten wurde im Gesamtwert der Waren belastet. Das Landgericht (LG) Essen hatte A unter anderem wegen Computerbetrugs in zwei Fällen verurteilt. Andere Ansicht: BGH.

Der Fall eignet sich für Ausbildungszwecke besonders gut, da er die Unterschiede zwischen einzelnen (Vermögens-)Delikten (§§ 263 f. StGB) eingängig darstellt, den Blick über den Horizont ermöglicht (§§ 261, 274, 303a StGB) und Anlass gibt, sich die materiellen Besonderheiten der einschlägigen Tatbestände in Erinnerung zu rufen. Die kompakte Wiederholung und Systematisierung typischer Klausurkonstellationen gibt im Examen die nötige Sicherheit. Zahlungskarten stellen ein Schnittstellenproblem dar, sollten Prüflingen aber keineswegs Sorgen bereiten.

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