Restnutzungsgutachten 2025

Aktuelle Entwicklungen, steuerliche Chancen und Herausforderungen für Immobilienbesitzer

Aktualität der Restnutzungsgutachten

Die Diskussion um Restnutzungsgutachten erlebt seit Monaten eine neue Dynamik. Kaum eine Frage bewegt Immobilienbesitzer und Investoren aktuell so stark wie die Anerkennung verkürzter Restnutzungsdauern beim Finanzamt. Die steuerlichen Spielräume, die sich durch ein fundiertes Gutachten eröffnen, können erheblich sein – doch die Anforderungen der Finanzverwaltung und die jüngsten Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sorgen regelmäßig für Unsicherheit.

Gerade vor dem Hintergrund geplanter Gesetzesänderungen, die Ende 2024 kontrovers diskutiert wurden, stellen sich viele Eigentümer die Frage: Welche Möglichkeiten habe ich, meine Immobilie steuerlich optimal zu gestalten? Und was ist bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt oder Klagen vor dem Finanzgericht zu beachten?

Rechtliche Grundlage und Bedeutung von Restnutzungsgutachten

Die Möglichkeit, steuerlich eine verkürzte Restnutzungsdauer für Immobilien anzusetzen, ist weiterhin fest im Einkommensteuergesetz verankert (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Gerade bei älteren Gebäuden oder nach Modernisierungen eröffnen sich dadurch attraktive Abschreibungspotenziale, die eine spürbare Steuerentlastung bedeuten können. Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten bildet dabei den zentralen Nachweis für die tatsächliche Restnutzungsdauer.

Die Praxis zeigt: Mit einem maßgeschneiderten Gutachten lassen sich die jährlichen Abschreibungsbeträge oft deutlich erhöhen, was gerade für Investoren und private Vermieter eine erhebliche Liquiditätsverbesserung mit sich bringt.

Gesetzgebung und Verwaltung: Zwischen Verschärfung und Rechtssicherheit

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 war eine deutliche Verschärfung geplant: So sollte insbesondere die Vor-Ort-Besichtigung obligatorisch werden und eine Beschränkung auf bestimmte Gutachterqualifikationen geregelt werden. Diese Vorschläge hätten die steuerliche Anerkennung stark limitiert. Letztlich scheiterte diese Initiative auf der Zielgeraden, sodass die bisherigen flexiblen Regelungen weiterhin zur Verfügung stehen.

Das Bundesfinanzministerium hat zwar mit einem BMF-Schreiben strengere Vorgaben insbesondere für die Gutachtenmethodik formuliert, doch Gerichte – allen voran der Bundesfinanzhof (BFH) – setzen sich für die Rechte der Steuerpflichtigen ein. Demnach können verschiedene, fachlich fundierte Darlegungsmethoden verwendet werden, solange die individuellen Gegebenheiten der Immobilie plausibel dargelegt werden.

Anerkennung im Einspruchs- und Klageverfahren

Die Erfahrung zeigt: Die Durchsetzung verkürzter Restnutzungsdauern gegenüber dem Finanzamt ist oft mit erheblichen Hürden verbunden. Finanzämter neigen dazu, Gutachten abzuweisen, die nicht exakt den verwaltungsinternen Vorgaben entsprechen, selbst wenn die Rechtsprechung diese Flexibilität ausdrücklich erlaubt. In der Folge landen zahlreiche Fälle im Einspruchs- oder Klageverfahren beim Finanzgericht – mit oftmals guten Erfolgsaussichten für die Steuerpflichtigen. Entscheidend ist die Qualität der gutachterlichen Dokumentation und eine präzise begründete Darstellung der Restnutzungsdauer.

Fazit – Restnutzungsdauergutachten bleiben für Immobilienbesitzer hoch relevant

Das Thema Restnutzungsgutachten bleibt ein zentrales Instrument zur steuerlichen Optimierung von Immobilienvermögen. Trotz strengerer Verwaltungsvorgaben und wiederkehrender Gesetzesinitiativen steht Immobilienbesitzern weiterhin ein flexibler Weg offen, individuelle Abschreibungsmöglichkeiten zu nutzen.


Als Experten mit jahrzehntelanger Erfahrung im Steuerrecht und insbesondere Immobiliensteuerrecht beraten und vertreten wir Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – sei es im Einspruchsverfahren oder vor dem Finanzgericht und dem BFH. Sprechen Sie uns an, wenn Sie die Anerkennung eines Restnutzungsgutachtens durchsetzen möchten oder eine Individualstrategie zur Steueroptimierung planen.

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