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Erfolg vor dem Finanzgericht Münster

Wir haben ein erfolgreiches Verfahren zum Umwandlungssteuerrecht vor dem Finanzgericht Münster geführt. Unser Prozesserfolg in erster Instanz beruht auf einer sehr präzisen Detailarbeit bezogen auf einen speziellen Einzelfall.

Erwartungsgemäß hat das Finanzamt bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie darüber weiterhin auf dem Laufenden.

Inhalt des Verfahrens

In dem vor dem Finanzgericht Münster geführten Verfahren ging es um die Frage, ob für einen sog. Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) – entgegen der Vorschrift im Anwendungserlass zum UmwStG vom zuständigen Bundesministerium – rückwirkend das Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG Anwendung finden kann.

Dies bedeutet, dass 40% des Gewinns steuerfrei gestellt werden und es zu einer Steuererstattung für den steuerpflichtigen Mandanten kommt.

Zur Erklärung:
Werden im Rahmen einer Sacheinlage oder eines Anteilstausches unter dem gemeinen Wert in eine GmbH eingebrachte Anteile, innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt, durch die übernehmende Gesellschaft veräußert, so ist dieser Gewinn im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern, sog. Einbringungsgewinn II (§ 22 Abs. 2 UmwStG).

Dieser kann grundsätzlich dem Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG und damit einer teilweisen Steuerfreiheit unterliegen. Das Finanzgericht Münster folgte unserer Auffassung, dass die Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 40 S. 3 und 4 EStG a.F. auf einen Einbringungsgewinn II nicht anwendbar sind und das Teileinkünfteverfahren somit im Ergebnis Anwendung findet.

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